fristgemäße Nebenkostenabrechnung?

Hallöchen @ all ^^

Rein hypothetisch gefragt:

In einem Mietvertrag steht kein Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten, nur, dass sie jährlich abgerechnet werden und
dazu folgender Wortlaut:
Die Betriebskosten sind als Vorschuß vom Mieter an den Vermieter zu zahlen und werden jährlich per 30.o9. mit dem Mieter abgerechnet.
Die 1. Nebenkostenabrechnung war vom 01.01. - 31.12. und trudelte fristgemäß im August ein.
Die 2. Nebenkostenabrechnung war ebenfalls für den Zeitraum 01.01. - 31.12., allerdings wurde diese erst am 27.12. zugestellt.

Dazu die Frage: Ist die am 27.12. zugestellte Nebenkostenabrechnung fristgemäß?

Das der 31.12. normalerweise die Frist für die Nebenkostenabrechnung ist, ist bekannt. Auch, dass diese Frist eine Ausschlußfrist ist. Aber kann diese Frist vertraglich verkürzt werden?
Wenn der 30.09. so explizit in den Mietvertrag geschrieben wird, wie sieht es dann aus?

Ich freue mich auf aussagekräftige Antworten
und bedanke mich bei euch,

lg, desaster

Dazu die Frage: Ist die am 27.12. zugestellte Nebenkostenabrechnung fristgemäß?

Ja

Das der 31.12. normalerweise die Frist für die Nebenkostenabrechnung ist, ist bekannt .

das stimmt so nicht

Aber kann diese Frist vertraglich verkürzt werden?

Nein > weder die Ausschlussfrist (= die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein, sonst …) noch die Einwendungsfrist (= Mieter muss etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Zugang der Abrechnung vorgebracht haben) können verkürzt werden

Wenn der 30.09. so explizit in den Mietvertrag geschrieben wird, wie sieht es dann aus?

„per 30.09.“ bedeutet eigentlich „zum Stichtag 30.09.“ > d.h. Abrechnungszeitraum z.B. von 01.10.09 bis 30.09.10
Aber das ändert nichts > aus der Abrechnung per 31.12. ist dem Mieter kein Nachteil entstanden, dem Vermieter ist es nicht verboten den Abrechnungszeitraum zu ändern, zudem ist die Einwendungsfrist des Mieters für die 1te Abrechnung ist sowieso längst abgelaufen

Unter § 556 BGB sind die gesetzlichen Vorschriften im Volltext nachzulesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html

ich frage mich nur immer noch, wozu die ganze Hinterfragerei jetzt dienen soll :wink:

§556 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
bedeutet aber auch, dass die einseitige Verkürzung des genannten Zeitraumes in diesem Satz
[§556.3]Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen
zulässig ist, da nicht zu Lasten des Mieters. Möglicherweise wäre dann danach die Geltendmachung einer Nachforderung nicht mehr möglich. Aber: ianal. Daher ist das nur als mögliches Denkmodell zu werten, ohne jeglichen Anspruch auf Richtigkeit.

vnA