Frist für Nachford. des Vermieters - KEINE Kaution

Hallo zusammen,

es wäre sehr nett, wenn Ihr mir dabei helfen könntet, die beste Möglichkeit zu finden, wie Herr K. mit der folgenden, fiktiven Situation umgehen sollte. Danke schön vorab! Hier also die Situation…

Herr K. ist am 31.05.2009 aus seiner alten Wohnung ausgezogen, in der er seit 2004 wohnhaft gewesen war. Er hatte damals keine Kaution an seinen Vermieter bezahlt. Bei der Übergabe und Abnahme der Wohnung jetzt nach seinem Auszug zeigte ihm der Vermieter einige Mängel an der Wohnung auf, die aus Sicht des Vermieters Herrn K. zuzuschreiben und auf dessen Kosten zu beheben seien (insgesamt, wenn die Behebung auf die vom Vermieter beschriebene und gewünschte, umfangreiche Art und Weise durchgeführt werden würde, etwa 400 EUR). Es wurde kein schriftliches Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Vermieter und Herr K. vereinbarten, sich wieder miteinander in Verbindung zu setzen, da jeder noch für sich einige Dinge zu klären hatte (Vermieter: Konkrete Kosten für Mängelbeseitigung herausfinden; Herr K.: Klären, ob es sich bei einem der Mängel um einen Versicherungsfall handele).

Herr K. informierte sich nach der Wohnungsabnahme bezüglich der Rechtslage zu den einzelnen Mängelpunkten und kam zu dem Ergebnis, dass er entweder nichts zahlen müsse, oder lediglich einen deutlich geringeren Teilbetrag - da ein Mängelpunkt möglichweise strittig ist. Zudem fand er heraus, dass keiner der Mängel einen Fall für die Versicherung darstelle. Herr K. setzte sich daraufhin mit dem Vermieter telefonisch in Verbindung und teilte ihm dieses mit. Da der Vermieter zu dem Zeitpunkt kurz angebunden war, kam kein längerer Austausch zustande. Man vereinbarte, sich wieder miteinander in Verbindung zu setzen. Herr K. schickte dem Vermieter einige Tage später eine Mail, in der er die Mängel aus Sicht des Vermieters auflistete und um Zusendung einer Bestätigung dafür bat, dass dies die abschließende Mängelliste sei. Auf diese Mail (Zeitpunkt: Ende Juni) erfolgte bis dato keine Reaktion. Es gab auch keinen eigenen Kommunikationsversuch des Vermieters, weder telefonisch noch per Mail. Herr K. ließ ebenfalls von weiteren Kontaktbemühungen ab.

Herr K. hätte nun gerne Sicherheit bzgl. der Frage, in welcher Zeitspanne der Vermieter noch mit Forderungen an ihn herantreten kann. Er fragt sich darüber hinaus, ob der Vermieter nicht potenziell mit noch höheren Forderungen an ihn herantreten kann für Mängel, die dieser noch entdeckt zu haben glaubt. Da der Vermieter als sehr rechtstreitfreudig im Haus bekannt war, würde es Herrn K. besser schlafen lassen, wenn er wüsste, dass es eine bestimmte Frist gäbe, nach welcher der Vermieter keinesfalls mehr Forderungen an ihn stellen kann.

Nochmals vielen Dank für Eure Hilfe,
RP

Hallo,

ist es so schwer, sich auf das Wesentliche zu beschränken? Dieses ganze Zeug liest einfach keiner.

Gruß und beste Wünsche fürs nächste Mal
Wp

Hi,

evtl. Ansprüche kann ein VM der keine Kaution erhalten hat, nicht aus dem Rückbehalt derselben befriedigen. Ist der Mieter zahlungsunwillig, müsste der VM tatsächlich im Rahmen einer Klage seinen Anspruch einklagen und diesen Anspruch dann auch beweisen. Ein Übergabeprotokoll oder auch die schriftliche Äusserung eines Mieters könnte dabei hilfreich sein.

Bezüglich der Frist in der der VM seine Ansprüche geltend machen kann (z.B. auch wegen versteckter Mängel)

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BGB § 548 Absatz 1

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten.

Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.05

Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

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Gruß
Nita