Hallo fausi,
das mit den 14 Tagen ist „Blödsinn“. Zu den Fristen jeweils aus Mieter und aus Vermietersicht komme ich noch. Was jedoch wichtig ist, dass die unstrittigen Betriebskosten der Abrechnung vom Mieter innerhalb von ca. 4 Wochen an den Vermieter zu zahlen sind.
Nun zu den Fristen:
Der Vermieter muß auf den Widerspruch „nicht“ antworten. Wenn er der Meinung ist, die Einwendungen des Mieters sind nicht gerechtfertigt, kann er seinen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung innerhalb der Verjährungsfrist (Regelverjährung nach 3 Jahren) noch per Mahnverfahren oder gerichtlich geltend machen.
Es gilt die 3 jährige Regelverjährung §195 BGB, die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch (durch Erteilung der Abrechnung) entstanden ist. Z.B. verjähren Ansprüche aus Abrechnungsjahr 2009 dann am 31.12.2012.
Wenn es noch „Verhandlungen (zb Briefwechsel)“ über den Anspruch gab, ist die Verjährung solange „gehemmt“ (§203 BGB §209 BGB).
Nun aus Mietersicht die Widerspruchsmöglichkeit:
Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter anschließend (nach Zustellung der Betriebskostenabrechnung) 12 Monate Zeit, § 556 Abs.3 S.5 BGB. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs.3 S.6 BGB. Zudem müssen die vom Mieter erhobenen Einwendungen ausreichend bestimmt und konkret sein. Zu beachten ist aber, dass die Nebenkostenabrechnung nicht erst nach Ablauf dieser 12 Monate zur Zahlung fällig ist, sondern gemäß § 286 Abs.3 BGB bereits 30 Tage nach Zugang.
Natürlich hat der Mieter das Recht, Belege einzusehen, allerdings kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen auch Verlangen, dass er Kopien gegen Kostenerstattung vom Vermieter erhält. Beispielsweise ist es nicht ausreichend zu beanstanden, dass die Heizkosten dieses Jahr zu hoch seien.
Beste Grüße
Kocki