Frist für Festsetzung des Verlustvortrages

Hi zusammen,

mal angenommen eine Studentin möchte die Kosten seiner Ausbildung nachträglich steuerlich geltend machen (inwiefern dies aktuell beim Fiskus durchgeht sei mal dahingestellt).

Bekannt ist ihr, dass eine Steuererklärung vier Jahre nachträglich abgegeben werden kann. Nun hat sie nach etwas Recherche gelesen, dass es die Option der „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gibt, welche sieben Jahre rückwirkend gemacht werden kann. Da sie zwischen 2006 und 2009 studiert hat, liegen die Jahre 2008 und 2009 noch bis mindestens Ende Dezember 2012 im „grünen Bereich“ was die nachträgliche Steuererklärung angeht. In den Jahren zuvor sind für sie auch Studienkosten aufgetreten, jedoch hatte sie keine Einkünfte. Ist ein Verlustvortrag für diese Jahre mit der „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ auch für die Jahre 2006 und 2007 möglich?

Danke, liebe Grüße und schon mal ein frohes Fest euch allen! :smile:

Bekannt ist ihr, daß eine Steuererklärung vier Jahre
nachträglich abgegeben werden kann.

Richtig.

Sofern keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, diese also freiwillig abgegeben würde, ist das genau die zutreffende Frist.

Das dadurch noch veranlagbare Jahr ist (bis 31.12.2012) das Jahr 2008, ab 01.01.2013 kann nur noch bis 2009 rückwirkend abgegeben werden.

Nun hat sie nach etwas
Recherche gelesen, daß es die Option der „Erklärung zur
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gibt, welche
sieben Jahre rückwirkend gemacht werden kann.

Nein, das ist eine nach der Einkommensteuererklärung nachrangige Option. Für freiwillige Erklärungen gelten auch hier die 4 Jahre.

Da sie zwischen
2006 und 2009 studiert hat, liegen die Jahre 2008 und 2009
noch bis mindestens Ende Dezember 2012 im „grünen Bereich“ was
die nachträgliche Steuererklärung angeht.

Für 2008 nicht mindestens bis 31.12.2012, sondern längstens bis 31.12.2012 - sofern keine Erklärungsabgabeverpflichtung bestand.

In den Jahren zuvor
sind für sie auch Studienkosten aufgetreten, jedoch hatte sie
keine Einkünfte. Ist ein Verlustvortrag für diese Jahre mit
der „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags“ auch für die Jahre 2006 und 2007 möglich?

Nein, wenn freiwillige Erklärungsabgabe, ja bei Verpflichtung zur Erklärungsabgabe.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Nun hat sie nach etwas
Recherche gelesen, daß es die Option der „Erklärung zur
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ gibt, welche
sieben Jahre rückwirkend gemacht werden kann.

Nein, das ist eine nach der Einkommensteuererklärung
nachrangige Option. Für freiwillige Erklärungen gelten auch
hier die 4 Jahre.

Das ist m.E. nur für die ESt-Erklärung und die damit verbundene Festsetzungsfrist richtig. Die Feststellungsfrist zur Feststellung eines Verlustvortrages beträgt 7 Jahre, so z.B. BFH vom 29.06.2011 IX R 38/10 unter Rz. 9.

Interessant wäre m.E. zu wissen, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handeln soll.

Das ist m.E. nur für die ESt-Erklärung und die damit
verbundene Festsetzungsfrist richtig. Die Feststellungsfrist
zur Feststellung eines Verlustvortrages beträgt 7 Jahre, so
z.B. BFH vom 29.06.2011 IX R 38/10 unter Rz. 9.

Im zitierten BFH-Urteil steht unter Rz 9 folgendes:

Da der Kläger für die Streitjahre zunächst keine Steuererklärungen abgegeben hatte, endeten die Feststellungsfristen nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 AO für das Streitjahr 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und für das Streitjahr 1998 mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Die Feststellungsfrist für das Streitjahr 1999 endete mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

Richtig. Das sind die üblichen Festsetzungsfristen für Steuerfestsetzungen, wenn dafür Steuererklärungen einzureichen sind und diese nicht eingereicht wurden.

Wenn jedoch wegen FS-Fristablauf (4 Jahre) keine Einkommensteuerfestsetzung erfolgen kann, kann kein Verlust festgestellt werden, selbst dann nicht, wenn dafür 7 Jahre Zeit wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Im zitierten BFH-Urteil steht unter Rz 9 folgendes:

Da der Kläger für die Streitjahre zunächst keine
Steuererklärungen abgegeben hatte, endeten die
Feststellungsfristen nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 AO für das Streitjahr 1997
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und für das Streitjahr 1998
mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Die Feststellungsfrist für
das Streitjahr 1999 endete mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

Richtig. Das sind die üblichen Festsetzungsfristen für
Steuerfestsetzungen, wenn dafür Steuererklärungen einzureichen
sind und diese nicht eingereicht wurden.

