ich habe eine Frage zum Thema Fristen beim Gericht. Ich habe einen Schriftsatz erhalten, welcher auf den 7. Januar 2015 datiert ist. Erhalten habe ich dieses Schreiben am 09. Januar 2015 (also am Freitag). Ein Empfangsbekenntnis lag NICHT dabei.
Ich habe zwei Wochen Zeit auf das Schreiben zu reagieren. Meine Frage - gilt dies 2 Wochen ab Ausstellungsdatum oder zwei Wochen nach Zustelldatum? (da das Gericht nicht weiß wann ich das Schreiben exakt bekommen habe ist das mit der genauen Frist nicht etwas schwierig?
es gilt der Zeitpunkt des Empfanges, also wann er im Briefkasten lag.
Die deutsche Post arbeitet recht zuverlässig. Wenn die also einfach 2 oder bei größeren Entfernungen 3 Tage aufschlagen(idR ist es ja das Gericht, das recht nahe bei einem ist, also reicht wahrscheinlich ein Tag, trotzdem nehmen sie 2) erwarten die die Antwort von sich aus gesehen nach 16 Tagen.
ACHTUNG: Nach Ablauf der Frist muss es bei denen im Briefkasten sein. Es gilt nicht Dein Datum wo Du es wegschickst. Also früh genug abschicken.
Die deutsche Post arbeitet recht zuverlässig. Wenn die also
einfach 2 oder bei größeren Entfernungen 3 Tage
aufschlagen(idR ist es ja das Gericht, das recht nahe bei
einem ist, also reicht wahrscheinlich ein Tag, trotzdem nehmen
sie 2)
Man darf hinterfragen, ob die genannte Norm auch für die vorliegende Gerichtspost einschlägig ist. Das weiß ich gerade selbst nicht; in jedem Fall kommt es auf den Einzelfall an.
Nö - es hängt nicht vom Einzelfall sondern vom Bundesland ab - da Justiz Landessache ist.
Man müsste halt schauen, ob das Bundesland ein „Justizzustellungsgesetz“ erlassen hat, ähnlich dem Verwaltungszustellungsgesetz… In letzterem ist klar geregelt, dass ein Schreiben drei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt gilt, es sei denn, das Schreiben hat den Empfänger später erreicht.
Ja, und schon ist es von Fall zu Fall unterschiedlich - eben eine Frage des Einzelfalls 0o
Zitiert wurde kein Zustellungsgesetz, sondern das VwVfG. Und gerade darauf kam es mir ja an zu sagen: dieses muss nicht gelten. ZB könnte es im einen oder anderen Einzelfall um eine Strafsache gehen, dann gilt es eben nicht.
Es stimmt nicht, dass die Dreitageregelung in diesem Zustellungsgesetz geregelt ist; da wird maximal mit dem Begriff „Bekanntgabe“ Bezug genommen. Die Regelung an sich findet sich denn tatsächlich im VwVfG. Und ja, ich weiß, dass auch hier wieder jedes Bundesland ein eigenes VwVfG haben kann - das ist jedoch gerade nur ein Hinweis mehr darauf, dass es auf den Einzelfall ankommt. Aber Hauptsache mal „Nö“ gesagt; ich liebe so einen Ton 0o …und dann noch so passend.
Zu guter Letzt kann man bezweifeln, ob wirklich für die Justiz ähnliches gelten sollte. Geht doch auch ohne.
Hab nun noch mal reingeschaut: Im Zustellungsgesetz steht doch wirklich noch mal einzeln für bestimmte Zustellungsformen die Dreitageregelung ausführlich.