Fristen einhalten wenn Urlaub ?

Moin liebe Lesenden,

ich habe folgende Frage: Mal angenommen, jemand bekommt einen Anhörungsbogen vom Ordnungsamt wegen Überschreitung der Geschwindigkeit ode eine Vorladung vor Gericht. Die Person ist aber zu dem Zeitpunkt gerade verreist und kann die Frist für einen Einspruch nun nicht einhalten. Gibt es eine Vorschrift, die besagt, das man dann eine 2. Person beauftragen muss, die einem die Post öffnet und Beschied gibt ?? Wenn ja, dann bitte mit ANgabe der Quelle.

LG Nadine

Hallo
Gibt es eine Vorschrift,

die besagt, das man dann eine 2. Person beauftragen muss, die
einem die Post öffnet und Beschied gibt ?? Wenn ja, dann bitte
mit ANgabe der Quelle.

Die wäre mir nicht bekannt , aber man kann versuchen eine Wiedereinsetzung in den alten Stand durchzusetzen.

Das wäre eventuell möglich, in Sachen Steuern/Finanzen gibt es da ein paar Urteile:
bei geringer unverschuldeter Fristüberschreitung. In diesen Fällen bekommen Sie Wiedereinsetzung gewährt:

Nach einem Urlaub oder einer Geschäftsreise bis zu 6 Wochen, wenn nach Ihrer Rückkehr die Einspruchsfrist abgelaufen ist (BFH, Beschluss v. 21.1.1992 – VII B 234/91, BFH/NV 92, 578). Endet Ihre Reise vor Ablauf der Einspruchsfrist, müssen Sie sofort tätig werden. Wer sonst die Frist versäumt, ist selber schuld (BFH, Urteil v. 5.11.1987 – IV R 354/84, BFH/NV 88, 614).

Bei plötzlicher schwerer Krankheit oder einem Unfall, wenn Sie deshalb keinen anderen mit dem Einspruch beauftragen können.

Bei verzögerter Briefzustellung durch die Post, weil sie Ihren Einspruch im „Schneckentempo“ und nicht innerhalb der normalen Postlaufzeit zugestellt hat (BFH, Urteil v. 4.6.1992 – IV R 123-124/91, BStBl II 1993, 125 und Beschluss v. 12.9.1996 – III B 70/96). Wenn Sie Ihren Brief falsch adressiert haben, sind Sie selber schuld (BFH, Beschluss v. 9.1.1992 – IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366

Hallo Nadine,

für das Einhalten von Rechtmittelfristen (Einspruch, Widerspruch etc.) gibt es die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wie bereits unten beschreiben.
Wenn in deiner Abwesenheitszeit jedoch eine gebührenpflichtige Verwarnung kommen sollte, die du nicht zahlen kannst (weil ja abwesend) dann hast du Pech und musst mit einem Bußgeldbescheid (Gebühren- und Auslagenpflichtig) rechnen.

Gruß
HaWeThie

Vielen Dank euch beiden.

LG Nadine