Frist nebenkostenabrechnung

Hallo liebe Fachmenschen,

in den Faq’s habe ich folgendes gefunden:
Mit dem 01.09.2001 wurde das Mietrecht neu geregelt.
Der Gesetzgeber hat 2001 festgelegt, dass spätestens zum Ende des Folgejahres eine Abrechnung vorzulegen ist.

Wahrscheinlich ist bei meinem Glück - diese Frage bereits eine Million mal gestellt worden…sorry, aber ich find’s wirklich nicht…also

was bedeutet das nun in der Praxis, wenn der Mieter eigentlich sicher ist, Geld zurück zu bekommen?? Im Bekanntenkreis kursiert das gerücht, dass, wenn der Vermieter bis zum 31.12, des Folgejahres die nebenkostenabrechnung nicht erstellt hat, er die gesamten vorausgezahlten Nebenkosten erstatten muss…ist das etwas dran?

Danke für Eure Hilfe
Eifelgrüssle
Suse

Hallo,

was bedeutet das nun in der Praxis, wenn der Mieter eigentlich
sicher ist, Geld zurück zu bekommen?? Im Bekanntenkreis
kursiert das gerücht, dass, wenn der Vermieter bis zum 31.12,
des Folgejahres die nebenkostenabrechnung nicht erstellt hat,
er die gesamten vorausgezahlten Nebenkosten erstatten
muss…ist das etwas dran?

Nein, da ist nichts dran.
Versäumt der VM den Zeitraum in dem die Abrechnung hätte gestellt werden müssen, kann er keine Nachforderungen mehr stellen, wenn der Mieter hätte nachzahlen müssen. Guthaben muss er aber dennoch ausbezahlen.
Wenn er den Grund für die verspätete Abrechnung aber nicht zu vertreten hat, bleibt alles beim Alten.

Lies Dir das in Ruhe mal durch:
http://www.bmg.ipn.de/mietrecht/tipps/betriebskosten…
Irgendwo weiter unten gibts auch das Kapitel mit dem Abrechnungszeitraum und -frist