Liebe/-r Experte/-in,
hier meine Frage:
Steuererkl 2004 Abgabe 2006 Bescheid 2006
Steuererkl 2005 Abgabe 2007 Bescheid 2007
unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen
Ablaufhemmung wg. BP
Beginn BP 11-2008 bis ENDE Dez 2009 mit Unterbrechnungen.
Schlussbesprechung Mai 2010 - Bericht Aug 2010
Bislang noch keine neue Bescheide erhalten.
In der AO steht im 171 drin, dass am Ende des Kalenderjahres der Schlussbesprechnung die Festsetzungsfrist abläuft wenn nach 169 AO 4 Jahre abgelaufen sind. Auf was beziehen sich die 4 Jahre ? auf den ursprünglichen Fristbeginn mit der Hinzurechnung Hemmung oder auf das Ende der BP + 4 Jahre ?
Wann läuft nun die Festsetzungsfrist ab für die geänderten Bescheide 2004 und 2005. Wann ist die Verjährung eingetreten ?
Nach mehrmaligen lesen der AO blicke ich es wirklich nicht mehr.
Um eine Antwort wäre ich DANKBAR.
Hallo Jutta Monk,
das liest sich sehr kompliziert. In Verfahrensfragen,
wie in Deinem Fall muss ich leider passen.
Mfg
Rudolf Ott
TROTZDEM VIELEN DANK !!! VG Juttamonk
Hallo,
nach Schlussbesprechung hat das Finanzamt längstens 4 Jahre Zeit, um die neuen Steuerbescheide zu erlassen.
Hier die genaue Erläuterung:
Damit irgendwann einmal Rechtsfrieden eintritt, hat der Gesetzgeber die sog. Festsetzungsverjährungsfrist geschaffen. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre: Nach Ablauf dieser Frist dürfen Steuerbescheide nicht mehr erlassen oder geändert werden.
Wird vor Eintritt der Verjährung mit einer Außenprüfung begonnen, läuft die Frist nicht ab, solange die aufgrund der Prüfung erlassenen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO).
Damit die Finanzämter die Sache nicht allzu lange hinauszögern können, hat der Gesetzgeber diese Ablaufhemmung wiederum begrenzt. Die Frist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat oder – mangels Schlussbesprechung – die letzten Ermittlungen im Rahmen der BP durchgeführt wurden, vier Jahre verstrichen sind (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO).
Freundliche Grüße
Petra
Sorry. Ich kann leider nicht helfen.
es tur mir sehr leid, aber eine spezifizierte antwort trau ich mich hierzu leider nicht zu geben…
obwohl mich diese rechtslage auch sehr interessiert…
gruß
Hallo,
ich gehe einmal davon aus, dass BP „Betriebsprüfung“ heißt. Lief das alles ohne Steuerberater? Denn der sollte die Antwort auf eine solche Frage aus dem Handgelenk schütteln können.
Ich habe die AO jetzt nicht greifbar und kenne mich mit den Feinheiten einer BP nicht aus, deshalb bin ich mit meiner Antwort vorsichtig. Ich würde aber davon ausgehen, dass die Frist zum Jahresende 2010 gemeint ist, wenn die Erklärung dann mind. 4 Jahre „alt“ ist. In diesem Fall sollte das also auf die 2004er-Erklärung zutreffen. Ob dann die Frist für die 2005er-Erklärung zum Ende 2011 abgelaufen ist, weiß ich nicht.
Ich würde meinen StB fragen, ansonsten das Finanzamt. Wenn das FA nicht gefragt werden soll und kein StB involviert ist, würde ich die Frage ggf. einer Anwaltshotline stellen. Die sind nicht allzu teuer - und zumindest spezialisierte Rechtsanwälte sollten diese Frage auch aus dem Handgelenk schütteln können.
Sehr geehrte Frau JuttaMONK,
danke für Ihre Anfrage.
Die Verjährung richtet sich in Ihrem Fall nach
§ 171 Absatz 4 Satz 3 Abgabenordnung (AO).
Da nach der BP noch keine Bescheide erlassen worden sind, ist das Jahr der Schlußbesprechnung der entscheidende Zeitpunkt.
Nach § 171 Abs. IV S. 3 AO endet die Verjährungsfrist vier Jahre nach dem Jahr der Schlussbesprechnung, in Ihrem Fall zum 31.12.2014.
Das Finanzamt hätte also theoretisch Zeit, bis zu diesem Termin neue Bescheide aufgrund der BP zu erlassen.
Nach dem Erlass der neuen Bescheide würde wiederum eine neue 4-Jahresfrist für diese Bescheide beginnen.
Mit freundlichen Grüßen
G-B
Hallo,
m.E. ist Festsetzungsverjährung eingetreten, denn für 2004 ist nach Abgabe in 2006 die normale 4-Jahres-Frist Ende 2010 abgelaufen, für 2005 analog Ende 2011.
Die Festsetzungsfrist wird unterbrochen durch Ankündigung einer BP, aber wenn die Schlussbesprechung BP im Mai 2010 war und der Bericht im August 2010 kam, dann müsste inzwischen sowohl für 2004 als auch für 2005 Festsetzungsverjährung eingetreten sein, Vorbehalt der Nachprüfung hindert die Festsetzungsverjährung nicht.
Evtl. haben Sie also Glück gehabt, denn Aussenprüfungen gehen ja meistens zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus.
Mit freundlichen Grüssen
Barbara
Hallo,
da hab ich keine Erfahrung.
Leider bin ic kein Experte auf dem Sachbebiet „Steuern“. Ich wundere mich, dass ich überhaupt angeschrieben worden bin, da ich andere Expertengebete angegeben habe.
Gruß, Wilfried Schubbaeus
Ich kann leider nicht weiterhelfen.
Hallo
Gibt man die o.g. Steuererklärung im Jahr 2006(2007) ab, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006(2007). Nach 4 Jahren endet diese grundsätzlich, also am 31.12.2010(2011), jedoch nicht, solange die Betriebsprüfung noch nicht beendet ist. Das nennt man Ablaufhemmung. Sind die Berichte in neuen Steuerbescheiden ausgewertet, endet die Frist nicht, bevor die Bescheide unanfechtbar sind. Wenn jedoch keine neuen Bescheide erlassen wurden, endet die Frist spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat (2010) 4 Jahre vergangen sind (siehe § 169 Abs. 2 AO), also 31.12.2014. Dann ist die Verjährung eingetreten.
Grüße