Fristen bei falscher Nebenkostenabrechnung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe wenige Tage vor Weihnachten meine BK-Abrechnung für 2011 mit einer hohen Nachzahlung erhalten. Bei der Überprüfung des Wasserverbrauchs mußte ich feststellen, daß sowohl die Berechnung der Fixkosten für Wasser/Abwasser, als auch der Verbrauchspreis Wasser/Abwasser falsch berechnet wurden. Die Fixkosten berechnet der Hausverwalter seit Jahren durchweg nach Wohnfläche, was jedoch nicht richtig ist. Wasser/Abwasser wird z.B. nach Dachfläche berechnet. Leider hat mich ein Experte erst jetzt hierüber aufgeklärt. Die 2. Position der Abrechnung betrifft den reinen Verbrauch Wasser/Abwasser. Nach Rücksprache mit der Verbandsgemeinde schlägt der Hausverwalter mehr als 2,- pro Kubikmeter auf den Richtpreis auf. Nach Aussage der VG ist dies unzulässig.

Meine Frage ist nun, ob es auch Fristen für Korrekturen einer falsch ausgestellten Abrechnung gibt.
Hat der Vermieter damit sein Anrecht auf die Begleichung der NK-Abrechnung verwirkt oder darf er Nachbessern. M.E. muß auch eine Berichtigung bis zum 31.12. des auf das Abrechnungsjahr folgende Jahr vorgenommen sein.

Bereits die BK-Abrechnung für 2010 war falsch. Auch hier hohe Nachzahlung und einen Fehler konnte ich nicht finden. Bei der Überprüfung durch den Hausverwalter in seinem Büro und welzen vieler Unterlagen stellte sich heraus, daß er „irrtümlich“ die gesamten Wasserkosten des Nachbarhauses (9 Mietparteien) auf die Wasserkosten unseres Mietobjektes (6 Mietparteien) addiert hatte. Man kann sich ja vorstellen, daß hier eine stolze Summe zustande kam und davon dann anteilig der Verbrauch. Bis zum heutigen Tag hat der Hausverwalter diese BK-Abrechnung nicht korrigiert und mahnt nach wie vor die vollen BK an, was mich allerdings wenig beeindruckt. Er hat zumindest eine Korrektur vorzunehmen, ansonsten sieht er keinen Cent.

Ich hoffe sehr auf Ihre Hilfe und bedanke mich schon jetzt ganz herzlich dafür.

Viele Grüße

Monika

Und wie lautet die frage?

Hallo Monika,
Fristen für die Korrektur gibt es nicht, sofern Du keine gesetzt hast. Den Verwalter anschreiben, eine Frist setzen mit Androhung einer Mietkürzung sowie gerichtliche Schritte einzuleiten. Wenn eine Rechtschutzversicherung vorliegt in der Mietsachen abgedeckt sind, nach Ablauf der Frist direkt zum Anwalt gehen. Aber bitte ein Anwalt der sich im Miet und WEG Recht auskennt.

Keinen Cent zahlen ist eine schlechte Lösung wenn vorher keine schriftliche „Auseinadersetzung“ erfolgt ist.Dann wird es nämich Verzug und der Verwalter könnte gute Chencen haben das Geld zu fordern und nach einer Korrektur erst die Rückerstattung an Sie wieder zu veranlassen.
Viele Grüße

25.01.2013
Liebe Monika,
ich bin kein Anwalt und darf Rechtsauskunft nicht geben. Ich bin Hausverwalter und kann nur aus meiner Praxis Erfahrungen weitergeben.

Ihre Probleme berühren Fagen der Kostenarten, Kostenermittlung, Kostenverteilung und Fristen.

Kostenarten:
Der Begriff Abwasser kommt in zwei Bedeutungen vor, die nicht vermischt werden dürfen und getrennt abzurechnen sind: sog. Oberflächenwasser (Regen, Schneeschmelze usw.) und sog. Schmutzwasser (in der Praxis Haushaltsabwasser).
Trinkwasser ist eindeutig und sollte von den beiden "Abwasser"arten ebenfalls getrennt abgerechnet werden.

Kostenermittlung:
Der Vermieter darf nur Kosten in Rechnung stellen und umlegen, die er tatsächlich in der Abrechnungsperiode aufgeendet hat. Dafür ist ist er verpflichtet, auf Anforderung Belege vorzuweisen. Wenn es nicht zu viele sind, ist die Anforderung von Fotokopien berechtigt, sonst muss am Verwaltungsort Einsicht genommen werden.

