Fristen für Reaktionen?

Hallo an alle!

Angenommen es besteht ein Streit zwischen einem ehemaligem Mieter und ehemaligem Vermieter, bzgl. einer fristlosen Kündigung und noch eventuellen Zahlungen 2er Mieten nach Auszug.

Der Mieter hat fristlos wegen Schimmel gekündigt (Fotos und Zeugen vorhanden) der Vermieter bestreitet und behauptet es liegt an der Lüftung des Mieters … wie auch immer.

Korrenspondenz verlief über Anwalt des Mietervereins von Seiten des ehemaligen Mieters, und dem Anwalt des Vereins der Grund und Hausbesitzer (wie auch immer die heissen) von Seiten des Vermieters.

Ein Mahnbescheid über noch 2 ausstehenden Mieten wurde widersprochen.

Angenommen danach wurde am 08. Februar ein Brief vom Mietschutzbund verfasst, welcher Namen von Zeugen und Beweissmaterial darlegt (Fotos von der Wohnung, sowie auch anderen Wohnung des Mietshauses - welches beweisst das das ganze Haus von Schimmel befallen ist) sowie die offenen Forderungen des Vermieters ablehnt verschickt.

Nach über 6 Wochen gibt es allerdings immer noch keine Antwort von Seiten des Vermieters…
Gibs es Fristen die eingehalten werden müssen um solchen Streit zu beenden? Kann der ehemalige Vermieter nach widersprochenem Mahnbescheid sich endlos Zeit lassen bis er gerichtliche Schritte einleitet, oder gibt es gesetzliche Fristen einzuhalten (falls sich der Vermieter für gerichtliche Schritte entscheiden sollte)?

Wie lang muss der ehemalige Mieter warten, bis er denn Fall für sich als rechtlich abgeschlossen betrachten kann?

Hallo Jasmin.

Nach über 6 Wochen gibt es allerdings immer noch keine Antwort
von Seiten des Vermieters…
Gibs es Fristen die eingehalten werden müssen um solchen
Streit zu beenden?

Es wurde ja auf den gedachten Mahnbescheid reagiert, also ist ja
erstmal alles gut.

Kann der ehemalige Vermieter nach
widersprochenem Mahnbescheid sich endlos Zeit lassen bis er
gerichtliche Schritte einleitet, oder gibt es gesetzliche
Fristen einzuhalten (falls sich der Vermieter für gerichtliche
Schritte entscheiden sollte)?

Der fiktive VM muss nun entscheiden, ob er ins streitige (Gerichts-)
Verfahhren gehen will oder nicht. Ob er sich damit bis zum Eintritt
der Verjährung Zeit lassen kann oder sich aus dem begonnenen
Mahnverfahren Besonderheiten diesbezüglich ergeben, dazu habe ich auf
Anhieb nichts gefunden. Ich denke aber, dass er es bis auf den
letzten Tag hinauszögern kann, denn es kann ja nicht sein, dass er
auf eventuelle Ansprüche verzichtet, nur weil er nach einem
erfolglosen Mahnbescheidsverfahren nicht direkt vor Gericht geht.

Wie lang muss der ehemalige Mieter warten, bis er denn Fall
für sich als rechtlich abgeschlossen betrachten kann?

Bis er die Einrede der Verjährung erheben kann, IMHO in einem solchen
Fall drei Jahre.

Gruß - Jaschiii