Frist gesetzt, danach automatisch Annahme

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu meiner letzten Nebenkostenabrechnung.
Lt. der letzten Abrechnung sollte ich eine Nachzahlung leisten mit dem Hinweis, dass wenn ich der Abrechnung nicht innerhalb von 14 Tagen widerspreche, ich diese akzeptiere und genannten Betrag zahlen soll.
Aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten habe ich fristgerecht dieser Abrechnung widersprochen und selbst, auf Basis mir zugesandter Unterlagen, eine Abrechnung aufgestellt. Jetzt müsste er an mich einen Betrag zurückzahlen.
Die Abrechnung habe ich dem Vermieter mit dem gleichen Hinweis (14 Tage Widerspruchsfrist) zukommen lassen. Inzwischen sind mehr als 14 Tage vorbei ohne Reaktion des Vermieters.
Gilt das rechtlich jetzt automatisch als Annahme meiner erstellten Nebenkostenabrechnung, so dass der Vermieter mir den genannten Betrag auszahlen muss?

Schon einmal danke!

Hallo fausi,

Ihre Ausführungen in Sachen Nebenkostenabrechnung entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage und sind deshalb so nicht durchsetzbar.

1.Der Hinweis Ihres Vermieters, dass Sie nur innerhalb von 14 Tagen gegen die erhaltene Abrechnung Widerspruch einlegen können, ist falsch, denn nach dem BGB § 556 Abs.3 können Sie innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt dieser Abrechnung Einspruch erheben.

2.Sie könne innerhalb dieses Zeitraumes jeder Zeit Einspruch erheben und auf entsprechende Nachbesserung der Abrechnung hinweisen(auch mit eigenen Erkenntnissen und Vorschlägen), aber Sie können keine eigene Abrechnung erstellen und dem Vermieter dann noch entsprechende Fristen setzen.

3.Da hier von beiden Seiten die eigentliche Rechtslage nicht beachtet wurde und Sie ja noch genügend Zeit haben (insgesamt 12 Monate nach Eingang der Abrechnung)empfehle ich Ihnen dringend sich von einer Mieterberatungsstelle oder einem Anwalt für Mietrecht (unter Vorlage aller Dokumente,einschl.Mietvertrag) beraten zu lassen, denn Ihre Ausführungen weisen darauf hin, dass Sie diesbezüglich ziemlich ahnungslos sind und das alleine voraussichtlich nicht hinkriegen.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hallo fausi,

das mit den 14 Tagen ist „Blödsinn“. Zu den Fristen jeweils aus Mieter und aus Vermietersicht komme ich noch. Was jedoch wichtig ist, dass die unstrittigen Betriebskosten der Abrechnung vom Mieter innerhalb von ca. 4 Wochen an den Vermieter zu zahlen sind.

Nun zu den Fristen:
Der Vermieter muß auf den Widerspruch „nicht“ antworten. Wenn er der Meinung ist, die Einwendungen des Mieters sind nicht gerechtfertigt, kann er seinen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung innerhalb der Verjährungsfrist (Regelverjährung nach 3 Jahren) noch per Mahnverfahren oder gerichtlich geltend machen.
Es gilt die 3 jährige Regelverjährung §195 BGB, die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch (durch Erteilung der Abrechnung) entstanden ist. Z.B. verjähren Ansprüche aus Abrechnungsjahr 2009 dann am 31.12.2012.
Wenn es noch „Verhandlungen (zb Briefwechsel)“ über den Anspruch gab, ist die Verjährung solange „gehemmt“ (§203 BGB §209 BGB).

Nun aus Mietersicht die Widerspruchsmöglichkeit:
Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter anschließend (nach Zustellung der Betriebskostenabrechnung) 12 Monate Zeit, § 556 Abs.3 S.5 BGB. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs.3 S.6 BGB. Zudem müssen die vom Mieter erhobenen Einwendungen ausreichend bestimmt und konkret sein. Zu beachten ist aber, dass die Nebenkostenabrechnung nicht erst nach Ablauf dieser 12 Monate zur Zahlung fällig ist, sondern gemäß § 286 Abs.3 BGB bereits 30 Tage nach Zugang.
Natürlich hat der Mieter das Recht, Belege einzusehen, allerdings kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen auch Verlangen, dass er Kopien gegen Kostenerstattung vom Vermieter erhält. Beispielsweise ist es nicht ausreichend zu beanstanden, dass die Heizkosten dieses Jahr zu hoch seien.

Beste Grüße
Kocki

Hallo
Grundsätzlich hat man mindestens 4 Wochen zeit in Widerspruch zugehen. Wenn man auch nur einen kurzen zwischenbescheid schickt, kann man damit eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr rausholen. Man muss dann aber auch konkret ein Widerspruchsschreiben nachreichen. Ich würde noch eine zweite Frist setzen und darin gleich ankündigen das sie sich nach ablauf dieser Frist juristischen Beistand suchen. Es wird schwer Forderungen gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. Viel Erfolg. Ihr Info-Nebenkosten.de Team

Hallo Fausi,
tut mir leid, aber das ist totaler Blödsinn gewesen vom Vermieter. Wenn man eine NK Abrechnung erhält hat man eine 1 Jahresfrist zum Widerspruch. Und da der Vermieter das weiß (und diese Spiel versuchen viele andere auch) wird er sich jetzt auch nicht rühren, den Sie können ihm gar nichts anhaben!!
Mein Tipp: gehen Sie zum DMB (Deutscher Mieterschutzbund) falls er sich innerhalb einer neugesetzten Frist (4 Wochen) nicht meldet, den dann wird er garantiert kein Geld an Sie auszahlen. Da kann der DMB mit den Anwälten sehr nützlich sein!! Alles Gute, Hase1