Fristgerechte Kündigung Satus aufrechthalten

Hallo,
folgende Situation:
Ein Vermieter hat einem Mieter wg. fehlender Miete fristgerecht gekündigt (sagen wir mal zum 1.2.2011)
Der Mieter zahlt die fehlende Miete und möchte wohnen bleiben.
Kann der Vermieter die Kündigung nach dem 1.2.2011 aufrechterhalten, trotzdem den Mieter dort für (vorerst 6 Monate) wohnen lassen und erst dann auf die Kündigung pochen?

Was muss der Vermieter machen:
Jeden Monat ein Brief schreiben und den Mieter um Räumung der Wohnung bitten?
Würde das reichen?

Hallo.

Gab es schon Abmahnungen? Wie oft wurde schon gekündigt (fristlos und ordentlich)? Lief bereits ein gerichtliches Räumungsverfahren?

Der Vermieter muss nicht jeden Monat neu kündigen. Der Vermieter kann zum einen bei einem gewissen Zahlungsrückstand fristlos und ordentlich kündigen und dann gerichtlich die Räumung beantragen. Er kann aber auch wegen dauernder unpünklicher Mietzahlungen den Mieter abmahnen und dann kündigen und daran anschließend gerichtlich die Räumung verlangen. Der Mieter kann irgendwann auch nicht mehr durch den verspäteten Ausgleich der Miete den Räumungsanspruch des Vermieters „heilen“, sondern muss - wenn die Voraussetzungen vorliegen - die Wohnung räumen, egal ob noch ein Rückstand besteht oder nicht mehr.

Ok, verstanden. Gehen wir mal davon aus, dass wasserdicht gekündigt wurde.

Wie sieht es den aus, wenn fristgerecht gekündigt wurde, der Mieter die rückständige Miete begleicht und wohnen bleibt.

Grad hat mir ein Kollege erzählt, dass, wenn man dann als Vermieter den Mieter nicht räumen lässt oder anderweitig versucht raus zubekommen, sondern den Mieter weiter wohnen läßt und der Mieter fortan pünktlich zahlt, die Kündigung unwirksam wird und man wieder ein „ordentliches“ Mietverhältnis hat.

Sprich man dann nicht mehr (nach 3-4 Monaten) eine Räumungsklage einreichen kann.
Ansonsten würde dem Mieter ja auf ewig zeiten das Damoklesschwert Räumung bevorstehen.

Das ist richtig. Man nennt das „Verwirkung“. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls ab, wann der Anspruch des Vermieters verwirkt ist.