Fristen der Aufbewahrung fremder Güter ?

Hallo,

wenn jemand seine Sachen (altes Laptop) bei jemand anderen liegen läßt und die zwei keine besondere Beziehung mehr zueinander haben, wie lange müssen die Sachen aufbewahrt werden bevor sie veräußert oder weggeworfen werden können ? Falls der Besitzer vorher angemahnt werden muß, wäre ein mündlicher Hinweis ausreichend ?

Grüße

Chris

Hallo ChrisD,

dies regelt § 688 ff BGB. So einfach wegwerfen würde ich den Leptop nicht, denn Du würdest dafür haften. Und verkaufen kann man nur, was einem auch gehört!!! Schreibe der/dem Besitzer/in doch einfach eine Karte, dass Du das Gerät bis … noch verwahrst und danach das Gerät zum nächsten Fundbüro bringst. Wenn der rechtmäßige Eigentümer sich nach einer Frist auch nicht beim Fundbüro meldet, kannst Du gegen eine kleine Gebühr sogar rechtmäßiger Eigentümer werden!

Viele Grüße.

Hallo,

dies regelt § 688 ff BGB.

ich finde es etwas weitgehend, das unterlassene sofortige „aus dem Fenster werfen“ eines zurückgelassenen Gegenstandes als konkludente Handlung im Sinne des Wunsches zum Abschluß eines Verwahrungsvertrages zu interpretieren.

Gruß
Christian

dies regelt § 688 ff BGB.

ich finde es etwas weitgehend, das unterlassene sofortige „aus
dem Fenster werfen“ eines zurückgelassenen Gegenstandes als
konkludente Handlung im Sinne des Wunsches zum Abschluß eines
Verwahrungsvertrages zu interpretieren.

Hallo Christian, sonst wäre es wohl eine Fundsache --> Fundsachenunterschlagung. (Andererseits wäre es toll, wenn zurückgelasssene Gegenstände in das Eigentum übergingen, bei dem es zurückgelassen wurde.)

Gruß.

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Hallo,

sonst wäre es wohl eine Fundsache -->
Fundsachenunterschlagung.

wie? Hat die Raterei schon ein Ende? Das BGB hat doch noch so viel mehr zu bieten…

Gruß
Christian

sonst wäre es wohl eine Fundsache -->
Fundsachenunterschlagung.

wie? Hat die Raterei schon ein Ende? Das BGB hat doch noch so
viel mehr zu bieten…

also dann - lassen Sie mich doch bitte an Ihrem Wissen teilhaben.

Ich finde es albern, von Du auf Sie zu wechseln, um ganz subtil sein Mißfallen zu demonstrieren.

Ansonsten würde ich es mal mit § 197 BGB versuchen.

Gruß
Christian

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Ich finde es albern, von Du auf Sie zu wechseln, um ganz
subtil sein Mißfallen zu demonstrieren.

Ansonsten würde ich es mal mit § 197 BGB versuchen.

Mein Vorbeitrag war eigentlich ironisch gemeint.

Ist es nicht sinnvoller eine Aufbewahrung anzunehmen, eine Frist zu setzen und das Gerät danach einem Fundbüro zu überstellen, als 30 Jahre darauf aufpassen zu müssen?

Gruß.

Ich finde es albern, von Du auf Sie zu wechseln, um ganz
subtil sein Mißfallen zu demonstrieren.

Ansonsten würde ich es mal mit § 197 BGB versuchen.

Mein Vorbeitrag war eigentlich ironisch gemeint.

Ist es nicht sinnvoller eine Aufbewahrung anzunehmen,

Wie soll man einen Aufbewahrungsvertrag annehmen, wenn es keinen gibt? Schließlich fehlen dafür zwei nicht ganz unwesentliche Dinge: zwei diesbezügliche Willenserklärungen.

eine
Frist zu setzen und das Gerät danach einem Fundbüro zu
überstellen, als 30 Jahre darauf aufpassen zu müssen?

http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html

Gruß
Christian

Wie soll man einen Aufbewahrungsvertrag annehmen, wenn es
keinen gibt? Schließlich fehlen dafür zwei nicht ganz
unwesentliche Dinge: zwei diesbezügliche Willenserklärungen.

eine
Frist zu setzen und das Gerät danach einem Fundbüro zu
überstellen, als 30 Jahre darauf aufpassen zu müssen?

http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html

Es reicht völlig, dass der Verwahrer vom Sachverhalt der Verwahrung ausgeht, was im Hauptartikel deklariert ist, und dieser den Hinterleger zur Beendigung der Aufbewahrung aufgefordert (mündlich) hat. Die weitere Verwahrung nach erneuter Aufforderung zur Beendigung ist dem Verwahrer nicht zuzumuten und erklärt § 692 BGB mit Abgabe an das örtliche Fundbüro. § 989 BGB greift nicht, da der Verwahrer keinen Besitz (der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum ist mir bekannt) am Verwahrungsgegenstand erlangt, zumal der Verwahrer erklärte keinen Besitz erlangen zu wollen, sondern die Beendigung der Aufbewahrung.

Gruß.

Fristsetzung und Hinterlegung?
Hallo!

Ist es nicht sinnvoller eine Aufbewahrung anzunehmen, eine
Frist zu setzen und das Gerät danach einem Fundbüro zu
überstellen, als 30 Jahre darauf aufpassen zu müssen?

