ein Mieter zieht im Februar 2013 aus einer Mietwohung aus. Im Oktober 2014 wird ihm eine unstrittig fehlerhafte Nebenkostenabrechung zugestellt. Dieser wird vom Mieter schriftlich wiedersprochen.
Wie lange hat der Vermieter nun Zeit für eine erneute Abrechnung? Immernoch bis 31.12.2014? Oder länger?
ich weiß nicht, ob es spezielle Regeln für Nebenkostenabrechnungen gibt.
Allgemein ist es aber so, dass Forderungen nach drei vollen Kalenderjahren nach Fälligwerden verjähren. Werden die Forderungen in 2014 fällig (keine Ahnung, wann sie bei NK eigentlich fällig werden; bei Rechnungsstellung, bei Auszug?), verjähren sie mit Ablauf des Jahres 2017.
ich weiß nicht, ob es spezielle Regeln für
Nebenkostenabrechnungen gibt.
Schade, denn genau darauf zielt ja meine Frage ab
Allgemein ist es aber so, dass Forderungen nach drei vollen
Kalenderjahren nach Fälligwerden verjähren. Werden die
Forderungen in 2014 fällig (keine Ahnung, wann sie bei NK
eigentlich fällig werden; bei Rechnungsstellung, bei Auszug?),
verjähren sie mit Ablauf des Jahres 2017.
Die Frage ist also: Wann werden sie fällig? Doch nicht schon mit der Erstellung einer fehlerhaften Rechnung, oder?
Zunächst befreit dich eine „unstrittig“ fehlerhafte Abrechnung garnicht von deiner Zahlungspflicht
Inhaltliche Fehler , wie z. B. bei Rechenfehlern, unzutreffender Höhe einzelner Betriebskostenpositionen, falscher Umlageschlüssel, unzureichende Erläuterung u. dgl. haben keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit und fristwahrende Geltendmachung der Abrechnung.
Meint: Sie dürfen noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert und damit nachgefordert werden
Fehlende Trennung von einzelnen Kostenarten, Fehlen eines Vorwegabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden u. ä. formelle Mängel können hingegen durch eine erneute Abrechnung bzw. eine Nachbesserung der Abrechnung nur fristwahrend geltend gemacht werden.
Es sei denn, der Vermieter hätte die Mängel einer derartigen Abrechnung, die zu einer insgesamt unwirksamen Forderung führten, garnicht zu vertreten
Ob hier überhaupt der 31.12. mit angenommener kalenderjährlicher Abrechnung greift, käme allderdings auf die Vereinbarung des Abrechnungszeitraums an.