ich habe das Netz durchforstet und nix gefunden. Vielleicht kann mir ja hier einer helfen
Ich habe bei meinem Mobilfunk-Anbieter die Einzugsermächtigung mit sofortiger Wirkung entzogen (per Fax und per Einschreiben/Rückschein)
Ich habe eine fehlerhafte Oktober-Rechnug erhalten und diese sofort reklamiert (auf dem oben genannten Weg) und bis heute keine Reaktion bekommen - deswegen möchte ich nicht, dass sie auch nur eine Rechung abbuchen…
Jetzt habe ich gelesen, dass der Wiederspruch erst anerkannt werden muss. Wie lange darf sich das Unternehmen hierfür Zeit nehmen?
Das Reklamations-Management von denen ist anscheinend nicht so das Schnellste und ich habe ehrlicherweise keine Lust auch hier noch einmal 3 Monate zu warten, will aber auch nicht Gefahr laufen, dass mir bei einer Rückbuchung Kosten entstehen.
Und dann gleich noch eine Frage: Kann ich dann gegebenenfalls die Rechung mindern, um den entstandenen Schaden aus Oktober aus zu gleichen?
Was sagt die Vereinbarung im Vertrag dazu? Hier ist
normalerweise geregelt wies sich im Falle eines Widerrufs der
Einzugsermächtigung verhält.
hi
ich habe jetzt mal nachgesehen - da steht nichts über eine Anerkennungsfrist.
Ich habe außerordentlich gekündigt, weil sie den mir entstandenen Schaden nicht bearbeitet haben (das ist auch schon 4 Wochen her) und der Widerspruch des Einzuges soll bewirken das es nun mal voran geht.
Offensichtlich „sitzen“ sie das einfach aus.
Ich kann allerdings auch nicht riskieren, dass sie mir den Anschluss sperren, da es ein Geschäftshandy ist.
Ich habe nun überlegt ein Streitbelegungsverfahren einzuleiten-macht das Sinn?
Hallo,
man kann ohne Probleme den Abbuchungsauftrag kündigen und darauf aufmerksam machen, dass bei einer Abbuchung dieser widersprochen wird. Selbstverständlich muss eine Frist von mindestens 14 Tage eingehalten werden. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist und Sie auch den Nachweis über die Nachricht der Abbuchungskündigung schriftlich haben, können Sie, falls doch abgebucht wird, bei Ihrer Bank -sogar per Anruf- der Abbuchung widersprechen. Die Bank bucht dann den Betrag zurück. Hierdurch fallen ca. 7 - 15 Euro Kosten an, die dem Abbucher, also der Firma in Rechnung gestellt wird.
MfG
PB
Hallo, sowohl Abbuchungsaufträge als auch Einzugsermächtigungen kann man in einer bestimmten Frist von seinem Konto zurückbuchen lassen, ggf. muss man dieses der Bank gegenüber bestätigen. Ich würde persönlich bei meiner Bank vorsprechen und dieses veranlassen. Bei online Banking telefonisch und per Mail. Viel Glück.
Man kann jederzeit die Zahlung unter Hinweis auf den nicht beantworteten Widerspruch aussetzen. Nicht von irgendwelchen Anmahnungen beeindrucken lassen.
ob es tatsächlich eine Frist zur Anerkennung einer Aufhebung einer Einzugsermächtigung gibt, halte ich für zweifelhaft. Ich halte dies eher für eine Einrichtung des Anbieters um Zeit zu schinden.
Wenn nun eine Rechnung falsch gestellt wurde und trotzdem die Zahlung erfolgt, so kannst du dich im Normalfall auf eine Verweigerung weiterer Zahlungen aufgrund dessen berufen. Auf den Namen des Fachausdruckes komme ich gerade nicht, sorry. Allerdings würde ich aufpassen, dass nicht „zufällig“ die SIM-Karte gesperrt wird. Dies war mir passiert!
Am besten wirken Telefonate - Emails kommen dort wie Sand am Meer an und werden erst nach längerer Zeit bearbeitet.
Die Einzugsermächtigung aufzuheben sollte die letzte Option für dich sein - ebenfalls der Gang zur Verbraucherzentrale.
Entsprechend hast du einen Wiederspruch ausgesprochen und der gilt! Ende…
Da es anscheinend um einen Mobilfunkanbieter geht und die in der Regel hochgradig asozial sind, würde ich an deiner Stelle einfach einen Riesenterz machen. So das am besten die Geschäftsführung drauf aufmerksam wird. Meistens regelt sich das dann „anders“.
Kannst du dir nicht die Telefonnummer einfach zu nem anderen Provider rüberziehen? Das geht doch in der Regel…
Jetzt habe ich gelesen, dass der Wiederspruch erst anerkannt
werden muss. Wie lange darf sich das Unternehmen hierfür Zeit
nehmen?
