Hallo zusammen,
eine Frage zur Nebenkostenabrechnung:
Wie lange habe ich Zeit, eine Nachzahlung zu begleichen?
Mein Vermieter pocht auf eine Frist von 8 Tagen, begründet dies mit der aktuellen Rechtssprechung laut BGH, die für alle Mietverträge gelte, auch für ältere.
Im Internet heißt es dagegen, man hätte 4 Wochen Zeit.
Was stimmt denn nun?
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Hallo Judith, nach Erhalt der Abrechnung hat der Mieter eine Frist zur Prüfung dieser Abrechnung. Hinsichtlich dieser Frist gibt es aber offenbar keine klare Rechtsmeinung. In einem Rechtskommentar wird von einer Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen ausgegangen (Schmidt-Futterer, § 556 Rdn. 436 f.)
Der Anspruch des Vermieters ist nach Prüfung der Abrechnung unverzüglich zu begleichen, wenn keine (konkretisierten) Einwände gegen die Abrechnung vorgebracht werden können.
8 Tage sind zu kurz für eine genaue Prüfung , teile dem Vermieter das mit, denn es gibt tatsächlich keine genauen Fristen.
liebe grüße
anita
Hallo,
ich weiss dass du 4 Wochen Zeit zum Prüfen und Zahlen hast… wenn es aber nix zu bemängeln gibt, ist es auch vom Mieter ein guter Zug das Geld zu überweisen, schliesslich musste es der Vermieter ja für dich „auslegen“ du hast es ja verbraucht…
Grüsse
Hallo,
das BGH Urteil will ich sehen, wo drin steht 8 Tage.
Allgemeinhin macht man es so, das man den Mieter auffordert zur nächsten Mietzahlung dies vorzunehmen.
In der Regel wird 4 Wochen als Frist benutzt.
Was will er denn machen, wenn man nicht innerhalb der 8 Tage zahlt? Er kann nur mahnen, mehr aber auch nicht.
Also nicht aus der Ruhe bringen lassen. Soll er doch erstmal das Aktenzeichen des BGH Urteils nennen, damit Sie seine Behauptung auch mal nachlesen können.
Das kann er noch nicht mal verweigern, denn dazu ist er verpflichtet, gemäß BGH.
Gruß
Hallo,
frage bitte mal Deinen Vermieter nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH. Dass die Nachzahlung laut BGH binnen 8 Tagen zu leisten ist, ist unseres Erachtes totaler Unsinn.
Der Gesetzgeber muss dem Mieter angemessene Prüffristen einräumen, diese wären mit 8 Tagen massgeblich verletzt weil zu kurz.
Übrigens: Grundlage der Betriebskostenabrechnung ist § 259 BGB (Rechenschaftspflicht), da der VM als Verwalter/Trauhänder der Vorauszahlungen des Mieters gilt. Darauf beruht z.B. dass der VM den Grundsatz „wirtschaftlich mit Mietervorauszahlungen haushalten“ beachten muss, oder auch das Einsichtsrecht des Mieters in die Belege und die Erläuterungspflicht des Vermieters.
Und weiter: Ist eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt und sind keine (berechtigten) Einwände geltend gemacht bzw. hat der Vermieter nicht eine geforderte Einsicht/Rechenschaft verweigert, dann ist der Differenzbetrag nach § 286 BGB mit Zugang der ordnungsgemässen Abrechnung fällig. Allerdings gesteht die Rechtsprechung nach unserem Kenntnisstand dem Mieter zusätzlich eine Zahlungsfrist/Prüffrist von 30 Tagen zu. Diese 30 Tage werden i.d.R. auch für ausreichend erachtet, die Abrechnung samt Belegen auf Herz und Nieren zu überprüfen.
Also: sowohl 8 Tage als auch die von Dir genannten vier Wochen (=28 Tage) sind falsch. Richtig ist nach unserem Kenntnisstand 30 Tage.
Viele Grüße
JB
Hallo,
eine offizielle Frist bis wann eine Nachzahlung zu begleichen ist, gibt es nicht. Der Vermieter muß dem Mieter erstmal eine angemessene Frist einräumen, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Von daher sind 8 Tage schon ziemlich knapp bemessen.
Ich würde dem Vermieter freundlich mitteilen, dass Sie die Abrechnung erhalten haben und diese prüfen möchten und ihm dann einen Termin mitteilen, bis zu welchem Sie die Nachzahlung überweisen. 4 Wochen halte ich jetzt hier aber für etwas übertrieben. Die Frage ist halt immer, ob man wegen so etwas das Verhältnis zum Vermieter verschlechtern möchte. Bezahlt werden muß die Nachzahlung so oder so.
