Fristen zur Anhörung nach SGB X

Hallo!
Meine Suche in den weiten des www. nach den Fristen zu einer Anhörung nach SGB X haben leider zu keinerlei nennenswerten Erfolg geführt. Evtl. finde ich ja bei euch einen Experten der mir weiterhelfen kann. Folgender, natürlich rein hypotetischer Fall. Bürger XYZ wird laut seiner ARGE aufgefordert in einem Anhörungsbogen eine Stellungnahme abzugeben. Allerdings enthält dieses Schreiben keine konkrete Frist, bis diese Stellungnahme an die ARGE zurückgesandt werde muss. Bürger XYZ erhält 7 Tage später wieder Post von der ARGE mit einer 30/100 Kürzung, da er keine Stellungnahme abgegeben hat.Nun die Frage: Gibt es eigentlich eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Frist, zur Beantwortung eines Anhörungsbogen und falls ja, welch ein Zeitrahmen ist dafür vorgesehen?

Ich bedanke mich schon einmal für eure Hilfe!

Hallo…

Anhörungen beteiligter ist in dem § 24 SGB X geregelt. Die Länge einer Frist ist nicht gesetzlich geregelt…jedoch sollte (muss) die ARGE eine Frist setzen (bestimmter Termin, oder 14 Tage…etc etc…)

Hier gäbe es die Möglichkeit die Frist rückwirkend verlängern zu lassen, bringt jedoch natürlich nur etwas, wenn keine Begründung zur Kürzung vorlag.

Hallo,

die Frist sollte natürlich angemessen sein - eine feste Regelung gibt es da aber nicht, so weit ich weiß. Man muss aber folgendes Beachten:

  1. Eine nicht erfolgte Anhörung kann im Widerspruchsverfahren geheilt werden.

  2. Es gibt Ausnahmetatbestände, bei denen von einer Anhörung abgesehen werden kann (§ 24 Abs. 2 SGB X).

Viele Grüße!

Hallo und Danke für deine Antwort!

Dann scheint es sich also um eine Ermessensfrage bei der Fristsetzung zu handeln. Das vereinfacht die Sache leider wirklich nicht.

Hi,

die Anhörungsfrist ohne konkrete Nennung, bis wann die Unterlagen vorliegen müssen, stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar.

Siehe http://schaer-info.de/Kap5/aufsatz_schur.htm
2.2 Anhörungsfrist.

Sehr informativ die Seite, finde ich.

TM

Ermessen würde ich das nicht nennen, eher Beurteilungsspielraum. Es geht hier um Verfahren. Generell ordnet sich das Verfahren (=formell) dem Inhaltlichen (=materiell) unter. Formelle Fehler können in der Regel nur verzögern, wenn die materielle Seite korrekt ist.

Gerade bei Sanktionen ist eine Verzögerungstaktik oft wirkungsvoll. Bei Sanktionen ist es außerdem sinnvoll, sich einen Fachanwalt für Sozialrecht zu besorgen. Der kostet 10 € Beratungshilfe (die auch mal erlassen werden), findet aber häufig einen Grund, warum die Sanktion materiell falsch ist, denn eine Sanktion 100%ig richtig zu begründen, fällt vielen Sachbearbeitern äußest schwer.