Hallo,
ich habe im BGB nichts dazu gefunden:
Gibt es eine Frist, innerhalb derer ein Verein ein Versammlungsprotokoll erstellen muß?
Vielen Dank
sagt die Fragomaus
Zeitnah.
, jau, das ist mir für eine juristiscshe Frage aber zu ungenau. Gelten denn 6 Wochen noch als zeitnah?
Kann ich jetzt nicht sagen, was die Rechtssprechung in dem Fall unter zeitnah versteht;
persönlich würde ich da 1-3 Tage, höchstens 1 woche drunter verstehen.
Eventuell gibt es in der satzung Mitgliederrechte, woraus man eine Frist für die Fertigstellung des Protokolls ableiten kann;
z.B. wenn den Mitglieder das Recht eingeräumt wird innerhalb einer bestimmten Frist (z.b. 2 Wochen) das Protokoll einzusehen.
persönlich würde ich da 1-3 Tage, höchstens 1 :woche drunter verstehen.
Halte ich bei einem ehrenamtlich erstellten Ablaufprotokoll eine großen jahreshauptversammlung für realitätsfremd.
Ich persönlich würde unter zeitnah 2 bis 8 Wochen verstehen - das sind auch Werte, wie sie in der Praxis von vielen Vereinen eingehalten werden.
Fristen zum Einspruch des Protokolls beginnen in der Regel erst mit der Fertigstellung und ggf. Veröffentlichungen. Und auch Klagen gegen Beschlüsse sind völlig unabhängig vom Protokoll.
Mir fällt momentan kein Grund ein, für was ein Protokoll nach sechs Wochen zu spät sein sollte - aber das ist eine pragmatische Antwort, keine rechtliche.
Gruß,
Max
Gehen wir mal davon aus, daß die Satzung dazu schweigt und die Frage deshalb hier gestellt wurde. 