Hallo,
ist folgende Berechnung für die Fristen einer Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG korrekt?
Antrag wird am 28.02.11 bei der Behörde abgegeben.
Nach § 187 I BGB ist Beginn der Frist der 01.03.11
Nach § 42a VwVfG gilt eine 3 Monatsfrist.
Fristende ist nach § 188 somit der 01.06.11; 24 h.
Die Behörde müsste spätestens den Bescheid aufgrund der Zugangsfiktion nach § 41 II VwVfG am 29.05 zur Post aufgeben, will sie denn die Genehmigungsfiktion verhindern.
Ist das so korrekt?
Gruß iok