Zunächst befreit dich eine „unstrittig“ fehlerhafte Abrechnung garnicht von deiner Zahlungspflicht 
Inhaltliche Fehler , wie z. B. bei Rechenfehlern, unzutreffender Höhe einzelner Betriebskostenpositionen, falscher Umlageschlüssel, unzureichende Erläuterung u. dgl. haben keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit und fristwahrende Geltendmachung der Abrechnung.
Meint: Sie dürfen noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert und damit nachgefordert werden 
Fehlende Trennung von einzelnen Kostenarten, Fehlen eines Vorwegabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden u. ä. formelle Mängel können hingegen durch eine erneute Abrechnung bzw. eine Nachbesserung der Abrechnung nur fristwahrend geltend gemacht werden.
Es sei denn, der Vermieter hätte die Mängel einer derartigen Abrechnung, die zu einer insgesamt unwirksamen Forderung führten, garnicht zu vertreten 
Ob hier überhaupt der 31.12. mit angenommener kalenderjährlicher Abrechnung greift, käme allderdings auf die Vereinbarung des Abrechnungszeitraums an.
G imager