Sollte es Probleme wegen der Höhe der Zahlung geben, kann ich immer nur wieder empfehlen auch hier Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen und ggflls. um eine Ratenzahlung zu bitten.
Liebe Grüße
Stephanie
Hallo,
es gilt immer, was im BGB steht!!!
innerhalb von 30 Tagen.
Gem. § 286 Abs. 3 BGB ab dem 31.Tag ab Zugang in Zahlungsverzug.
Grüsse von der weissen Riesin
Tja, ich weiß nur, daß man „unverzüglich“ ausgleichen muß. Stimmt das BGH-Urteil? Wer schreibt im Internet 4 Wochen? Thomas
hallo ,
das weiß ich nicht, obwohl mir 8 Tage sehr merkwürdig vorkommen. ich bin selbst Vermieterin und setze dann eine Frist von 4 Wochen.
Tipp aus der Süddeutschen Zeitung
Mietnebenkosten von A-Z. Klaus Lützenkirchen. Beck Rechtsberater im dtv, 5. Auflage 2009. 414 Seiten, 16,40 Euro.
kenne das Buch jedoch nicht.
Haben Sie denn die nebenkosten-Abrechnung überprüft? Liegen die Belege bei?
Elfriede
Das würde ich auch gerne tun, aber es ist eine horrende Nachzahlung. Wohne in einem kleinen Ort im Schwarzwald, 65 m², zahle schon jeden Monat Nebenkosten von 172,- € und soll jetzt auch noch 511,- € nachzahlen… Daher brauche ich eine gewisse Zeit zur Prüfung, aber der Vermieter macht unendlich Druck. Belege hatte er bis auf Grundsteuer gar keine beigefügt, hab ich erst kürzlich auf Druck meinerseits bekommen.
4 Wochen hab ich aus mehreren Quellen, z.B. auch Focus online meine ich. Sähe ich keine Probleme, würde ich auch unverzüglich zahlen. Aber 511,- € Nachzahlung, ohne dass der Vermieter Belege beigefügt hat… Und dann zahle ich bei 65 m² schon monatlich Nebenkosten von 170,- €. Deshalb wollte ich es erstmal überprüfen.
Tja, ich weiß nur, daß man „unverzüglich“ ausgleichen muß.
Stimmt das BGH-Urteil? Wer schreibt im Internet 4 Wochen?
Thomas
Hallo,
außer für die Grundsteuer hat er überhaupt keine Belege beigefügt. Und das bei einer Nachzahlungsforderung von 511,- €, für eine 65 m²-Wohnung, wo ich schon jeden Monat 170,- € Nebenkosten bezahle…
Die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu prüfen ist schwierig, bin jetzt dabei das Ableseverfahren genauer zu klären. Irgendwas kann doch da nicht stimmen.
hi nochmal, wie gesagt, in ruhe prüfen 4 Wochen hast zeit, Belege muss er nicht beilegen, du kannst aber Einsicht verlangen, oder ihn die Kopieren lassen und dafür bezahlen… ich würd trotzdem genau prüfen… ich bin vermieter… die summe scheint hoch… kuck was alles reingerechnet werden darf… kommt na klar auch auf die Isolationswerte des Hauses etc. an… aber prüfen prüfen und dann erst zahlen…
Grüssle
Hallo,
Die Belege stehen Ihnen zu. Bevor die vorliegen, würde ich nicht zahlen. Aunahme könnte sein, wenn sich an einer Summe nichts geändert hat und deswegen der Nebenkostenanteil gleich bleibt. Schriftlich Belege verlangen.
Ich würde mich damit auseinander setzen, wieviel qm er zu Grunde gelegt hat. Zum Beispiel: sind noch andere Räume vermietet oder werden Räume vom Vermieter genutzt, kann z.B. die Grundsteuer nur für den qm-anteil der gemieteten Wohnung in der Nebenkostenabrechung veranschlagt werden. Es muss meiner Meinung nach erkenntlich werden, wie hoch die Gesamtsummen sind und wie hoch der Anteil für eine bestimmte Wohnung ist.
Was für eine Heizung ist das? Normalerweise wird die Heizkostenabrechnung von einer Ablesefirma erstellt. Dann muss die Firma oder der Vermieter - ich bin nicht sicher - die Abrechnung dem Mieter zur Verfügung stellen. Allerdings kann der Vermieter sie auch selbst erstellen -wenn das so ist, würde ich mich schlau machen, wer das professionell überprüfen kann. Er muss übrigens z.B. auch die Öl- oder Gasrechnungen als Belege zur Verfügung stellen. ich würde auch nach dem Energiepass fragen, um den Zustand des Hause zu verstehen.
