Hallo an alle,
ich hätte eine Frage bezüglich der gesetzlich einzuhaltenden Frist bei Selbstkündiung, bzw. wie man Verträge interpretieren soll, wenn etwas über die Fristen inkludiert ist und das etwas abweichend vom Gesetz ist.
In einem Arbeitsvertrag steht zB Folgendes: „Zur Kündigung von Angestellten hat der Arbeitgeber eine Frist von 6 Wochen jeweils zum 15. oder Letzten des Kalendermonats einzuhalten. Der Arbeitnehmer kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 1 Kalendermonat kündigen.“
Aber was genau bedeutet das? Darf der Arbeitnehmer auch zum 15. oder Letzten kündigen? Im Internet steht auf diversen Seiten, dass für den Arbeitnehmer jedoch immer nur der Monatsletzte gilt. Aber wenn dem so ist, müsste das nicht auch so als „Frist von 1 Kalendermonat zum Monatsletzten“ im Vertrag stehen? Auf anderen rechtlichen Seiten steht nämlich wiederum, wenn für den Arbeitgeber der 15. oder Letzte angegeben wird, gilt das wegen Vertragsgleichheit auch so für den Arbeitnehmer.
Kennt sich jemand mit der genauen Interpretation aus? Vielen Dank & LG, Emma
Hi!
In einem Arbeitsvertrag steht zB Folgendes: „Zur Kündigung von
Angestellten hat der Arbeitgeber eine Frist von 6 Wochen
jeweils zum 15. oder Letzten des Kalendermonats einzuhalten.
Der Arbeitnehmer kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von 1 Kalendermonat kündigen.“
Passt schon!
Der AN hat keine längere Frist als der AG, also wäre das ok.
Und 1 Monat heißt einen Monat auf den Empfangstermin draufrechnen.
Gibt man die Kündigung also am 09.06. ab, wäre die Frist mindestens zum 09.07.
Darf der Arbeitnehmer auch zum
15. oder Letzten kündigen?
Klar darf er das.
Er darf auch schon drei Monate vorher seine Kündigung abgeben, wenn er dem AG die Möglichkeit der Ersatzsuche stressfrei gestalten will…
Im Internet steht auf diversen
Seiten, dass für den Arbeitnehmer jedoch immer nur der
Monatsletzte gilt.
…was falsch ist
Aber wenn dem so ist, müsste das nicht auch
so als „Frist von 1 Kalendermonat zum Monatsletzten“ im
Vertrag stehen?
Genau
Auf anderen rechtlichen Seiten steht nämlich
wiederum, wenn für den Arbeitgeber der 15. oder Letzte
angegeben wird, gilt das wegen Vertragsgleichheit auch so für
den Arbeitnehmer.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, trifft das auch zu, denn so sieht es der § 622, Abs. 1 BGB vor.
Allerdings kann man durchaus etwas anderes verinbaren.
Kennt sich jemand mit der genauen Interpretation aus? Vielen
FAQ:2004
LG
Guido
Kleiner Nachtrag
Hi!
Auf anderen rechtlichen Seiten steht nämlich
wiederum, wenn für den Arbeitgeber der 15. oder Letzte
angegeben wird, gilt das wegen Vertragsgleichheit auch so für
den Arbeitnehmer.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, trifft das auch zu, denn
so sieht es der § 622, Abs. 1 BGB vor.
Allerdings kann man durchaus etwas anderes vereinbaren.
Also: Das hat nix mit Vertragsgleichheit zu tun, wenn im AV eine AG-seitige Frist von 5 Monaten vereinbart ist, AN-seitig aber nix, dann gilt für den AN die gesetzliche Frist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Wenn eine Gleichheit zutreffen soll, dann muss sie auch vereinbart sein.