Ich habe eine Frage zur Frist zur Löschung von Schufa Einträgen:
Es gibt bei der Schufa ja verschiedene Fristen zur Löschung von verschiedenen Einträgen, bspw. 1 Jahr für Anfragen zur Kontoeröffnung, oder 3 Jahre für Einträge zur nicht Vertragsgemäßen Abwicklung von Geschäften (nach deren Erledigung).
Meine Frage ist nun, ob sich diese Angabe auf Jahre oder Kalenderjahre bezieht.
Bei der Schufa heisst es häufig, Einträge werden zum Ende des (1./3.) Jahres nach Erledigung gelöscht. (https://www.meineschufa.de/index.php?site=15&type=5#35)
Das klingt für mich nach Ende des Kalenderjahres, was ja eine unverhältnismäßige Praxis wäre.
Zu meiner Frage ein Beispiel zum Eintrag eines nicht vertragsgemäß abgewickelten Geschäfts:
Person A bekommt einen Eintrag über die Erledigung am 10.01.2008.
Person B bekommt einen solchen Eintrag am 20.12.2008
Bei drei Kalenderjahren hieße das also, beide Einträge würden zum 31.12.2011 gelöscht, was bei Person A einen Speicherzeitraum von knapp vier Jahren und bei Person B einen Zeitraum von guten drei Jahren ausmacht.
Oder ist es so, das der Einrag von Person A im Januar 2011, und der von Person B im Dezember 2011 gelöscht wird?
Vielleicht kennt sich jemand aus, und kann diese Frage beantworten.
Person A und B haben im ersten Beispiel den selben Löschungstag: 1.1.2012
Sollte der Löschungsbetrag unter 100o Euro liegen und zugleich im jahr der Erhebung erledigt worden sein, dann gilt nur eine Periode von einem Kalenderjahr bis zur Löschung.
Achtung: CEG löscht grundsätzlich ein Jahr später, Bürgel noch später.
Gruß
sterkrader-jung
Hallo,
Beide Einträge würden zum 31.12.2011 gelöscht.
Da spielt keine rolle ob Januar oder Dezember an gleichem Jahr. So rechnet ja System, nicht irgend jemand an der Schufa.
Viele Grüße
Hallo,
die Frage ist so nicht zu beantworten.
Begründung : es gibt unterschiedliche Anlässe der Registrierung mit unterschiedlichen zeitlichen Löschungsstufen.
Z.B. nichtbeglichene Kredite im vorgesehenem Zeitraum bleiben bis zum Ende d. 3.Kalenderjahres registriert, beginnend nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung. Eidesstattliche Versicherung oder Haftbefehle zur Erzwingung des Offenbarungseides bleiben ebenso 3 Jahre registriert.
Grüße Andreas
Hallo,
in der Praxis händelt das jeder Gläubiger wie er mag. Nach den Vorschriften wortwörtlich genommen käme die taggenaue Betrachtungsweise zu geltung. In der Praxis berufen sich die Gläubiger häufig auf interne "Buchungsläufe, interne Verfahren " usw. Ich kenne keinen einzigen Fall in dem das taggenaue Löschen ohne zutun des Anwaltes oder des ehemaligen Schuldners funktioniert hätte. Da es da auch keine Durchschnittswerte gibt, kann ich nur empfehlen, das zum gegenstand der Zahlungsverhandlung zu machen.
Gruss
Volker
Hallo
ich meine letzteres. Bin mir aber nicht hundertprozentisch sicher. Diese Frage beantwortet Dir die Schufa direkt.
Gruß Heiko
Sorry, aber dazu kann ich leider nichts sagen
wenn Du negative Einträge zurecht hast, wird es wohl am besten sein wenn Du nach der Normalen Frist einfach mal kontrollierst was noch drin steht. Dann kannst Du gegebenenfalls eine Löschung beantragen.