Wenn jedoch wegen FS-Fristablauf (4 Jahre) keine
Einkommensteuerfestsetzung erfolgen kann, kann kein Verlust
festgestellt werden, selbst dann nicht, wenn dafür 7 Jahre
Zeit wäre.

Und das ist genau der Denkfehler. Es gibt einerseits die Fest setzungs fristen und andererseits die Fest stellungs fristen. Der BFH spricht hier ausdrücklich von Fest stellungs fristen. Für die Verlustfeststellung ist nicht Voraussetzung, dass dafür ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde (kein Grundlagenbescheids). Auch nach Ablauf der Fest setzungs frist kann m.E. noch eine Verlust festellung ergehen.
Ich gebe aber zu, dass das Thema soweit ich weiß noch nicht abschließend gerichtlich abgeurteilt wurde.

Und das ist genau der Denkfehler. Es gibt einerseits die Fes
t setzungs fristen und andererseits die Fest stellungs fristen.

Und in welchen §§ der AO sind die ggf. unterschiedlichen Fristen jeweils geregelt?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Und das ist genau der Denkfehler. Es gibt einerseits die Fes
t setzungs fristen und andererseits die Fest stellungs fristen.

Und in welchen §§ der AO sind die ggf. unterschiedlichen
Fristen jeweils geregelt?

Festsetzungsfrist §§ 169 ff. AO
Feststellungsfrist § 181 AO

Besten Dank im voraus.

gerne

Und in welchen §§ der AO sind die ggf. unterschiedlichen
Fristen jeweils geregelt?

Festsetzungsfrist §§ 169 ff. AO
Feststellungsfrist § 181 AO

Ja - aber wie soll das verfahrenstechnisch gehen, wenn man keine Antragsveranlagung bekommt (4 Jahre vorbei), jedoch die Verluste durchs Finanzamt feststellen lassen will? Da wird wohl das FA doch eine Veranlagung machen müssen…

Aber das FA wird sie nach Ablauf der 4 Jahre nicht durchführen. Folglich werden auch die Verluste nicht ermittelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ja - aber wie soll das verfahrenstechnisch gehen, wenn man
keine Antragsveranlagung bekommt (4 Jahre vorbei), jedoch die
Verluste durchs Finanzamt feststellen lassen will? Da wird
wohl das FA doch eine Veranlagung machen müssen…

warum?
Es reicht doch, wenn das FA den vortragsfähigen Verlust durch Feststellungsbescheid feststellt. Dazu ist keine Veranlagung (weder technisch noch rechtlich) notwendig

Ja - aber wie soll das verfahrenstechnisch gehen, wenn man
keine Antragsveranlagung bekommt (4 Jahre vorbei), jedoch die
Verluste durchs Finanzamt feststellen lassen will? Da wird
wohl das FA doch eine Veranlagung machen müssen…

warum?
Es reicht doch, wenn das FA den vortragsfähigen Verlust durch
Feststellungsbescheid feststellt.

Und woher wird das Finanzamt wissen, wie hoch der rechtmäßige vortragsfähige Verlust ist?

Dazu ist keine Veranlagung
(weder technisch noch rechtlich) notwendig

Hast Du hierbei Praxiserfahrung?

Und woher wird das Finanzamt wissen, wie hoch der rechtmäßige
vortragsfähige Verlust ist?

man wird doch ein paar Werbungskosten aufaddieren können

Dazu ist keine Veranlagung
(weder technisch noch rechtlich) notwendig

Hast Du hierbei Praxiserfahrung?

es sind ein paar Verfahren dazu anhängig, abgeschlosen ist aber noch nichts.

Aktenzeichen?

Und woher wird das Finanzamt wissen, wie hoch der rechtmäßige
vortragsfähige Verlust ist?

man wird doch ein paar Werbungskosten aufaddieren können

Nur die Werbungskosten aufzuaddieren reicht nicht aus. Der hieraus entstehende „Verlust“ muß ja zuerst mit positiven Einkünften desselben Veranlagungsjahres verrechnet werden. Ob und wie hoch positive Einkünfte vorhanden sind, muß der Steuerpflichtige erklären, das FA prüft die Angaben im Rahmen der Veranlagung und stellt den verbleibenden Verlust des Jahres fest.

