ein Kollege meiner Steuerberaterin meint, eine Erklärung über 2008 kann nicht mehr eingereicht werden (war nur 2 Jahre möglich).
Hier habe ich aber folgendes gelesen:
„Die Frist für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung (Antragsveranlagung), betrug bis 2007 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. zwei Jahre. Seit dem Wegfall dieser Regelung zum Jahresanfang 2008 gilt die allgemeine Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, die vier Jahre beträgt.“ - Wikipedia
Ist es also allgemein noch möglich bis zum Jahresende eine Einkommenssteuererklärung aus rein nicht selbstständiger Arbeit einzureichen?
Hallo,
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 ist eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.
Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
Die bis zur Änderung dieser Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2008 geltende zweijährige Antragsfrist gilt nicht mehr.
Vielmehr richtet sich die Möglichkeit, bis zu welchem Zeitpunkt die Durchführung einer Antragsveranlagung beantragt werden kann, seitdem nach den allgemeinen Verjährungsfristen.
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO = 4 Jahre
Fristbeginn § 170 Abs. 1 AO i. V. mit 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (Grundfall ohne Anlaufhemmung)
Also für das Kalenderjahr 2008 beginnt die Frist am 01.01.2009 und endet nach 4 Jahren am 31.12.2012.
Also die Steuererklärung 2008 muss bis zum 31.12.2012 dem Finanzamt vorliegen.