ich nehme mir nur einmal die zeit, dir das recht zu erklären…
die gesetzliche regelung ist der normalfall, sie ist die
regel.
Im von Dir genannten Gesetz gibt es ja den Teil, der durchaus
zulässt, dass längere KüFristen vereinbart werden können,
solange die AN-seitige Frist nicht länger ist.
Insofern entspricht es durchaus dem Gesetz, wenn die von Dir
angesprochene Regel eben nicht irgendwo im oberen Teil den 622
BGB endet.
Die Regel ist eben nicht, dass der Absatz 1 greift, die Regel
ist, dass man ausgesprochen freie Handhabe bei der Gestaltung
von Kündigungsfristen genießt, und diese Handhabe auch rege
genutzt wird.
du hast unrecht. wenn du dir die gesetzesbegründung zu § 622
bgb in den bt-drs. durchliest bzw. einen kommentar in die hand nimmst, der dies erwähnt, erkennst du, dass der gesetzgeber bei der grundkündigungsfrist vom gesetzlichen regelfall ausgeht (da ich nicht annehme, dass du das machst, erspare ich mir das quellenzitat z.b. von beckok-gotthardt § 622)
natürlich ist diese regel dispositiv und es mag auch sein, dass davon vielfach gebrauch gemacht wird, dennoch bleibt der wille des gesetzgebers bei diesem regel-ausnahme-prinzip erhalten. das war rechtsdogmatik für anfänger…
wenn der fragesteller nicht explizit etwas anderes
schildert, dann gehe ich von diesem grundfall aus.
Das ist - sorry - ausgesprochen kurzsichtig.
wie ich auf fragen antworte, das überlasse bitte mir…
betrachte einen kommentar z.b. den zu 622bgb und schreibe mir bitte noch einmal, ob es sinn macht, alle alternativen, die der sachverhalt nicht hergibt, zu erwähnen. damit könnte ich seiten füllen.
ist dem fragesteller etwas unklar, wird er doch hoffentlich zurückschreiben bzw. sich anwaltlich beraten lassen…
Wenn ein Fragesteller WÜSSTE, was Recht ist, müsste er hier
nicht fragen.
da verwechselst du etwas. der fragesteller schreibt den sachverhalt, den er für richtig hält. das hat noch nichts mit der lösung des falles zu tun… du vermischt beide fragen…
natürlich kann ich 10x hin- herschreiben, aber darauf habe ich
- keine lust
Dann solltest Du es vielleicht besser lassen, statt pauschal
falsche Behauptungen aufzustellen, denn pauschal IST Deine
Behauptung schlicht falsch.
falsche behauptungen ? zuerst einmal denke ich nicht, dass du auch nur annähernd über meine fachliche kompetenz verfügst, um dir so ein urteil erlauben darfst.
zweitens kenne ich deine beiträge hier nicht (falls es denn konstruktive gibt), aber von meinen kann ich sagen, dass ich jeden beitrag durch einen blick in den einschlägigen kommentar absichere. kannst du das auch von dir sagen ?
und 2. ist ein forum dafür nicht das geeignete
medium…
Die letzten 10 Jahre, die ich hier bin, lassen da eine
eindeutig andere Meinung zu…
naja, du hast eben nicht den blick eines praktikers. es ist vielmehr so, dass dieses forum nur einen ersten anhaltspunkt gibt. es sollte bei unklarheiten immer eine persönliche beratung durch einen anwalt erfolgen. besonders im arbeitsrecht ist der vollständige sachverhalt ein muss und den bekommt man nur im persönlichen gespräch.
man sieht ja, dass auch hobby-juristen hier schreiben dürfen…
du hingegen scheinst das gesetz zur ausnahme und eine
abweichende vereinbarung zur regel zu machen.
LeoLo hat schlicht den § bis zum Ende gelesen.
Gesetze greifen IMMER (ok, der letzte Satz im 2. Absatz muss
noch geändert werden), von Ausnahme kann man also gar nicht
sprechen, zumal die Absätze 3 ff da sehr deutlich und
eindeutig formuliert sind.
s.o. thema rechtsdogmatik für anfänger…
das entspricht
aber nicht der wirklichkeit.
Die Wirklichkeit ist, dass Gesetze nicht ganz so einfach sind,
wie Du sie darstellst.
ich versuche, das gesetz einfach zu erklären und hoffe, dass es auch bei dir fruchtet…das ist letztlich die aufgabe eines juristen.