Hallo,
ist es rechtlich i.O. wenn eine Vermieter-Kündigung wie folgt ausgesprochen wird:
Sehr geehrter Mieter,
gem. § … BGB kündige ich Ihnen zum nächstmöglichen Termin.
Oder sollte das Fristende explizit genannt werden?
Mit besten Grüßen
Sonja
Hallo,
ist es rechtlich i.O. wenn eine Vermieter-Kündigung wie folgt ausgesprochen wird:
Sehr geehrter Mieter,
gem. § … BGB kündige ich Ihnen zum nächstmöglichen Termin.
Oder sollte das Fristende explizit genannt werden?
Mit besten Grüßen
Sonja
Kennt der Beispiel-Vermieter die Kündigungsfrist nicht
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
oder warum will er den „Mietend-Termin“ nicht nennen? 
Rein rechtlich hapert’s aber an:
fehlender Kündigungsgrund
http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html
fehlender Hinweis auf Widerspruchsrecht
> § 574 BGB
siehe z.B.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.123recht.net/article.asp?a=30&p=5
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
der angenommene Fall wurde vielleicht etwas verkürzt dargestellt. Natürlich würden Kündigungsgrund und Widerspruchsbelehrung aufgeführt werden.
Es ging hier nur um die Frist, ob diese genau benannt werden muss, oder ob die Aussage („zum nächstmöglichen Termin“) genügt.
Der Vermieter kennt die Fristen…aber der Mieter (reine Unwissenheit) nicht. Nun will er den Mieter austrixen und dazu bewegen, schneller auszuziehen, indem er die Frist (9 Monate) nicht nennt!
MfG Sonja
Hallo!
gem. § … BGB kündige ich Ihnen zum nächstmöglichen Termin.
Soll nach herrschender Meinung ausreichend sein.
Gruß,
Florian.