Frist Vorlage Krankmeldung Beamte

Hi,

folgender theoretischer Fall:
eine Beamtin ist 4 Arbeitstage krank und geht auch nicht zum Arzt, da eine Erkältung nach 1 Woche weg ist und beim Arzt nach 6 Tagen.

Nach Rückkehr wird sie daran erinnert, dass sie eigentlich ab dem 3. Tag eine Krankmeldung hätte vorlegen müssen.
Dies steht so in der Dienstordnung der Behörde.

a)
Wo ist dies übergeordnet geregelt? Im Landesbeamtengesetz Baden-W.
ist - so weit ich weiss - ja keine Frist genannt.

b)
Kann es sein, dass jede Einzelbehörde dies für sich fixiert, trotzdem ggf. die Mittelbehörde allgemein geltende, lockerere Vorgaben macht (z.B. Krankeldungsvorlagepfliht erst nach 5 Arbeitstagen)?

Danke vorab!

livng free

Hallo,

Hi,

folgender theoretischer Fall:
eine Beamtin ist 4 Arbeitstage krank und geht auch nicht zum
Arzt, da eine Erkältung nach 1 Woche weg ist und beim Arzt
nach 6 Tagen.

Nach Rückkehr wird sie daran erinnert, dass sie eigentlich ab
dem 3. Tag eine Krankmeldung hätte vorlegen müssen.
Dies steht so in der Dienstordnung der Behörde.

§ 68 LGB (Baden-Württemberg)
Fernbleiben vom Dienst, Krankheit
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.

(2) Kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Dienst geleistet werden, ist das Fernbleiben vom Dienst unverzüglich anzuzeigen. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Wird eine amtsärztliche Untersuchung oder die Untersuchung durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt angeordnet, hat der Dienstherr die Kosten der Untersuchung zu tragen.

Unverzüglich bedeutet sofort nach Möglichkeit.
Mit 3 Tagen hat der Beamte lange Zeit.

a)
Wo ist dies übergeordnet geregelt? Im Landesbeamtengesetz
Baden-W.
ist - so weit ich weiss - ja keine Frist genannt.

doch - siehe oben

b)
Kann es sein, dass jede Einzelbehörde dies für sich fixiert,
trotzdem ggf. die Mittelbehörde allgemein geltende, lockerere
Vorgaben macht (z.B. Krankeldungsvorlagepfliht erst nach 5
Arbeitstagen)?

nein - siehe oben

Danke vorab!

livng free

Dies ist aber nicht nur bei Beamten so geregelt, sondern auch bei Angestellten.

Gruß Merger

Berichtigung - § 68 LBG - Baden-Württemberg

Hallo,
üblicherweise wird dies (je nach Dienstherr bzw. Bundesland) analog zum §5 (1) Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Die Gesetzliche Grundlage in BW weiß ich nicht, in NRW stehts im §62 (1) LBG und in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift.

Allzusehr darauf herumreiten sollte man nicht, der AG (und auch ein Dienstherr „im Besitz der passenden VV“) können eine AU oder DU auch bereits ab dem ersten Tag einfordern (siehe BAG AZ 5 AZR 886/11).

Gruß vom
Schnabel

Hi
nur mal zur Anmerkung: die Krankmeldung hat unverzüglich zu erfolgen - da spielt die 3-Tages-Frist keine Rolle.
Die Möglichkeit, anzurufen oder anrufen zu lassen, besteht eigentlich immer - auch bei einer Erkältung.
Wenn ich also morgens nicht kommen kann, muss ich spätestens bis Mittag angerufen haben - ausnahme: Koma o.Ä.

Gruß
HaweThie

Hi!

Dank euch allen,

nun inzw. erfuhr ich, dass in der VwV-LBG BW in § 91 a.F. (neue noch nicht draussen)„ab 1 Woche“ für Beamte geregelt war.

doch scheinbar darf auch eine unter dem Innenministerium fungierende untere Behörde strengere Fristen wie bspw. 3 Tage festlegen…z.B. in einer Dienstordnung.

Genau das wunderte mich eben,
taht is life;(

Danke euch,
living free