Guten Tag,
ich habe zwei konkrete Fragen zur steuerlichen Situation eines Studenten S.
- Frage: Welche Frist gilt für die rückwirkende Antragsveranlagung, also eine „freiwillige“ Veranlagung? Sind es vier Jahre, sprich kann eine Steuererklärung für 2006 auch noch bis Ende 2010 (oder bis zum 31.5.2010) abgegeben werden?
Die zweite Frage bezieht sich auf den Umfang einer Antragsveranlagung.
Nach Abschluss des Studiums arbeitet S in angestellter Position. S hat in Baden-Württemberg studiert und musste daher seit 2006 Erststudiumsgebühren i.H.v. 500 Euro pro Semester zaheln. Hinzu kommen weitere 99 Euro Semestergebühren. Einkünfte hatte S in dieser Zeit nur aus 400-Euro-Jobs und einem Praktikum, das allerdings so gering vergütet war, dass keine Lohnsteuer zu zahlen war. In Summe lag S auf Jahresbasis weit unter der Grenzen von 7664 Euro. Außer den Studiengebühren, den Semesterbeitragen und einem Laptop fielen keine weiteren Kosten an (keine Fahrten zur Uni, zu Lerngemeinschaften etc.).
Was kann rückwirkend geltend gemacht werden, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist? Können pauschale Beträge geltend gemacht und in dieses Jahr übertragen und als Verlustvortrag geltend gemacht werden?