Liebe/-r Experte/-in,
Soweit ich weiss, besteht Kündigungsschutz für AN während eines Jahres nach dem Betriebsübergang.
Können Sie mir bei folgender Frage bezgl. der Kündigungsfrist helfen:
Angenommen, der AG moechte nach diesem Jahr einem AN kündigen, weil er den AN aufgrund der Geschaeftsklage nicht weiter beschaeftigen kann.
Muss der AG mit dem Aussprechen der Kündigung warten bis das Jahr vorbei ist, oder kann er zB bei 3-monatiger Kündigungsfrist schon nach 9 Monaten die Kündigung aussprechen, sodass der letzte Arbeitstag mit dem Ablauf des vollen Jahres nach der Betriebsübernahme zusammenfällt?
In einem extremen fiktiven Beispiel (Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende, Betriebsübernahme am 2.Januar) muesste dann der AG, wenn er am 1.Januar fristgerecht zum 30.6. kuendigt, den AN noch fast 6 Monate weiterbeschaeftigen!
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Sven
während
eines Jahres nach dem Betriebsübergang.
Angenommen, der AG moechte nach diesem Jahr einem AN kündigen,
weil er den AN aufgrund der Geschaeftsklage nicht weiter
beschaeftigen kann.
Muss der AG mit dem Aussprechen der Kündigung warten bis das
Jahr vorbei ist, oder kann er zB bei 3-monatiger
Kündigungsfrist schon nach 9 Monaten die Kündigung
aussprechen, sodass der letzte Arbeitstag mit dem Ablauf des
vollen Jahres nach der Betriebsübernahme zusammenfällt?
In einem extremen fiktiven Beispiel (Kündigungsfrist 3 Monate
zum Quartalsende, Betriebsübernahme am 2.Januar) muesste dann
der AG, wenn er am 1.Januar fristgerecht zum 30.6. kuendigt,
den AN noch fast 6 Monate weiterbeschaeftigen!
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Sven
Guten Tag,
ich muss dazu einen Kommentar einsehen, kann das aber erst Morgen nachmittag tun.
Ich würde mich dann gerne morgen dazu melden.
Danke
Liebe/-r Experte/-in,
Soweit ich weiss, besteht Kündigungsschutz für AN während
eines Jahres nach dem Betriebsübergang.
Ganz so einfach ist das nicht, denn es darf während des ersten Jahres nur nicht WEGEN des Betriebsüberganges gekündigt werden, aus anderen Gründen aber schon - etwa wegen der geschäftlichen Lage.
Können Sie mir bei folgender Frage bezgl. der Kündigungsfrist
helfen:
Angenommen, der AG moechte nach diesem Jahr einem AN kündigen,
weil er den AN aufgrund der Geschaeftsklage nicht weiter
beschaeftigen kann.
Muss der AG mit dem Aussprechen der Kündigung warten bis das
Jahr vorbei ist, oder kann er zB bei 3-monatiger
Kündigungsfrist schon nach 9 Monaten die Kündigung
aussprechen, sodass der letzte Arbeitstag mit dem Ablauf des
vollen Jahres nach der Betriebsübernahme zusammenfällt?
Er muss bei dieser Begründung nicht warten, könnte sogar ein Arbeitsende im laufenden ersten Jahr festlegen.
In einem extremen fiktiven Beispiel (Kündigungsfrist 3 Monate
zum Quartalsende, Betriebsübernahme am 2.Januar) muesste dann
der AG, wenn er am 1.Januar fristgerecht zum 30.6. kuendigt,
den AN noch fast 6 Monate weiterbeschaeftigen!
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Sven
Hallo Sven,
steht im § 613a BGB. Und es ist kein absoluter Kündigungsschutz!!! Nur Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ist verboten.
Bei dem extremen Fall ist eine solcher Zusammenhang ganz sicher da, deshalb wäre die Kündigung unwirksam.
Im ersten geschilderten Fall sieht es ein bißchen anders aus.Da das aber wirklich immer auf den Einzelfall ankommt, würde ich mich nicht auf Antworten verlassen, die nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht kommen. Und das bin ich leider nicht.
Sollten Sie Arbeitgeber sein: bitte unbedingt vorher Rechtsauskunft einholen.
Sollten Sie Arbeitnehmer sein, können Sie im Falle einer Kündigung Klage erheben, bzw. sich vorab bei der Gewerkschaft oder auch einem Anwalt nach den Erfolgsaussichten erkundigen. Meine Einschätzung: im 1. Fall keine Aussichten, im extremen Fall gute Aussichten.
Tut mir leid, wenn die Auskunft nicht erschöpfend ist, aber eine solche kann nur ein absoluter Fachmann geben.
Viele Grüße
Brigitte
Hallo, erstmal schon mal Danke fuer die Muehe.
Ich sehe gerade dass ich mich in dem fiktiven Beispiel nicht korrekt ausgedrueckt habe:
Es muss heissen (ergaenzt in **…**):
In einem extremen fiktiven Beispiel (Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende, Betriebsübernahme am 2.Januar) muesste dann der AG, wenn er am 1.Januar **des folgenden Jahres** fristgerecht zum 30.6. kuendigt, den AN noch fast 6 Monate weiterbeschaeftigen! ****also insgesamt fast 18Monate nach Betriebsuebergang, nicht 1 Jahr****
Hallo,
Ihre Aussage ist so nicht richtig. Eine Kündigung die aufgrund des Betriebsüberganges erfolgt ist unwirksam. Eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung ist jedoch jederzeit möglich.
Die einjährige Frist bezieht sich nur auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Hallo noch einmal,
ich bin leider durch den Kommentar auch nicht viel weiter.
Klar ist:
- 613a Abs 1 Satz 2ff regelt die Änderung von Rechten und Pflichten aus TV oder BV, die erst nach einem 1 Jahr geändert werden können
- 613a Abs. 4 Satz 1 verbietet Kündigungen wegen Betriebsübergang
- 613a Abs. 4 Satz erlaubt Kündigungen aus anderen Gründen. Von einer Jahresfrist ist dabei nicht die Rede
So ist es mE möglich mit Wirkung auf den Zeitpunkt nach Ablauf des Jahres in jedem Falle zu kündigen. Die Änderung tritt ja erst nach Ablauf eines Jahres ein.
In Ihrem Beispiel
„Übergang 2.1.11 Frist 6 Monate“
müsste dann am 30.09.11 zum 31.03.12 gekündigt werden. Denn 31.12.11 liegt vor dem 2.1.12 und das nächste Quartal nach dem 2.1.12 ist der 31.3.12
Dabei ist zu beachten, dass der AN den sozialen Schutz der gesamten Betriebszugehörtigkeit genießt. In der Sozialauswahl kann das zu einem starken KSchutz führen.
Ich hoffe ich konnte helfen
Hallo,
vielen Dank nochmal. Ich denke ich habe jetzt eine ganz gute Idee was bei uns passieren wird.
Beste Grüße
S.