Fristlos kündigen

Moin zusammen,

ein Mieter hat sein Mietverhältnis zum 01.04. begonnen. Monatlicher Mietzins einschl. NK 400,- EUR. Vertraglich vereinbart ist die Zahlung des Mietzins jeweils zum 15. eines jeden Monats. Darüber hinaus wurde vereinbart dass monatlich zum 3. in 6 Raten je 50 EUR Kaution abgezahlt wird.

Der Mieter zahlt nun am 05.04. 200 EUR. Sprich in diesem Fall: 50 EUR Kaution, 150 EUR Miete.

Weitere Zahlungen bleiben aus. Besteht nun für den Vermieter am 16.05. die Möglichkeit das Mietverhältnis fristlos zu kündigen wenn keine weiteren Zahlungen geleistet werden?

So weit ich weiß ist eine Abmahnung nicht zwingend nötig - oder?!

Wie sieht es in diesem Fall (ganz theoretisch) wohl mit der Unterstellung einer Betrugsabsicht aus?

Danke!
Jesch

Hallo Jesch,

ein Mieter hat sein Mietverhältnis zum 01.04. begonnen.
Monatlicher Mietzins einschl. NK 400,- EUR. Vertraglich
vereinbart ist die Zahlung des Mietzins jeweils zum 15. eines
jeden Monats. Darüber hinaus wurde vereinbart dass monatlich
zum 3. in 6 Raten je 50 EUR Kaution abgezahlt wird.

Der Mieter zahlt nun am 05.04. 200 EUR. Sprich in diesem Fall:
50 EUR Kaution, 150 EUR Miete.

Weitere Zahlungen bleiben aus. Besteht nun für den Vermieter
am 16.05. die Möglichkeit das Mietverhältnis fristlos zu
kündigen wenn keine weiteren Zahlungen geleistet werden?

Grundsätzlich kann der VM erst dann kündigen, wenn mindestens zwei Netto-Monatsmieten in Rückstand sind.

So weit ich weiß ist eine Abmahnung nicht zwingend nötig -
oder?!

richtig. Hier liegt ein Zahlungsverzug über einen Teilbetrag vor. Über einen Anwalt kann - Kosten trägt der Mieter - der Restbetrag angefordert werden. Eine Abmahnung sollte auf jeden Fall in diesen Fällen erfolgen und zwar mit dem Hinweis, wenn es zu weiteren Zahlungsverzug kommen sollte, dass das Mietverhältnis fristlos, ersatzweise fristgemäß wegen Vertragsverstoßes gekündigt wird.

Wie sieht es in diesem Fall (ganz theoretisch) wohl mit der
Unterstellung einer Betrugsabsicht aus?

Dies ist Aufgabe eines Saatsanwaltes in einem Strafverfahren vor Gericht, nicht jedoch für Privatpersonen. Bekanntlich ist - selbst wenn der Verdacht besteht - eine Betrugsabsicht kaum nachweisbar. Von Vorwürfen dieser Art ist abzuraten.

Gruss Günter