Kostenverteilung:
Zweifelsfrei festgestellte Kosten müssen vom Vermieter
nach einem plausiblen Schlüssel für den Einzelverbrauch umgelegt werden.

Für Trinkwasser ist der plausibelste Schlüssel eine Messung durch installierte Wasseruhren in den Wohnungen. Dazu müssen alle Wohnungen des Hauses mit Wasseruhren ausgestattet sein. Wenn Uhren vorhanden sind, muss danach abgerechnet werden. Das ist bei Altbauten noch selten der Fall.
Ein durchaus brauchbarer Hilfsschlüssel sind sog. Personentage. Hierbei wird nach Anzahl der fest im Hause wohnnenden Personen jeweils nach Tagen im Jahr abgerechnet. Dieser Schlüssel ist nur dann anzuwenden, wenn alle Mietparteien nachweislich mit deren Einverständfnis (Mietvertrag oder nachträgliche schriftliche Änderung) gleich behandelt werden.
Wenn keine mietvertraglichen Festlegungen vorhanden sind, wird nach qm Wohnfläche als Quotient der Wohnungsgröße zur Gesamtgröße abgerechnet. Das muss weieder für alle Mietparteien nachgewiesenermaßen gleich geschehen.

Andere sachdienlich plausible Schlüssel können für alle Mietparteien gleich vereinbart werden. Die Umlage von Trinkwasserkosten nach Dachfläche erscheint nicht plausibel.

Haushaltsabwasser ist in gleicher Weise wie Trinkwasser abzurechnen.

Die Kosten für Oberflächenwasser sind nicht allein von der Dachfläche abhängig, sondern auch von befestigten Wegen, Hofflächen usw. Für die Kosten zur Entsorgung von Oberflächenwasser ergeht von der Gwemeinde ein gesonderter Bescheid. Diese Kosten werden wegen Fehlens von anderen verbeinbarten und plausiblen Schlüsseln nach meiner Kenntnis in der Regel nach qm Wohnfläche abgerechnet.

Fristen:
Nebenkostenabrechnungen sind in der Regel bis spätestens Ende des Folgejahres der Abrechnungsperiode vorzulegen. Danach ist der Anspruch verwirkt. Nur wenn der Vermieter nicht selbstverschuldete Gründe für die verspätete Abrechnung vorbringen kann verlängert sich die Frist bis zum Zeitpunkt, an dem die Abrechnung möglich geworden ist.
Wenn eine Abrechnung erst praktisch an dem letzten Termin vorgelegt worden ist und dann ein Fehler festgestellt wird, kenne ich die Rechtsfolgen hinsichtlich Nachbesserungsfristen und/oder Verwirkung nicht. Dafür ist ein sachkundiger Anwalt zu befragen.
Mein Rat: Bleiben Sie zunächst bei Ihrer Verweigerung wie im letzten Absatz beschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
H. Borm

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe wenige Tage vor Weihnachten meine BK-Abrechnung für
2011 mit einer hohen Nachzahlung erhalten. Bei der Überprüfung
des Wasserverbrauchs mußte ich feststellen, daß sowohl die
Berechnung der Fixkosten für Wasser/Abwasser, als auch der
Verbrauchspreis Wasser/Abwasser falsch berechnet wurden. Die
Fixkosten berechnet der Hausverwalter seit Jahren durchweg
nach Wohnfläche, was jedoch nicht richtig ist. Wasser/Abwasser
wird z.B. nach Dachfläche berechnet. Leider hat mich ein
Experte erst jetzt hierüber aufgeklärt. Die 2. Position der
Abrechnung betrifft den reinen Verbrauch Wasser/Abwasser. Nach
Rücksprache mit der Verbandsgemeinde schlägt der Hausverwalter
mehr als 2,- pro Kubikmeter auf den Richtpreis auf. Nach
Aussage der VG ist dies unzulässig.

Meine Frage ist nun, ob es auch Fristen für Korrekturen einer
falsch ausgestellten Abrechnung gibt.
Hat der Vermieter damit sein Anrecht auf die Begleichung der
NK-Abrechnung verwirkt oder darf er Nachbessern. M.E. muß auch
eine Berichtigung bis zum 31.12. des auf das Abrechnungsjahr
folgende Jahr vorgenommen sein.

