Hallo an alle,
ich verstehe Folgendes nicht :
http://dejure.org/gesetze/BGB/558b.html
„(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.“
Was wäre wenn, der Brief mit Bekanntgabe einer Mieterhöhnung ab dem 01.02.2010, mit dem 29.10.2009 datiert ist.
Würde der Mieter dann bis zum 30.11.2009 Zeit haben zu widersprechen oder bis zum 31.12.2009?
ODER : Bedeutet es, dass der Mieter gar nicht zustimmen muss (also gar nicht reagieren muss) - und wenn er nicht zustimmt bzw. nicht reagiert, dann bedeutet dass, das die Mieterhöhung nicht eintritt bzw. vom Vermieter eingeklagt werden muss?
LG Jasmin
Hallo Jasmin,
Was wäre wenn, der Brief mit Bekanntgabe einer Mieterhöhnung
ab dem 01.02.2010, mit dem 29.10.2009 datiert ist.
es kommt weniger auf die Datierung, sondern auf den Zugang des Erhöhungsbegehren an. Erhält der Mieter das Schreiben erst im November, so kann er bis zum 31.12.09 dem Schreiben zustimmen.
Hat der Vermieter sein Begehren formal korrekt bekannt gegeben und ist dieses Begehren auch rechtlich im Rahmen des Möglichen, so tut der Mieter gut daran, diesem Begehren zuzustimmen.
Anderenfalls kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Die Kosten hierfür würden zu Lasten des Mieters fallen.
Gruß
Joschi
Hallo,
Erhält der Mieter das Schreiben erst im
November, so kann er bis zum 31.12.09 dem Schreiben zustimmen.
Angenommen, der Mieter erhält das Schreiben am 31. Oktober 2009. Dann wäre die Frist bis 30. November 2009 zu zustimmen?
So wie ich den Auszug aus dem Gesetz verstehe, muss der Mieter nicht widersprechen, sondern einfach gar nicht reagieren, wenn er mit der Mieterhöhung nicht einverstanden ist(??)
Denn wenn er nicht reagiert - stimmt er auch nicht zu …
Hat der Vermieter sein Begehren formal korrekt bekannt gegeben
Angenommen der Vermieter hat es nicht formal korrekt angegeben. Abgesehen davon, das überhaupt keine Begründung im Schreiben ist - würde auch eine Begründung fraglich sein, denn die Wohnung ist das momentane Geld schon nicht wert.
und ist dieses Begehren auch rechtlich im Rahmen des
Möglichen, so tut der Mieter gut daran, diesem Begehren
zuzustimmen.
Der Mieter würde, auch wenn in dem Schreiben des Vermieters eine Begründung stünde, dies anfachten. Aber wie bereits erwähnt, ist das Schreiebn als Solchen bereits nicht korrekt.
Nun ist die Frage, ob der Mieter bis zum 30. November 2009 widersprechen muss, oder ob eine „Nicht-Reaktion“ bereits ein Widerspruch wäre (=da keine Zustimmung) ?
Genau das kann ich aus dem Gesetzestext nicht herauslesen bzw. verstehe es nicht.
LG jasmin
Hallo Jasmin,
Angenommen, der Mieter erhält das Schreiben am 31. Oktober
2009. Dann wäre die Frist bis 30. November 2009 zu zustimmen?
ja.
So wie ich den Auszug aus dem Gesetz verstehe, muss der Mieter
nicht widersprechen, sondern einfach gar nicht reagieren, wenn
er mit der Mieterhöhung nicht einverstanden ist(??)
Naja, gewagte Sache. Es stellt sich immer die Frage warum nicht. Da müssen subjektive Betrachtungen außen vor bleiben.
Denn wenn er nicht reagiert - stimmt er auch nicht zu …
Will er dem nicht zustimmen, weil er nicht bereit ist die höhere Miete zu zahlen jedoch der Vermieter Anspruch auf die Erhöhung hätte, so hat er die Möglichkeit nach § 561 BGB von seinem Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen. Auf jeden Fall sollte er es unterlassen nichts zu tun, da er sich dem Klagerisiko aussetzt.
Angenommen der Vermieter hat es nicht formal korrekt
angegeben.
Zu beachten ist der § 558b BGB Abs. 3. Also darauf sollte man sich nicht stützen.
[…] würde auch eine Begründung fraglich sein, denn
die Wohnung ist das momentane Geld schon nicht wert.
Das scheint mir eine doch sehr subjektive Einschätzung zu sein.
Nun ist die Frage, ob der Mieter bis zum 30. November 2009
widersprechen muss, oder ob eine „Nicht-Reaktion“ bereits ein
Widerspruch wäre (=da keine Zustimmung) ?
Der Widerspruch vermindert das Risiko der Klage gegen den Mieter nicht! Also sowohl nicht reagieren als auch Widerspruch sollte mit einem Mieterbund oder Fachanwalt abgeklärt sein.
Gruß
Joschi
Angenommen der Vermieter hat es nicht formal korrekt
angegeben.
Zu beachten ist der § 558b BGB Abs. 3. Also darauf sollte man
sich nicht stützen.
Wie bereits erwähnt, es wurde kein Begründung vom Vermieter angegeben.
GAR KEINE. Nur die Nachricht ab dem 01.02.2010 mehr zahlen zu müssen. 1 Satz, nichts weiter.
LG Jasmin
Hallo Jasmin,
Wie bereits erwähnt, es wurde kein Begründung vom Vermieter
angegeben.
GAR KEINE. Nur die Nachricht ab dem 01.02.2010 mehr zahlen zu
müssen. 1 Satz, nichts weiter.
von mir wirst Du hier keine positivere (zu Gunsten des Mieters) Einschätzung bekommen. Dem Mieter ist wirklich Nahe zu legen sich im Falle eines Widerspruches oder der „Nichtreaktion“ rechtssicher beraten zu lassen.
Gruß
Joschi