Obwohl - die Idee hat auch was reizvolles: Man wartet die 4 Jahre ab, bis man keine Antragsveranlagung mehr bekommt, erklärt nur alle Werbungskosten und keine Einnahmen und fordert sich den verbleibenden Verlustvortrag vom Finanzamt ein.

es sind ein paar Verfahren dazu anhängig

Diesbezüglich interessieren mich die Aktenzeichen, ich möchte noch was dazulernen.

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Nur die Werbungskosten aufzuaddieren reicht nicht aus. Der
hieraus entstehende „Verlust“ muß ja zuerst mit positiven
Einkünften desselben Veranlagungsjahres verrechnet werden. Ob
und wie hoch positive Einkünfte vorhanden sind, muß der
Steuerpflichtige erklären, das FA prüft die Angaben im Rahmen
der Veranlagung und stellt den verbleibenden Verlust des
Jahres fest.

Obwohl - die Idee hat auch was reizvolles: Man wartet die 4
Jahre ab, bis man keine Antragsveranlagung mehr bekommt,
erklärt nur alle Werbungskosten und keine Einnahmen und
fordert sich den verbleibenden Verlustvortrag vom Finanzamt
ein.

so geht es natürlich nicht und ich bin davon ausgegangen, dass es sich hier um Studenten handelt, die keine stpfl. Einnahmen haben, sondern nur die Studienkosten als vorweggenommene WK geltend machen wollen.

es sind ein paar Verfahren dazu anhängig

Diesbezüglich interessieren mich die Aktenzeichen, ich möchte
noch was dazulernen.

liegt alles noch beim FA, insofern gibt es noch keine gerichtlichen Az

so geht es natürlich nicht und ich bin davon ausgegangen, dass
es sich hier um Studenten handelt, die keine stpfl. Einnahmen
haben, sondern nur die Studienkosten als vorweggenommene WK
geltend machen wollen.

Daß es Studenten ohne stpl. Einnahmen sind, müßten diese erklären …

Bloße Annahmen reichen dem FA sicher nicht aus. Solch einen Ermessensspielraum kann ich mir nicht vorstellen.

es sind ein paar Verfahren dazu anhängig

Diesbezüglich interessieren mich die Aktenzeichen, ich möchte
noch was dazulernen.

liegt alles noch beim FA, insofern gibt es noch keine
gerichtlichen Az

Na gut, dann warten wir mal ab.

Ich wünsche ein frohes Weihnachtsfest!

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,
welche Rechtslage für die Durchführung der Verlustfeststellung zur Anwendung kommt, richtet sich ausschließlich nach dem Datum, zu dem der entsprechende Antrag gestellt wurde.

Antragstellung vor dem 14.12.2010

Hier ist die alte Rechtslage maßgebend und das BFH-Urteil vom 17.09.2008 einschlägig. Es besteht keine Bindungswirkung zwischen dem Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr und dem Verlustfeststellungsbescheid,

Antragstellung nach dem 13.12.2010

In diesen Fällen kommt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG die neue Rechtslage zur Anwendung

Verjährung

Nach § 10d Abs. 4 Satz 6 1. Halbsatz EStG ist die Feststellungsfrist für die Verlustfeststellung an die Festsetzungsfrist des Veranlagungszeitraumes gebunden, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist.

Die Regelung des § 181 Abs. 5 AO, wonach die Feststellung auch nach Eintritt der Verjährung noch möglich ist, wenn sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kommt nur in Betracht, wenn das Finanzamt die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat, § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG.

Sofern erst jetzt entsprechende Verluste nachträglich geltend gemacht werden, liegt kein pflichtwidriges Unterlassen des Finanzamtes vor und § 181 Abs. 5 AO kommt nicht zur Anwendung. D.h., bei Abgabe der entsprechenden Erklärungen in 2012 können noch Veranlagungen und Verlustfeststellungen für Veranlagungszeiträume ab 2008/zum 31.12.2008 (Antragsveranlagungen) bzw. 2005/31.12.2005 (Pflichtveranlagungen) durchgeführt werden.

Gruss

Hallo,

Hallo

Nach § 10d Abs. 4 Satz 6 1. Halbsatz EStG ist die
Feststellungsfrist für die Verlustfeststellung an die
Festsetzungsfrist des Veranlagungszeitraumes gebunden, auf
dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert
festzustellen ist.