Bereits die BK-Abrechnung für 2010 war falsch. Auch hier hohe
Nachzahlung und einen Fehler konnte ich nicht finden. Bei der
Überprüfung durch den Hausverwalter in seinem Büro und welzen
vieler Unterlagen stellte sich heraus, daß er „irrtümlich“ die
gesamten Wasserkosten des Nachbarhauses (9 Mietparteien) auf
die Wasserkosten unseres Mietobjektes (6 Mietparteien) addiert
hatte. Man kann sich ja vorstellen, daß hier eine stolze Summe
zustande kam und davon dann anteilig der Verbrauch. Bis zum
heutigen Tag hat der Hausverwalter diese BK-Abrechnung nicht
korrigiert und mahnt nach wie vor die vollen BK an, was mich
allerdings wenig beeindruckt. Er hat zumindest eine Korrektur
vorzunehmen, ansonsten sieht er keinen Cent.

Ich hoffe sehr auf Ihre Hilfe und bedanke mich schon jetzt
ganz herzlich dafür.

Viele Grüße

Monika

ich kann Ihnen leider nicht weiterhelfen

Hallo, Fixkosten bei Wasser/Abwasser gibt es nicht. In den meisten Fällen ist die Abrechnung nach Verbrauch Pflicht. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen (Nutz-)Abwasser und Regenabwasser oder Oberflächenentwässerung.Letzteres wird durch die Kommune als Gebühr erhoben und üblicherweise nach den Grundflächen verteilt. Die (Nutz-)Abwassergebuehr wird zuzueglich weiterer Kosten wie Zählermieten, Abrechnungsdienstleistungen etc. zu den Frischwasserkosten addiert und nach Verbrauch abgerechnet.
Somit scheinen hier verschiedene „Expertenaussagen“ zumindest fragwürdig. M.E. verlängert sich die Frist des Vermieters, solange Einwände des Mieters hinsichtlich der Richtigkeit der Abrechnung besteht. Natürlich darf er nachbessern.

Ja, die alte NK Abrechnung 2010 sollte bezahlt werden und die falschen Beträge abziehen: also 520 € Nachzahlung, der (falsche) Wasseranteil z.B. 320 € (komplett), dann 200 € nachzaheln (oder 500 € Nachzahlung, 620 € (falscher) Wasseranteil (komplett), d.h. 120 € Rückzahlung anfordern und schreiben, Sie ziehen von der regelmässigen NK Zahlung des Monats das ab! Brief mit Einschreiben oder per Boten!!!

Nur Regenwasser kann nach Dachfläche berechnet werden, jedoch kein Trinkwasser und Abwasser vom Trinkwasser!

Wie immer sind die Posten, die als richtig angesehen werden, sofort (14 Tage!!) zu zahlen, also ausrechnen, was dann rauskommt (ohne die vermeintlichen Fehler)! Ggf. noch den Falschbetrag der 2€ noch abziehen (vorher ausrechnen) und das so schreiben und den Rest bezahlen oder wieder sagen, das würde von der laufenden Zahlung abgezogen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen überwiesen.

Wenn dann eine richtige Abrechung nachträglich kommt (zu Ungunsten, also Nachzahlung), dann schreiben: hätte bis 31.12.2011 23:59 h eingegangen sein müssen, jetzt leider zu spät. Wenn Guthaben, dann 14 Tagesfrist setzten und wieder sagen, wird sonst von den laufenden NK-Zahlungen (02-2013…03.2013… bis Betrag aufgebraucht ist!) abgezogen , nicht von der Miete, nur NK-Betrag!!
ggf. Tabelle machen und die Zahlungen so mitteilen: immer Einschreiben oder Botenbrief (Bote unterschreibt auf Doppel mit Datum + Uhrzeit und Unterschrift und tütet das auch selber ein und klebt zu. Das Doppel mit Unterschrift bleibt bei Ihnen und der Brief mit Unterschrift hegt an den Vermieter/Verwalter; möglichst als Bote kein Verwandter oder Ehemann)

Frau Monika,
Ihr Schreiben sagt aus, dass Sie schon einige Wege gingen, um Erkundigungen einzuziehen.
Ihnen gebe ich den einfachen Rat-wenden Sie sich bitte an den Mietverein, die geben für eine kleinere Gebühr als ein Anwalt-korrekte Hinweise.
Ihnen nützt es nichts, wenn Sie sich hier noch 100 Meinungen holen und am Ende ist jede anders.
Fakt ist-Ihr Vermieter rechnet mehr wie 100%ig falsch ab.
MfG
Maximilian123

Hallo Monika,
zunächst Anerkennung für Ihre kritische Haltung und Hartnäckigkeit gegenüber dem Verwalter.

