Hallo Thomas,
die Frage ist nicht banal sondern sehr kompliziert.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
Rechnung: Verjährung und bisherige Rechtslage
Auch der zahnprothetische Behandlungsvertrag beurteilt sich grundsätzlich nach Dienstvertragsrecht. Lediglich für rein zahnlabortechnische Bearbeitungsfehler ist das werkvertragliche Gewährleistungsrecht einschlägig, wobei die Rechtsprechung in der Frage der Einordnung des Vertrages uneinheitlich ist (wie hier und herrschende Ansicht OLG Zweibrücken Urt. v. 20.11.2001, MedR 2002, 201)
Ab Rechnungsstellung betrug daher nach § 196 I Nr. 14 BGB (alte Fassung) die Verjährung für Zahnarzthonorare 2 Jahre (allerdings bis 31.12. des zweiten Jahres; arg. § 201 BGB a.F.). Eine Rechnung vom 11.04.2000 verjährte sonach am 31.12.2002.
Bei einer Zahnarztrechnung setzt der Verjährungsbeginn regelmäßig die Absetzung einer Zahnarztrechnung voraus. Der Zahnarzt muss seine Abrechnung innerhalb angemessener Frist absetzen, da die Rechnungstellung ansonsten verwirkt sein kann (OLG Düsseldorf Urt. v. 09.07.1992, VersR 1993, 970). Die „angemessene Frist“ der Rechnungslegung ist (leider) Richterrecht und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie wird je nach Gericht unterschiedlich gehandhabt. Drei Monate sollten aber in der Regel zur Rechnungslegung ausreichen.
Beispiel: Der Zahnarzt hat am 01.02.1999 die Behandlung beendet. Er könnte demnach spätestens zum 01.05.1999 Rechnung stellen, die am 31.12.2001 verjähren würde. Er stellt jedoch erst am 12.10.2001 Rechnung und beruft sich auf die Verjährungswirkung „frühestens mit dem 31.12.2003“. Dem hält die Rechtsprechung das Verwirkungsargument entgegen. Zwar wurde die Rechnung erst später gestellt und die Verjährung würde damit erst später einsetzen.
Die Rechnung ist aber verwirkt, weil der Zahnarzt die Rechnung in angemessener Frist hätte stellen können. Er wollte lediglich die Verjährungsvorschrift des § 196 I Ziff. 14 BGB a.F. durch späte Rechnungsstellung umgehen (AG Frankfurt Az.: 30 C 2697/95-24). Kann der Zahnarzt nachweisen, dass ihm eine frühere Rechnungsstellung aus welchen Gründen auch immer nicht möglich war (Umzug des Patienten mit unbekanntem Aufenthaltsort und Nachweis zumutbarer Anstrengungen zur Erlangung der Kenntnis des neuen Aufenthaltsortes), so tritt allerdings keine Verwirkung ein. Solche Gründe dürften allerdings selten greifen.
Verkompliziert hat sich die Rechtslage erheblich durch das neue Schuldrecht.
Die Schuldrechtsrefom 2002 hat eine Reihe von Änderungen beim Verjährungsrecht mit sich gebracht, die sich zum Jahresende 2003 auswirken. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten aktuellen Verjährungsregeln.
Die aktuellen Verjährungsfristen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB n.F. drei Jahre für Verträge die nach dem 01.01.2002 abgeschlossen werden. Bei „Dauerschuldverhältnissen“ beginnt das neue Recht am 01.01.2003. Ob eine Behandlung ein Dauerschuldverhältnis (wie Mietverträge) darstellt ist derzeit hoch streitig. Die Tendenz der Rechtsprechung verneint ein Dauerschuldverhältnis, sodass der 01. Januar 2002 maßgeblich ist. Die Dreijahresfrist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind.
Wichtig ist: Der Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus!
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Arztrechnung vom 02. November 2004 verjährt sonach am 31. Dezember 2007.
Für die Ausnahmen und Hemmungen der Verjährungsfristen sende ich Ihnen die auch gerne per Mail. Das würde hier zu weit führen.
Gruß
Jörg