Person A arbeitete ein Jahr und fünf Monate auf Basis geringfügiger Beschäftigung in einem Betrieb, welcher deutschlandweit ein paar hundert Filialen führt. Schließlich kündigt A. In gegenseitigem Einvernehmen schließt man einen Aufhebungsvertrag, um die Sache für A und die Firma leichter zu gestalten.
A hat eine Ausfertigung des Kündigungsschreibens in der Filiale abgegeben, eine zweite Ausfertigung per Post an die Zentrale geschickt. In der Kündigung bittet A um ein Zeugnis.
Vier Wochen später ruft A in der Filiale an, um nach dem Zeugnis zu fragen. Dort wird zugesichert, dass ein Zeugnis geschrieben und per Post verschickt würde. Nun, drei Wochen später, da immer noch keine Post gekommen ist, beginnt A, sich zu wundern.
Soweit A informiert ist, besteht bis zu drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis, danach nicht mehr.
A vermutet aus Erfahrung, dass der ehemalige Chef entweder zu faul ist, oder aus Gemeinheit keine Lust hat, A ein Zeugnis auszustellen, und daher die Frist verstreichen lassen möchte.
Ist A aber durch die schriftliche Bitte um ein Zeugnis in der Kündigung auf der sicheren Seite? Oder kann die Frist trotzdem verstreichen?
In der Filiale möchte A nicht noch einmal nachfragen, da man sich nicht im Guten getrennt hat, und A zudem keinerlei Vertrauen in den Wahrheitsgehalt der Aussagen des ehemaligen Chefs setzt (dies wurde A ebenfalls durch Erfahrung gelehrt).
Soweit A informiert ist, besteht bis zu drei Monate nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis,
danach nicht mehr.
Vom Gesetz 3 Jahre, aber man sollte den Anspruch (schon wg. der ‚Vergesslichkeit‘ der beteiligten Leute) innerhalb von 6 Monaten nach Ende des AV geltend machen.
Wie könnte A nun verfahren?
An einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Schon allein um beim Zeugnis zu retten, was zu retten ist…
Sehr interessant wäre erst einmal, was im Aufhebungsvertrag
zum Thema Zeugnis steht.
Zu diesem Thema steht nichts im Aufhebungsvertrag.
Das war taktisch nicht sehr klug, denn ich vermute mal, irgendwo steht, daß alle Ansprüche gegenseitig erledigt sind. Ein AG könnte jetzt auf den Trichter kommen und die Fälligkeit eines qualifizierten Abschlusszeugnisses als nicht vorhanden annehmen. Aufgrund des Aufhebungsvertrages und wegen dem Verwirkungsmoment oder ggf vertraglich vereinbarten wirksamen Ausschlussfristen sei umgehend ein Fachanwalt miteinzubeziehen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, vorab Beratungskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen.
ich vermute mal,
irgendwo steht, daß alle Ansprüche gegenseitig erledigt sind.
Nocheinmal vielen dank. Auch davon steht nichts im
Aufhebungsvertrag.
Das wird ja immer kryptischer Mag wegen des Zeugnis-Anspruchs aber evtl alles erleichtern. Wie gesagt, Anwalt ist wegen evtl Verfallfristen in AV oder TV aber auch aus Gründen der Beschleunigung angesagt.
nun, der Aufhebungsvertrag ist reduziert auf das Minimum: Nennung von AG und AN, "bestätigen hiermit in geneseitigem Einverständnis … ". Keine Klauseln, keine Fußnoten, kein Kleingedrucktes, keine Rückseite
Offenbar kommt A wirklich nicht um den Gang zum Anwalt herum.