Zu Ihrer eigentlichen Frage zur Nachbesserung der Abrechnung:
Nach meiner Auffassung ist eine Nachbesserung der Abrechnung auch nach Ablauf des Folgejahres möglich. Weil der Verwalter die Abrechnung fristgerecht bis zum Ende des Folgejahres zustellen muß - was er getan hat - muß danach auch eine Nachbesserung möglich sein, denn der Mieter hat gemäß § 556 (3) BGB nach Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit für Einwendungen gegen die Abrechnung. Darauf muß der Verwalter reagieren können.
Ob der Verwalter die Nachforderung (in angemessener Höhe) noch eintreiben kann, hängt davon ab, ob die Abrechnung wegen schwerwiegender Mängel als nichtig anzusehen ist oder bei geringerer Schwere der Fehler noch berichtigt werden kann.

Ich kann nicht beurteilen, ob in Ihrem Fall der Fehler schwerwiegend genug ist, um die Nachforderung unwirksam zu machen, zumal meine Unterlagen (BGB und das Mieterlexikon des deutschen Mieterbundes von 2007) keine klare Auskunft geben.

In Ihrem Fall ist vermutlich auch von Bedeutung, daß es sich nicht um eine Nachforderung, sondern um eine zu hohe Forderung handelt, die reduziert werden soll.

Leider kann ich keine präzisere Auskunft geben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Streit, den Sie vielleicht mit Unterstützung Ihrer Nachbarn austragen sollten.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Hallo Monika,

für das Jahr 2010 ist die Einspruchsfrist abgelaufen.
Es sei denn, Sie haben schriftlich mit Einschreiben per Rückschein oder per Bote mit Zeugen den Einspruch schriftlich begründet hinterlegt.
Nur strittige Betriebskosten 2011, gegen die Sie auch schriftlich und begründet Einspruch erheben, sind nicht binnen 3 Wochen zu zahlen. Der unstrittige Rest ist unverzüglich (ca. 3 Wochen nach Erhalt) dem Vermieterkonto gut zu bringen.

Nun generell zu den Fristen:
Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter anschließend 12 Monate Zeit, § 556 Abs.3 S.5 BGB. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs.3 S.6 BGB. Zudem müssen die vom Mieter erhobenen Einwendungen ausreichend bestimmt und konkret sein. Zu beachten ist aber, dass die Nebenkostenabrechnung nicht erst nach Ablauf dieser 12 Monate zur Zahlung fällig ist, sondern gemäß § 286 Abs.3 BGB bereits 30 Tage nach Zugang.
Natürlich hat der Mieter das Recht, Belege einzusehen, allerdings kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen auch Verlangen, dass er Kopien gegen Kostenerstattung vom Vermieter erhält. Beispielsweise ist es nicht ausreichend zu beanstanden, dass die Heizkosten dieses Jahr zu hoch seien.
Strittig ist, ob eine vorbehaltlose Zahlung der geforderten Betriebskosten durch den Mieter die spätere Geltendmachung von Einwendungen ausschließt. Dies kann nach Auffassung des Verfassers gemäß § 814 BGB aber nur dann gelten, wenn der Mieter gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Ganz sicher ist der Mieter aber nur, wenn er bei der Überweisung des Nachzahlungsbetrags die Überprüfung und mögliche Rückforderung vorbehält.

Beste Grüße
Kocki

Hallo Monika ,
das richt nach Betrug ! Ich würde mich beim Mieterverein oder Verbraucherzentrale mit der Rechnung vorstellen und Beratung suchen…kommt aber auch Formallierungen in deinem Mietvertrag an !
MfG H.Fischer

Hallo Monika,

sorry für die verspätete Auskunft.
Wenn es noch hilft:
Hier steht alles, was Du wissen musst:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabre…

Gruß

Mary

Hallo!
Grundsätzlich sollte jede Wohnung eine eigene Wasseruhr haben und der darauf stehende Verbrauch ist identisch mit den Kosten der VG abzurechnen.
Sollten keine Wasseruhren vorhanden sein, ist Wasser/Kanal nach „Köpfen“ abzurechnen.
Auf jeden Fall darf nur genau der Betrag eingesetzt werden, den auch der Vermieter berechnet bekommt. Ein Aufschlag, egal in welcher Höhe, ist nicht rechtens.
Legen sie schrfitlich Widerspruch gegen die fehlerhafte Abrechnung ein und fodern sie ein klar überschichtliche und berichtigte Abrechnung ein.
So lange ihnen keine nachvollziehbare und richtige Abrechnung vorlieg, ist diese nicht gültig und somit auch nicht fällig.
L.G. Jihet