Fristberechnung § 193 BGB oder § 188 BGB?

Hallo an alle

Man stelle sich vor:
Eine Behörde setzt eine Frist zum Einrichen von Unterlagen bis zum 05. Januar. Der 05. Januar sei ein Samstag, wo die Behörde zu hat. Kann der Antragsteller die Unterlagen noch am 07. Januar bei der Behürde einreichen, ohne die Frist verpasst zu haben oder muss er die Unterlagen am Samstag dort spätestens in den Briefkasten einwerfen?

Wäre hier § 193 BGB heranzuziehen und der nächste Werktag, also der Montag als Fristende einzusetzen (wobei es sich hier ja nicht um eine Willenserklärung oder eine Leistung handelt, oder?)?

Oder ist § 188 BGB anzuwenden und die Frist endet am Samstag, auch wenn die Behörde an dem Tag gar nicht geöffnet hat und der Antragssteller die Unterlagen gar nicht persönlich abgeben kann?

Danke an alle Wissenden,
LeoLo

Um welchen Vw.-Vorgang handelt es sich denn? Grds gilt: Die Frist endete am 05.01, 24.00 Uhr. Eine persönliche Abgabe war nicht zwingend, fristgerechter Zugang (Briefkasten) schon.

G imager761

Hallo

Nehmen wir an es geht um ergänzende Unterlagen zu einem Leistungsantrag (KiZuschlag).

Ein Einwurf bis zum Ablauf des 05.01. wäre somit ausreichend (Zeuge dabei haben, ist klar)? Ungeachtet der üblichen Leerung des Briefkastens?

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

wenn es sich tatsächlich nur um Einreichen von Unterlagen handelt und nicht um einen Verwaltungsakt, kannst du die Unterlagen auch am 7. Januar einreichen, oder sogar noch später.
Zur Info: Einen Verwaltungsakt erkennst du immer daran, das am Ende des Schreibens eine Rechtbehelfs- Wiederufsbelehrung angefügt ist.

Du solltest dir nur bewusst sein, sofern die Unterlagen nicht zeitnah eingereicht werden, wobei auch immer es sich handelt, die Behörde zwischenzeitlich über diese Sache zu ungunsten entscheiden kann. Sollte diese Entscheidung ein Verwaltungsakt darstellen, ist hier dann nur der Einspruch/Widerspruch möglich, sofern du mit der Entscheidung nicht einferstanden bist.

Ich hoffe diese Information hilft dir ein wenig.

MfG
Delf

Hallo

Danke erst mal. Zum Glück ist es ja ein fiktiver Fall…

Es handelt sich um ein fiktives Widerspruchsverfahren gegen einen Rückzahlungsbescheid. Man stelle sich vor, der Antragssteller wird aufgefordert Unterlagen erneut bis zum 05. Januar einzureichen. Sollte er dies nicht tun, wird nach Aktenlage entschieden. Eine Rechtbehelfs- Wiederufsbelehrung wurde nicht angefügt.

Letztendlich glaube ich nicht, dass da in der Praxis was passiert, denn vor dem 07. Januar kann der Sachbearbeiter eh nichts entscheiden und dann liegen die Unterlagen ja vor. Dennoch interessiert mich der „Ernstfall“, also ob sich die Behörde auf den Standpunkt stellen könnte, die Unterlagen seien zu spät eingereicht worden, wenn man sie im Laufe des Samstages, zum Beispiel um 17:00 Uhr einschmeißt.

Gruß,
LeoLo

Hallo an alle

Man stelle sich vor:
Eine Behörde setzt eine Frist zum Einrichen von Unterlagen bis
zum 05. Januar.

§ 31 vwvfg (insbes. abs.3, 4) dürfte hier klarheit bringen. der geltungsbereich von §§ 187ff. bgb ist grds. sehr beschränkt (s. § 186 bgb). über den verweis in § 31 abs.1 vwvfg finden diese vorschriften zwar auch im verwaltungsrechtlichen verfahren anwendung. § 31 abs.3 und 4 vwvfg sind jedoch leges speciales gegenüber § 193 bgb.

DANKE!

Dazu müsste die Behörde täglich jemanden abstellen, der Mitternacht den Briefkasten leert. Und das auch übers Wochenende.
Das macht soweit ich weiß keine Behörde. Außer zum Jahreswechsel wird das gemacht, zu mindest beim Finanzamt, da zum Jahreswechsel noch mehr Fristen zu beachten sind als sonst.
Das heißt, die Post die Montag morgens von der Poststelle aus dem Briefkasten geholt wird bekommt den Eingangsstempel vom Freitag zuvor.