Fristen auszahlung mietnebenkosten

Hallo,
ich habe gleich 3 Fragen zu Fristen des Vermieters

a)welchen Fristen muss der Vermieter zur Auszahlung der Guthaben 1)NK allgem. und 2)Heizkosten-Gutschr. einhalten ?
Beiden Gutschriften sind innerhalb des Mietverhältnisses schriftlich mitgeteilt wurden. Fristgerecht sind wir inzwischen ausgezogen.

b) wie lange darf sich der ehem. Vermieter „Zeit lassen“ mit der Rückzahlung der Mietkaution ? (bis zu 6 Monate?)

Bei der Übergabe urde keine Schäden etc. schriftlich festgehalten, wofür diese Verwendet werden dürfte

c) ist es richtig, dass die Guthaben der Mietnebenkosten nich verwendet werden dürfen um die Mietkaution aufzustocken ?

Vielen und mit freunclichen Grüßen

M.H.

Liebe/r MH !
Zuerst ist der Mietvertrag ausschlaggebend !
zu a) wenn nichts anderes drin steht, üblich bis 4 Wochen.
zu b) Rückzahlung zur Mietkaution ist die Rechtssprechnung nicht ganz einig. Wenn Übergabe schriftlich ohne Beanstandung - siehe Mietvertrag - mit Einschreiben usw. den Betrag mit Friststetzung und Zinsen geltend machen.
zu c) Habe noch nicht gehört, dass Guthaben auf die Mietkaution zugeschlagen werden kann- siehe auch Mietvertrag.Würde wie bei b) vorgehen .

PS: Ich kann nur Jedem raten, den Rechtsschutz dafür vorher abzuschliessen.
Ärger gibt es immer wieder in Mietverhältnissen.
Aus diresem Grunde bin ich auch dem BVM beigetreten.
mfg+

Hallo,
ich habe gleich 3 Fragen zu Fristen des Vermieters

a)welchen Fristen muss der Vermieter zur Auszahlung der
Guthaben 1)NK allgem. und 2)Heizkosten-Gutschr. einhalten ?
Beiden Gutschriften sind innerhalb des Mietverhältnisses
schriftlich mitgeteilt wurden. Fristgerecht sind wir
inzwischen ausgezogen.

b) wie lange darf sich der ehem. Vermieter „Zeit lassen“ mit
der Rückzahlung der Mietkaution ? (bis zu 6 Monate?)

Bei der Übergabe urde keine Schäden etc. schriftlich
festgehalten, wofür diese Verwendet werden dürfte

c) ist es richtig, dass die Guthaben der Mietnebenkosten nich
verwendet werden dürfen um die Mietkaution aufzustocken ?

Vielen und mit freundlichen Grüßen

M.H.

Spätestens 14 Tage nach Übersendung der Abrechung muss deas Guthaben eingehen (wenn die Kontoverbindung klar ist!!). AAlso kuzen Brief und K-Nr angeben und anfordern.
Kaution spätestens nach 6 Monaten, wenn nicht war. eine Kaution könnt noch einbehalten werden, wenn z.B. NK für die nicht abgerechnetete Zeit offen wären.
NK können nie die Kaution erhöhen, könnten aberr nicht ausgezahlt werden, wenn Vermietert andere Ansprüche hat. Die muss er aber nennen (innerhalb der 6 Monate) bzw. für NK innerhalb 14 Tage.

Hallo M.H.,
meine Antworten sind:
a) Guthaben aus den genannten Abrechnungen sind unverzüglich auszuzahlen, mir sind keine Gründe bekannt, die eine verzögerte Auszahlung rechtfertigen!!
b) Da streiten sich die Gerichte,
OLG Karlsruhe 6 Monate,
LG Köln 3 Monate,
AG Dortmund 2 Monate
Weiter sagt das Mieterlexikon: „Zahlt der Vermieter die fällige Mietkaution nicht zurück, kann der Mieter die Zahlung anmahnen. Dadurch kommt der Vermieter in Verzug und muß zusätzlich Verzugszinsen zahlen. Die Höhe der Zinsen beträgt 5% über dem zur Zeit geltenden Basiszinssatz.“
c) Das Mietnebenkostenguthaben hat mit der Kaution nichts zu tun.

Fazit: den Vermieter schriftlich (!) mahnen, die Guthaben und die Kaution auszuzahlen und auf die Verzugszinsenhöhe hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Guten Abend!
Lt. meinem Wissen gibt es hierfür keine klare Reglung, aber grundsätzlich sind Forderungen innerhalb 14 Tage zu erledigen.
Eine Kaution kann bis zur nächsten Abrechnung einbehalten werden, aber nur, wenn vorher schriftlich erklärt wurde, dass die Kaution zur Deckung evtl. Forderungen verwendet wird.
Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen dürfen keinesfalls zur Aufstockung einer Kaution verwendet werden.
Legen sie schriftlich Widerspruch ein und verlangen sie die Auszahlung der Guthaben.
L.G. Jihet