Hallo
Gibt es eine Vorschrift,
die besagt, das man dann eine 2. Person beauftragen muss, die
einem die Post öffnet und Beschied gibt ?? Wenn ja, dann bitte
mit ANgabe der Quelle.
Die wäre mir nicht bekannt , aber man kann versuchen eine Wiedereinsetzung in den alten Stand durchzusetzen.
Das wäre eventuell möglich, in Sachen Steuern/Finanzen gibt es da ein paar Urteile:
bei geringer unverschuldeter Fristüberschreitung. In diesen Fällen bekommen Sie Wiedereinsetzung gewährt:
Nach einem Urlaub oder einer Geschäftsreise bis zu 6 Wochen, wenn nach Ihrer Rückkehr die Einspruchsfrist abgelaufen ist (BFH, Beschluss v. 21.1.1992 – VII B 234/91, BFH/NV 92, 578). Endet Ihre Reise vor Ablauf der Einspruchsfrist, müssen Sie sofort tätig werden. Wer sonst die Frist versäumt, ist selber schuld (BFH, Urteil v. 5.11.1987 – IV R 354/84, BFH/NV 88, 614).
Bei plötzlicher schwerer Krankheit oder einem Unfall, wenn Sie deshalb keinen anderen mit dem Einspruch beauftragen können.
Bei verzögerter Briefzustellung durch die Post, weil sie Ihren Einspruch im „Schneckentempo“ und nicht innerhalb der normalen Postlaufzeit zugestellt hat (BFH, Urteil v. 4.6.1992 – IV R 123-124/91, BStBl II 1993, 125 und Beschluss v. 12.9.1996 – III B 70/96). Wenn Sie Ihren Brief falsch adressiert haben, sind Sie selber schuld (BFH, Beschluss v. 9.1.1992 – IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366