§ 10d Abs. 4 Satz 6 1. Halbsatz EStG: Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist.
Das heißt doch aber nicht, dass sie gleichzeitig endet, sondern nur, dass die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist enden kann. Deshalb kann sie aber doch nachher enden, wonach dann § 181 Abs. 5 AO nicht greift.
Im Übrigen wollte man mit der Neufassung des § 10d EStG solche Fälle regeln, in denen ein bestandskräftiger ESt-Bescheid vorliegt, was hier nicht der Fall sein soll.
Gruss

Danke für die zahlreichen Antworten und die Diskussion, die um das Thema erwachsen ist. :wink:

Es handelt sich um ein Erststudium.

In den Jahren vor 2008 wurde tatsächlich kein Einkommen erzielt. Es sind lediglich Verluste durch Studienkosten entstanden.
Kann denn der bloße „Versuch“ die Kosten vor 2008 geltendzumachen zum Nachteil werden? Sprich anstatt lediglich eine EK-Steuererklärung für 2008 einzureichen, einfach für 2006 und 2007 eine Festsetzung des Verlustvortrages einreichen und für 2008 eine EK-Steuererklärung. Mehr als ablehnen kann das FA ja nicht, oder?

Kann denn der bloße „Versuch“ die Kosten vor 2008
geltendzumachen zum Nachteil werden? Sprich anstatt lediglich
eine EK-Steuererklärung für 2008 einzureichen, einfach für
2006 und 2007 eine Festsetzung des Verlustvortrages einreichen
und für 2008 eine EK-Steuererklärung. Mehr als ablehnen kann
das FA ja nicht, oder?

richtig. Und ein Einspruch gegen die Ablehnung ist kostenfrei und sollte eingelegt werden. Im Einspruchsverfahren sollte man Ruhen des Verfahrens beantragen, bis das Verfahren BFH - VI R 8/12 abgeschlossen ist. Darin muss für ein Erststudium zuerst mal abschließend geklärt werden, ob überhaupt Werbungskosten vorliegen. Wenn der BFH entscheidet, dass Sonderausgaben vorliegen (was ich persönlich vermute), ist die ganze Sache hinfällig.

Hallo,
§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG ordnet nunmehr an, dass bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums (VZ), auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des VZ, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen in § 171 Abs. 10 (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheids), § 175 Abs. 1 Nr. 1 (Änderung von Folgebescheiden zur Anpassung an den Grundlagenbescheid) und § 351 Abs. 2 AO (Anfechtungsbeschränkung des Folgebescheids) und § 42 FGO (Anfechtungsbeschränkung des Folgebescheids) lässt der jeweiligen Steuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids (§ 182 AO) für die Verlustfeststellung zukommen. Mit der Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG wird somit eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl er verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid ist.
§ 10 d Abs. 4 Satz 6 1. HS verhindert lediglich, dass „Antragsveranlagung“ und „Pflichtveranlagung“ hinsichtlich Verlustfeststellung unterschiedlich behandelt werden, da §181 Abs. 2 AO keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvotrages kennt.

Gruss

Erststudium gesonderte Feststellung
Hi,

Sachstand Dezember 2012, Zusammenfassung

Bekannt ist ihr, dass eine Steuererklärung vier Jahre
Ist ein Verlustvortrag für diese Jahre mit
der „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags“ auch für die Jahre 2006 und 2007 möglich?

Der Gesetzgeber hat § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG geändert. Der Einkommensteuerbescheid wirkt wie ein Grundlagenbescheid, obwohl er verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid ist. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Verlustfeststellung abgegeben wird.

Für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem Erststudium entstehen, hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vom 28.7.2011 (VI R 7/10 und VI R 38/10) entschieden, dass diese Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen sind. Dies widersprach der jahrelangen, gefestigten Rechtsprechung des BFH.

Der Gesetzgeber hat daraufhin § 4 Abs. 9 EStG und § 9 Abs. 6 EStG dahingehend geändert, dass Aufwendungen für ein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Die gesetzliche Klarstellung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004. Verfassungsrechtliche Bedenken infolge der rückwirkenden Änderung hat der Gesetzgeber nicht gesehen, da durch die gesetzliche Änderung nur die vorher gefestigte Rechtsprechung wieder hergestellt wurde. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist jetzt aber dennoch beim BFH anhängig und zwar mit den Verfahren VI R 8/12 und VI R 2/12.

Die Kosten des Studiums können als Sonderausgaben in Höhe von 4.000,-€ geltend gemacht werden. Ab 2012 wurde dieser Betrag auf 6.000,-€ angehoben.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html

Steuerrecht ist sehr schnelllebig geworden. Deshalb Hinweis, dass es sich um Sachstand Dez 2012 handelt.

Schöne Grüße und ein frohes Fest
C.