Die Ausgangsfrage lässt auch meiner Meinung nach den Schluss zu, dass da kein vertragliches Schuldverhältnis besteht, auch kein Verwahrungsvertag.
Eine Fundunterschlagung anzusprechen finde ich deswegen unangebracht, weil die Sache meiner Meinung nach keine Fundsache ist, da sie nicht verloren wurde.
Ich würde meinen, es besteht ein Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB. Und nach Fristsetzung zur Abholung befindet sich der Eigentümer doch in Annahmeverzug, oder nicht? Dann man kann sich der Sache im Wege der Hinterlegung entledigen…das wäre zumindest meine Idee.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Ja, genau das wäre an sich auch meine Idee gewesen.

Gruß
Tom

Hallo,

Ich würde meinen, es besteht ein Herausgabeanspruch des
Eigentümers aus § 985 BGB. Und nach Fristsetzung zur Abholung
befindet sich der Eigentümer doch in Annahmeverzug, oder
nicht? Dann man kann sich der Sache im Wege der Hinterlegung
entledigen…das wäre zumindest meine Idee.

hm, ist ein alter Laptop
a) Geld,
b) Wertpapier,
c) sonstige Urkunde oder
d) Kostbarkeit?

Gruß
Christian

Wie soll man einen Aufbewahrungsvertrag annehmen, wenn es
keinen gibt? Schließlich fehlen dafür zwei nicht ganz
unwesentliche Dinge: zwei diesbezügliche Willenserklärungen.

eine
Frist zu setzen und das Gerät danach einem Fundbüro zu
überstellen, als 30 Jahre darauf aufpassen zu müssen?

http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html

Es reicht völlig, dass der Verwahrer vom Sachverhalt der
Verwahrung ausgeht, was im Hauptartikel deklariert ist,

Du sprachst von Verwahrungsvertrag und der kommt nicht dadurch zustande, daß eine der Parteien vom Bestand eines solchen Vertrages ausgeht.

und
dieser den Hinterleger zur Beendigung der Aufbewahrung
aufgefordert (mündlich) hat. Die weitere Verwahrung nach
erneuter Aufforderung zur Beendigung ist dem Verwahrer nicht
zuzumuten und erklärt § 692 BGB mit Abgabe an das örtliche
Fundbüro.

Da ein Vertragsvertrag nicht besteht, kommt 692 nicht infrage.

§ 989 BGB greift nicht, da der Verwahrer keinen
Besitz (der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum ist mir
bekannt) am Verwahrungsgegenstand erlangt,

Natürlich erlangt ein Verwahrer in den Besitz der Sache. Wie man zu Besitz kommt, solltest Du vielleicht mal nachschlagen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html

zumal der Verwahrer
erklärte keinen Besitz erlangen zu wollen, sondern die
Beendigung der Aufbewahrung.

Selbst wenn man den Umweg über den Annahmeverzug geht, landet man a) nicht beim Fundbüro sondern beim Amtsgericht (§ 1 HintO) und b) funktioniert das nur mit Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden oder Kostbarkeiten. Einen Z1 mag man unter Kostbarkeiten subsumieren können, einen alten Laptop sicherlich nicht.

Gruß
Christian

Hallo,

ich habe mal ein bißchen gesucht.

Wie sehen die Fristen bei § 856 BGB - Beendigung des Besitzes aus ?
Könte man auch diesen Paragraph auf mein Beispiel anwenden ?

In § 864 BGB - Erlöschen der Besitzansprüche wird nur über die verbotene Entziehung gesprochen (wenn ich das richtig verstehe) aber wenn bei sowas schon nur eine Frist von 1 Jahr gilt, wir wäre es dann in meinem Fall ?

Grüße

Chris

Hallo,

Wie sehen die Fristen bei § 856 BGB - Beendigung des Besitzes
aus ?
Könte man auch diesen Paragraph auf mein Beispiel anwenden ?

falscher Ansatz. Zunächst mal hat der Eigentümer Anspruch auf Herausgabe der Sache (§ 985 BGB), der nach 30 Jahren verjährt (§ 197 I 1. BGB). Kann die Sache nicht oder nur verschlechtert wieder herausgegeben werden, hat der Eigentümer einen Schadensersatzanspruch (§ 989 BGB).

Nun stellt sich die Frage, wie der Besitzer den Krempel loswird, ohne dem Eigentümer am Ende Schadenersatz leisten zu müssen. Ein Ansatz war Fristsetzung, daraus resultierendem Annahmeverzug (§ 293 BGB) und anschließender Hinterlegung (§ 372 BGB). M.E. funktioniert das aus zwei Gründen nicht: erstens gibt es aus meiner Erinnerung heraus keine Anspruchsgrundlage, nach der der Besitzer Anspruch ggü. dem Eigentümer darauf hat, daß er ihm die Sache wieder abnimmt. Einen Abnahmeverzug zu konstruieren wird daher knifflig. Zweitens ist die Hinterlegung nach 372 BGB auf Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten beschränkt.

Gruß
Christian

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Hallo!

hm, ist ein alter Laptop
a) Geld,
b) Wertpapier,
c) sonstige Urkunde oder
d) Kostbarkeit?

In der Tat nicht…also versteigern nach § 383 BGB und den Erlös hinterlegen lassen würde ich mal weiter meinen.

Gruß,

Florian.

Hallo,

hm, ist ein alter Laptop
a) Geld,
b) Wertpapier,
c) sonstige Urkunde oder
d) Kostbarkeit?

In der Tat nicht…also versteigern nach § 383 BGB und den
Erlös hinterlegen lassen würde ich mal weiter meinen.

ah OK, der war mir nicht mehr präsent.

Aber noch zum zweiten Teil: Auf welcher Grundlage kann der Besitzer den Eigentümer auffordern, die zurückgelassenen Gegenstände abzuholen?

Gruß
Christian

Hallo nochmal,

könntest Du zu meiner Frage noch etwas sagen? Das interessiert mich nämlich wirklich.

Gruß
Christian