Wie soll man einen Aufbewahrungsvertrag annehmen, wenn es
keinen gibt? Schließlich fehlen dafür zwei nicht ganz
unwesentliche Dinge: zwei diesbezügliche Willenserklärungen.
eine
Frist zu setzen und das Gerät danach einem Fundbüro zu
überstellen, als 30 Jahre darauf aufpassen zu müssen?
http://dejure.org/gesetze/BGB/989.html
Es reicht völlig, dass der Verwahrer vom Sachverhalt der
Verwahrung ausgeht, was im Hauptartikel deklariert ist,
Du sprachst von Verwahrungsvertrag und der kommt nicht dadurch zustande, daß eine der Parteien vom Bestand eines solchen Vertrages ausgeht.
und
dieser den Hinterleger zur Beendigung der Aufbewahrung
aufgefordert (mündlich) hat. Die weitere Verwahrung nach
erneuter Aufforderung zur Beendigung ist dem Verwahrer nicht
zuzumuten und erklärt § 692 BGB mit Abgabe an das örtliche
Fundbüro.
Da ein Vertragsvertrag nicht besteht, kommt 692 nicht infrage.
§ 989 BGB greift nicht, da der Verwahrer keinen
Besitz (der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum ist mir
bekannt) am Verwahrungsgegenstand erlangt,
Natürlich erlangt ein Verwahrer in den Besitz der Sache. Wie man zu Besitz kommt, solltest Du vielleicht mal nachschlagen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html
zumal der Verwahrer
erklärte keinen Besitz erlangen zu wollen, sondern die
Beendigung der Aufbewahrung.
Selbst wenn man den Umweg über den Annahmeverzug geht, landet man a) nicht beim Fundbüro sondern beim Amtsgericht (§ 1 HintO) und b) funktioniert das nur mit Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden oder Kostbarkeiten. Einen Z1 mag man unter Kostbarkeiten subsumieren können, einen alten Laptop sicherlich nicht.
Gruß
Christian