Es ist Sinn und Zweck von Verträgen, dass dort alle relevanten
Fragen aufgeführt sind.
Nein, es ist Sinn und Zweck von Verträgen, Rechte und Pflichten zu begründen, soweit das Gesetz dieses zulässt.
Insbesondere im Wohnraummietrecht lässt das Gesetz nur sehr wenig Abweichungen von vertraglichen Regelungen zu.
Hinzu kommt, dass dann, wenn ein Vertrag etwas nicht regelt, hierfür das Gesetzesrecht gilt. Die Aussage, wenn etwas im Vertrag nicht steht, gibt es auch keine Pflichten, ist falsch, denn wenn etwas im Vertrag nicht steht, dann gilt das, was das Gesetz dazu sagt.
Somit sind Verträge, dazu gehören auch
die Mietverträge, rechtlich bindend.
Genau so, wie das Gesetzesrecht und das steht über dem Vertrag, wenn dieser Abweichungen überhaupt nicht regeln kann, und neben diesem, wenn der Vertrag dazu nichts sagt.
Allerdings verstehe ich Ihre Frage vom Grundsatz her nicht;
Die Frage ist ganz einfach: Woraus ergibt sich, dass ein Mieter Mängel nicht beseitigen muss, wenn im Mietvertrag dazu nichts steht? Denn das ergibt sich aus dem Gesetz nicht, das vielmehr etwas ganz anderes sagt und neben dem Vertrag Anwendung findet. Ein Blick in die §§ 280 Abs 1, 3, 281 Abs. 1 und 823 Abs. 1, 249 BGB erleichtert da die Rechtsfindung.
wollen Sie eine Auskunft darüber, mittels welchem Paragrafen
das Vertragsrecht geregelt ist?
Interessanter wäre eine Auskunft von Ihnen, mittels welchen Paragrafen gereglt ist, dass das Gesetzesrecht nicht gilt, wenn der Vertrag nichts sagt. Unser Rechtssystem sieht da nämlich etwas anderes vor.
Vielleicht können Sie Ihre Frage ein wenig präzisieren und
vielleicht auch ein wenig so gestalten, dass mir nicht die
Lust auf eine Beantwortung vergeht.
Vielleicht könnten Sie sich etwas mehr mit unserem Zivilrecht und insbesondere mit den Begriffen allgemeines und besonderes Schuldrecht, sowie dem Verhältnis von Vertrag und Gesetzesrecht beschäftigen, so dass ich hier nicht korrigierend einfreifen muss, damit andere Leser nicht verwirrt werden.