Was ist mit dem Wasserverbrauch? Hat die wohnung eine eigene Wasseruhr? Wenn nicht: Bei Kaltwasser ist es zulässig entweder nach tatsächlichem Verbrauch oder nach der Wohnfläche oder nach der Kopfzahl umzulegen. Aber es muss klar sein, was der Gesamtverbrauch im Abrechnungszeitraum ist und wie umgelegt wurde.
Ich würde zu einem Mieterverein gehen. Die Nebenkosten sind hoch und es käme zu einer Nachzahlung von über 40€ pro Monat. aber: Zu niedrige Nebenkostenabschläge sind rechtens Ergebnis einer kurzen Recherche im Netz.
Viel Glück
Elfriede
hallo,
Zahlungsforderungen werden gewöhnlich schon mit deren Geltendmachung fällig.
Allerdings gilt eine Frist, wenn die überhaupt genau festgelegt ist, erst ab dem Zeitpunkt, wo es Ihnen möglich ist, die Forderungen nachzuprüfen, Ihnen also alle dazu erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Ob per Einsicht oder in von Ihnen bezahlten Kopien (bis 50CENT sind leider ok) ist Verhandlungsgeschick.
Ich würde in jedem Fall schriftlich um einen Zahlungsaufschub bitten und um einen gemeinsamen Termin, zur Einsichtnahme der Unterlagen, die zur Forderung führen. da das Zeitaufwand für die andere Seite bedeutet, könnte die Überstellung von Kopien für die andere Seite die „günstigere“ Alternative sein.
Bestätigen sie ihm ggf. mit Datum dann den Eingang der Unterlagen und prüfen Sie vorab ob komplett oder nicht.
Dann prüfen Sie und rechnen erst nach.
Für Gerichte ist stets der einzelne Mietvertrag und alle derartigen Vereinbarungen zw. Vermieter und Mieter Basis und weniger was Gut oder nicht schön, oder richtig oder falsch ist.
Gewöhnlich gibt es im Mietvertrag eine Nebenkostentabelle, aus der im Einzelfall hervorgeht, was alles abgerechnet werden darf und was nicht.
So können Vermieter/Mieter einzelne Posten hinzunehmen oder weglassen. Z.B. Grundsteuer, Kabelfernsehen, sofern vorhanden z.B. nur wenn vereinbart. Allerdings gibt es Punkte, die unabhängig vom Mietvertrag nichts in der NK Abrechnung zu tun haben.
Andernfalls bitten Sie um Kopien, Schreiben Sie ruhig, dass sie die z.B. Ihrem Rechtsanwalt oder dem Mieterverein zur Prüfung zukommen lassen wollen. Es kann schon mal helfen, zu signalisieren, dass man nicht alleine dasteht. Ob Sie einen Ra o.ä. mit dazu nehmen, können Sie dann immer noch entscheiden.
Signalisieren Sie Zahlungsbereitschaft, wenn sich die Forderung nach Prüfung sich als gerechtfertigt herausstellt. Aber Bedingung unbedingt im gleichen Satz mitführen.
keine Rechtsberatung sondern Ideen von einem Laien
gruss
microrman
Für eine Nachfroderung gibt es zu viele berechtigte und unberechtige Gründe und fehlequellen, als dass heir spekulationen hilfreich sind.
Hallo und guten Tag,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen im folgenden Text lediglich meine Ansicht über Ihr Problem, also nur meine private Meinung zu Ihrer Frage mitteilen kann. Diese Mitteilung erfolgt ohne Gewähr und auch ohne Anspruch auf eine juristisch korrekte Einschätzung meinerseits. Sie stellt insbesondere in keiner Weise eine juristische Beratung dar.
Soweit mir bekannt ist, beträgt die Zahlungsfrist für die Nachzahlung einer ordnungsgemäß erstellten Nebenkostenabrechnung 30 Tage nach Erhalt.
Diese Frist dient dazu, die Nebenkostenabrechnung auf Vollständigkeit und Fehler zu überprüfen.
Die Abrechnung muss detailliert und nachvollziehbar sein. Sämtlich Belege müssen zur Einsichtnahme verfügbar sein, bzw. gegen Erstattung der Kopierkosten zur Verfügung gestellt werden.
Sollten unvollständige oder strittige Abrechnungspositionen vorhanden sein, muss der Nebenkostenabrechnung widersprochen werden.
Sollten nur einzelne Positionen strittig sein, berechtigt das nicht zur Zahlungsverweigerung der gesamten Nachzahlung, sondern nur der unklaren Positionen.
Mit freundlichen Grüßen