Fristgerechte Zustellung Verträge & Kündigungen

Nach einhelligen juristischen Meinungen muss bei der Übersendung von fristgerechten Dokumenten eine Zustellung „in die Macht des Empfängers“ erfolgen. Insbesondere über die Zustellung von Kündigungen eines Arbeitnehmers ist viel eindeutige Information zu finden. Hier heißt es immer wieder, dass z.B. ein Einschreiben, das bei Abwesenheit des Empfängers, bei der Post zur Abholung hinterlegt, erst mit Abholung als zugestellt gilt und, sollte dies erst nach Fristablauf geschehen sein, als nicht fristgerecht rechtlich bewertet wird.

Gilt dies auch für sonstige Verträge und Kündigungen?
Zum Beispiel…
…Kündigung Handyvertrag, Abonnement etc.
…Kündigung zwischen vertraglich gebundenen Geschäftspartnern
…Kündigung sich automatisch verlängernder Verträge
…fristgerechter Vertragsabschluss, um Vorteile gewährt zu bekommen

Wer kann hierzu - möglichst mit Beispielen, Quellen oder Kompetenz - sein Wissen preisgeben? Klar, rechtlich unverbindlich :smile:

DANKE

Hallo,
ich kann dazu keine Antwort aus rechtlichen Gründen geben. Viele Grüße - Rat

Hi, kein Experte.
Aber Zustellung heisst, dass bei Zustellung(als Einwurf in den Briefkasten durch den Postboten), das wird schriftlich festgehalten,die Zustellung des Schriftstücks erfolgt ist. Also Einwurf Briefkasten = Zustellung !!!
Wie gesagt, bin hier Laie, hoffe, andere können mit besserem Wissen helfen.
Gru0

Hallo,

hilfreich können hier vielleicht die §§ 166 ff der ZPO sein.
Ich glaube(!), dass diese Vorschriften für Verträge nach BGB anwendbar sind. Würde ich aber nochmal gegenchecken lassen.

Im §175 heißt es dann z.B.: „Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.“

Hallo,
definitiv kann ich keine neuen Erkenntnisse liefern. Ich halte es jedoch generell für empfehlendswert, Kündigungen (gleich welcher Art) pünktlich und nicht auf den letzten Drücker auszusprechen. Vor allem bei Langzeitverträgen, z.B. Handy, etc., müssten i.d.R. die Kündigungsfristen bekannt sein. Bei Zeitdurck würde ich vorab das Kündigungsschreiben per Fax oder Email abzusenden - als zusätzlicher „Beweis“ für die rechtzeitige Absendung.
Viele Grüße,
TT

Hallo,

da kann ich leider nichts zu sagen.

Gruß,

twilight666

Hallo,
du hast mit deiner Recherche dir schon die Antwort gegeben.Dies gilt für jede
Art von Kündigungen.Zur Sichrheit immer solche Dinge per Einschreiben versenden, so dass du auch einen Beweis für den Zugang beim Empfänger hast.Alternativ früh genug versenden mut der Bitte den Eingang zu bestätigen…Die Bestätigung ist auch rechtssucher.Falls nichts kommt ein zweites Mal senden per Einschreiben.Gruss

Nach einhelligen juristischen Meinungen muss bei der
Übersendung von fristgerechten Dokumenten eine Zustellung „in
die Macht des Empfängers“ erfolgen. Insbesondere über die
Zustellung von Kündigungen eines Arbeitnehmersa ist viel
eindeutige Information zu finden. Hier heißt es immer wieder,
dass z.B. ein Einschreiben, das bei Abwesenheit des
Empfängers, bei der Post zur Abholung hinterlegt, erst mit
Abholung als zugestellt gilt und, sollte dies erst nach
Fristablauf geschehen sein, als nicht fristgerecht rechtlich
bewertet wird.

Gilt dies auch für sonstige Verträge und Kündigungen?
Zum Beispiel…
…Kündigung Handyvertrag, Abonnement etc.
…Kündigung zwischen vertraglich gebundenen Geschäftspartnern
…Kündigung sich automatisch verlängernder Verträge
…fristgerechter Vertragsabschluss, um Vorteile gewährt zu
bekommen

Wer kann hierzu - möglichst mit Beispielen, Quellen oder
Kompetenz - sein Wissen preisgeben? Klar, rechtlich
unverbindlich :smile:

DANKE

Hallo ich weis auch nicht weiter.K.H.

Hallo Fred Sorge,

zunächst einmal Entschuldigung für die verzögerte Antwort durch zeitliche sowie auch technische Gründe.

Für Kündigungsschreiben gilt i. d. R. zunächst erst einmal, dass sie per Post zugestellt werden. Sind sie nicht durch Einwurf- oder Übergabeeinschreiben übersandt worden und haben ein eindeutiges Datum für den Empfang, so gilt bei der Zustellung per normaler Briefpost, dass die Kündigung nach der zu bestimmenden Dauer der Übermittlung des Anschreibens hinzuzurechnenden Tage (innerorts ca. +1, außerhalb +2 oder 3 Tage) bei Einwurf in den Briefkasten als zugestellt gilt. Die sichersten Arten der Zustellung sind natürlich die persönliche Zustellung mit Empfangserklärung bzw. die Zustellung durch Boten, ebenfalls durch entsprechenden Empfangsnachweis.

Im o. g. Fall wäre also die Kündigung bei der Hinterlegung in der Poststelle als zugestellt zu werten.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig Klarheit in dieser Frage bieten.

Mit freundlichen Grüßen
Paragraf-X