Hallo,
Hi,
folgender theoretischer Fall:
eine Beamtin ist 4 Arbeitstage krank und geht auch nicht zum
Arzt, da eine Erkältung nach 1 Woche weg ist und beim Arzt
nach 6 Tagen.
Nach Rückkehr wird sie daran erinnert, dass sie eigentlich ab
dem 3. Tag eine Krankmeldung hätte vorlegen müssen.
Dies steht so in der Dienstordnung der Behörde.
§ 68 LGB (Baden-Württemberg)
Fernbleiben vom Dienst, Krankheit
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.
(2) Kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Dienst geleistet werden, ist das Fernbleiben vom Dienst unverzüglich anzuzeigen. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Wird eine amtsärztliche Untersuchung oder die Untersuchung durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt angeordnet, hat der Dienstherr die Kosten der Untersuchung zu tragen.
Unverzüglich bedeutet sofort nach Möglichkeit.
Mit 3 Tagen hat der Beamte lange Zeit.
a)
Wo ist dies übergeordnet geregelt? Im Landesbeamtengesetz
Baden-W.
ist - so weit ich weiss - ja keine Frist genannt.
doch - siehe oben
b)
Kann es sein, dass jede Einzelbehörde dies für sich fixiert,
trotzdem ggf. die Mittelbehörde allgemein geltende, lockerere
Vorgaben macht (z.B. Krankeldungsvorlagepfliht erst nach 5
Arbeitstagen)?
nein - siehe oben
Danke vorab!
livng free
Dies ist aber nicht nur bei Beamten so geregelt, sondern auch bei Angestellten.
Gruß Merger