Frist für Pflichtteil

Hallo Miteinander!

Mein Vater ist Nov. 2010 verstorben. Notarielles Testament mit Ehefau, meiner Mutter, indem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen vorhanden. Mutter hat Erbschein erhalten. Sie leidet aber an zunehmender Demenz. D.h. evtl. bald Haus und Grundstück wegen Pflegefall bald weg. Was tun? Pflichtteil einfordern, wobei ich kein Geld will, sondern einfach daran dachte im Grundbuch eingetragen zu sein? Geht das? Und wie lange ist die Frist nach dem Tode von meinem Vater den Pflichtteil einzufordern?

Danke!

Versehentlich habe ich Ihre Anfrage nicht beantwortet. Ist sie noch aktuell? Meine Antwort: Da Sie keine Miterbin geworden sind, ist Ihre Grundbucheintragung nicht möglich. Nur die vertragliche Regelung mit der Mutter bleibt übrig.
Heinz Gintemann

Danke!
Ja, diese Frage ist immer noch aktuell. Demenz verschlechtert sich zusehends.
Was für eine vertragliche Regelung meinen Sie?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wernle

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Zum Vertrag: Der Pfl.anspruch müsste in Geld erfüllt werden. Anstelle des Geldes könnte Ihnen z.B. ein Miteigentumsanteil übertragen oder vermacht werden, und zwar entweder jetzt oder durch einen Erbvertrag. Im Zweifelsfall: Der Notar sollte Ihnen sagen, ob er Ihre Mutter für geschäftsfähig hält, und was zu unternehmen ist. Suchen Sie sich einen erfahrenen -also älteren- Notar!
Fragen Sie mich gern erneut.
H.G.

Vielen Dank Herr Gintemann, sie haben mir bereits sehr geholfen.
Wir werden demnächst ein Beratungsgespräch machen.

Aber ich habe im Vorfeld noch etwas zu meinem Fall:

Meine zwei Brüder die nicht im Ort wohnen haben kein Interesse am Haus und wollen im Erbfall verkaufen. Zunächst regen sie an meine Mutter entmündigen zu lassen, damit ein Betreuer alle Geschäftsdinge übernimmt und zunächst mit Hilfe einer Pflegerin jemand auf sie aufpasst. Meine Mutter ist aber noch nicht so schwer erkrankt. Orientieren kann sie sich und versorgt sich selber. Sie fährt sogar noch Auto. Das lässt sie sich nicht nehmen. Sie verlegt nur alles und verdächtigt dann die nahestehenden Personen.

Mein Bruder (Halbbruder) hat nun für meine Mutter ein Testament verfasst, indem alle Brüder zu gleichen Teilen erbberechtigt sind. Das ist in Ordnung. Im Zusatz wurde vereinbart, da er und mein zweiter Bruder bereits 2006 jeweils 10.000.-Euro bekommen haben, ich im Nachhinein auch bekommen werde. So war es damals schriftlich vereinbart.( Es sollte im Erbfall für mich billiger sein um meine Brüder auszulösen) Ich habe dann noch den Zusatz gemacht: zuzüglich üblicher Zinsen (ca. 4%) Außerdem erhalte ich zusätzlich 10.000.- Euro für ca. 700 Std. Pflege der Immobilie und Garten in den letzten 6 Jahren.

Ich hänge an dem Haus, aber habe kein Geld meine Brüder im Erbfall auszuzahlen außer den je 10.000 die sie schon haben. Für Umbau und Modernisierung müsste ebenfalls ca. 20-40 Tsd. eingerechnet werden.
Meine Mutter will eigentlich nicht, dass das Haus verkauft wird, aber wir wissen nicht, wie wir das verhindern können.
Sollte sie Pflegefall werden und die Rente wird nicht reichen und außerdem wohnt dann niemand mehr im Haus, muss das Haus verkauft werden, so meine Brüder.
Ich glaube kaum, dass sie es akzeptieren würden, wenn ich da einfach einziehen würde. Okay, noch ist es nicht soweit, aber ich frage mich, wie ich das Haus irgendwie retten könnte ohne mich finanziell in den Ruin zu schießen.
Würde es was bringen wenn wir Ihre Idee der Miteigentumsübertragung übernehmen würden?
Meine Brüder könnten dann das Haus nicht verkaufen und müssten sich dann eben mit dem Dach- oder Kellergeschoss begnügen und gegebenenfalls vermieten.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wernle

Die gegensätzlichen Fakten müssen irgendwie auf einen Nenner gebracht werden. Dazu sind aber Kompromisse notwendig. Diese müssen -notfalls unter Beteiligung eines geeigneten Unparteiischen- ausgelotet werden.–

Ein Kapitalaufwand läßt sich z.B. vermindern, wenn die Hausübertragung gegen die Pflegeverpflichtung (Umfang regelbar) erfolgt, wobei diese kapitalisiert und gegen gerechnet wird (der Notar hilft hierbei). Hinzu kommen die von Ihnen genannten Ausgleichungen. Der Rest ist durch Geld auszugleichen. Wenn die Pflegeverpflichtung nicht gewollt ist, und das Haus in der Familie bleiben soll, dann ist ein Interessenausgleich unter allen Beteiligten nur mit Opferbereitschaft möglich.–
Die Übertragung nur eines Miteigentumsanteils erschwert zwar (zunächst) den Verkauf an Fremde. Der/Die Miteigentümer können aber die Versteigerung zum Zwecke der Teilung betreiben. Es sei denn, diese Teilung wird auf Zeit vertraglich und grundbuchlich zunächst ausgeschlossen. Die Nutzungsrechte der Miteigentümer beziehen sich übrigens nicht auf reale Hausbereiche, sondern auf die (gemeinsam zu regelnde) Gesamtnutzung.
Gruss H. Gintemann