Hallo,
habe ja leider eine Wohnung (früher Bauherrenmodell). Nicht nur, daß ich Ärger mit der Mieterin habe, auch der Verwalter macht mir immer wieder Kopfschmerzen. Hier der Sachverhalt: Mit Schreiben vom 22.5.02 lud der Hausverwalter zur ordentlichen Versammlung zum 12.6. ein. „Falls Sie die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte wünschen, bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung bis spätestens 30.5. 2002.“ Meine Einladung wurde nachweislich am 3.6.2002 zur Post gebracht (Poststempel) und erreichte mich am 7.6.2002. (Schneckenpost). Auf der gestrigen Versammlung legte ich Beschwerde wegen den Fristen ein, worauf mir am Ende der Versammlung mitgeteilt wurde, daß die erste Einladung mit dem Vermerk: „Empfänger unbekannt“ an den Absender zurückging (ohne es beweisen zu können). Ich habe eine ganz normale Postadresse und in den 9 Jahren, in denen ich hier lebe, ist erst eine Briefsendung bei mir nicht angekommen. Dem Hausverwalter sind meine Fax-, Telefon- und e-mail-Adressen bekannt. Ich hätte gerne einen Tagesordnungspunkt hinzugefügt und frage deshalb hier in diesem Forum, ob die ganze Versammlung nicht angefochten werden kann und neu angesetzt werden muß. Mir wurden bei der gestrigen Versammlung auch Einladungen mit „normalem“ Poststempel gezeigt, etwa 26.5., andererseits war bei dieser Versammlung der Anteil der Vollmachten sehr hoch. Es geht mir hier wirklich nicht um Haarspaltereien und ich bin wirklich kein Prozeßhansel, verwende die Zeit lieber für schönere Dinge.
Der Hausverwalter konnte gestern einen Tagesordnungspunkt durchringen, was ihm in den letzten 4 Jahren nicht gelungen ist, weil er immer wieder scheiterte.
Hallo,
habe ja leider eine Wohnung (früher Bauherrenmodell). Nicht
nur, daß ich Ärger mit der Mieterin habe, auch der Verwalter
macht mir immer wieder Kopfschmerzen. Hier der Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.5.02 lud der Hausverwalter zur
ordentlichen Versammlung zum 12.6. ein. „Falls Sie die
Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte wünschen, bitten wir Sie
um schriftliche Mitteilung bis spätestens 30.5. 2002.“
Meine
Einladung wurde nachweislich am 3.6.2002 zur Post gebracht
(Poststempel) und erreichte mich am 7.6.2002. (Schneckenpost).
Die Einladungsfrist ist zugegebenermaßen nicht üppig - aber zu kurz finde ich sie auch nicht. Gerade bei größeren Eigentümergemeinschaften habe ich die Erfahrung gemacht, dass zu lange Einladungsfristen bei den Eigentümern zum Vergessen des Termins führen.
Auf der gestrigen Versammlung legte ich Beschwerde wegen den
Fristen ein, worauf mir am Ende der Versammlung mitgeteilt
wurde, daß die erste Einladung mit dem Vermerk: „Empfänger
unbekannt“ an den Absender zurückging (ohne es beweisen zu
können). Ich habe eine ganz normale Postadresse und in den 9
Jahren, in denen ich hier lebe, ist erst eine Briefsendung bei
mir nicht angekommen.
Woher weißt du das?
Dem Hausverwalter sind meine Fax-,
Telefon- und e-mail-Adressen bekannt. Ich hätte gerne einen
Tagesordnungspunkt hinzugefügt und frage deshalb hier in
diesem Forum, ob die ganze Versammlung nicht angefochten
werden kann und neu angesetzt werden muß.
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, midestens eine Woche betragen (§24 WEG). Die Verletzung dieser Vorschrift macht gefasste Beschlüsse nicht anfechtbar, da es sich um eine Sollvorschrift handelt. (es sei denn ein wohnungseigentümer wurde konkret an seiner Stimmabgabe gehindert BayOLG 14.3.84).
Mir wurden bei der
gestrigen Versammlung auch Einladungen mit „normalem“
Poststempel gezeigt, etwa 26.5., andererseits war bei dieser
Versammlung der Anteil der Vollmachten sehr hoch. Es geht mir
Die Leute zeigen der Verwaltung gegenüber Vertrauen - ist doch ok, ärgerlicher ist es, wenn sie sich gar nicht rühren und die Versammlung ist nicht beschlussfähig.
hier wirklich nicht um Haarspaltereien und ich bin wirklich
kein Prozeßhansel, verwende die Zeit lieber für schönere
Dinge.
Der Hausverwalter konnte gestern einen Tagesordnungspunkt
durchringen, was ihm in den letzten 4 Jahren nicht gelungen
ist, weil er immer wieder scheiterte.
Was hätten andere Einladungsfristen daran geändert?
Apropos eigene Tagesordnungspunkte - dir bleibt es doch unbenommen, während des gesamten Jahres für die nächste ETV TOP-Vorschläge bei der Verwaltung einzureichen. Da aber Tagesordnungspunkte (vorher) den Teilnehmern mitgeteilt werden müssen, gibt es logischerweise hier eine organisatorische Sperrfrist.
Gruß Norbert
Hallo Norbert,
habe leider einen Verwalter, der mit allen Wassern gewaschen ist, wie ich deinen Ausführungen entnehme.
Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall
besonderer Dringlichkeit vorliegt, midestens eine Woche
betragen (§24 WEG). Die Verletzung dieser Vorschrift macht
gefasste Beschlüsse nicht anfechtbar, da es sich um eine
Sollvorschrift handelt. (es sei denn ein wohnungseigentümer
wurde konkret an seiner Stimmabgabe gehindert BayOLG 14.3.84).
Der Hausverwalter konnte gestern einen Tagesordnungspunkt
durchringen, was ihm in den letzten 4 Jahren nicht gelungen
ist, weil er immer wieder scheiterte.Was hätten andere Einladungsfristen daran geändert?
Antwort: Sie hätten vielleicht anders gestimmt.
Apropos eigene Tagesordnungspunkte - dir bleibt es doch
unbenommen, während des gesamten Jahres für die nächste ETV
TOP-Vorschläge bei der Verwaltung einzureichen. Da aber
Tagesordnungspunkte (vorher) den Teilnehmern mitgeteilt werden
müssen, gibt es logischerweise hier eine organisatorische
Sperrfrist.
Da hast du leider Recht
Gruß Wynmuck