Du musst Sie schriftlich in Verzug setzen, verbunden mit einem bestimmten Datum. Erst danach kannst du weiter vorgehen. Aber eigentlich sollte in Arbeitstagen eine Antwort da sein.
will aber auch nicht
Gefahr laufen, dass mir bei einer Rückbuchung Kosten
entstehen.
Bei der Rückbuchung entstehen dir grundsätzlich nur Kosten, wenn diese unberechtigt sind.
Und dann gleich noch eine Frage: Kann ich dann gegebenenfalls
die Rechung mindern, um den entstandenen Schaden aus Oktober
aus zu gleichen?
Nein. In keinem Fall kannst du die RG mindern. Rückbuchung vornehmen, fertig. das hast du aber wahrscheinlich nicht gemacht, sonst hätte der Anbieter schon längst reagiert.
In Zukunft ist die richtige Vorgehensweise:
Falsche Rechnung anmahnen, mit „In Verzugsetzen bis…“
Erfolgt danach keine Reaktion —> Betrag vom Konto zurückbuchen und abwarten.
Sollte sich keiner melden, auch die nächste Abbuchung einfach zurückbuchen. und so weiter… bis die sich melden.
Aber Vorsicht: NUR, WENN DU RECHT HAST, so vorgehen. Sonst kann das gaaaanz böse Folgen haben.
Ole
um Geld von einem Konto einzuziehen braucht der Vertragspartner die Einwilligung des jeweiligen Kontoinhabers. Eine Einziehung ohne Einwilligung oder nach Widerruf der Einwilligung ist rechtswidrig.
Der Widerruf ist ein einseitig ausübbares Gestaltungsrecht und bedarf daher keiner Einwilligung des Vertragspartners. Allerdings muss der Widerruf dem Vertragspartner „zugehen“, d.h. dieser muss die Möglichkeit haben vom Widerruf Kenntnis zu nehmen. Diese Kenntnisnahme lässt man sich in der Regel bestätigen.
Man kann den Nachweis des Zugangs jedoch auch durch Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder noch besser per Einwurfeinschreiben erreichen.
War ursprünglich eine Einzugsermächtigung erteilt, muss man dem Unternehmen selbstverständlich Zeit lassen, den Widerruf unternehmensintern umzusetzen. Welcher Zeitraum hier angemessen ist, lässt sich leider nicht pauschal sagen. 24 Stunden nach Zugang ist sicherlich zu kurz 10 Werktage sicherlich zu lang.
Guten Abend, zuerst einmal zu deiner zweiten Frage.
Wenn das Unternehmen sich dazu bereit erklärt dann machen sie es aus Kolanz, aber im grunde ist es nie falsch nett und Freundlich zu dem Menschen am Telefon zu sein. (Ich spreche da aus eigener Erfahrung) Oft werden dann entstandene Gebühren erstattet.
Und nun zu deiner eigentlichen Frage.
Im Gesetz steht da nix genaueres darüber drin, in welcher Zeit sich ein Unternehmen lassen darf um etwas zu beantworten.
Ein einfacher Trick, erwähne eine kleine Frist von 14-21 Werktagen. Somit bist du auf der sicheren seite, sollte es soweit gehen das dir durch eine lange Wartezeit Kosten entstehen.
Ich hoffe ich konnte helfen und wünsche dir das alles gut ausgeht.
der Widerdpruch ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (so wie jede Kündigung). Da müssen Sie nicht auf eine Anerkennung warten. Da Sie einen Rückschein haben, der ja sicherlich vom Empfänger unterschrieben ist, gilt der Widerspruch der Einzugsermächtigung als zugestellt. Sollte also noch mal eine Abbuchung erfolgen, kann diese sofort zurückgeholt werden.
Die neue Rechnung darf meines Wissens nicht einfach gekürzt werden. Das kann unschöne Folgen haben, da die Forderung aus der neuen Rechnung unstrittig ist und die Klärung des „alten“ Sachverhaltes noch nicht abgeschlossen ist.
Hallo Vincisa,
per Einschreiben/Rückschein war schon mal das Beste was man tun kann/muß.
Die Rechnung mindern ist in diesem Fall nicht möglich, denn der Anbieter muss die Möglichkeit einer Stellungnahme haben. Sie sollten ihn ein 2. Mal anschreiben und eine angemessene Frist zur Klärung setzen (Rechtliche Vorgehensweise)mit der Ankündigung andernfalls rechtliche Schritte ein zu leiten.
Teile Deiner Bank mit, dass Du dem Mobilfunkanbieter die Einzugsermächtigung entzogen hast. Weise Deine Bank an, den Lastschriteinzug nicht mehr zu bedienen.