Fristlos kündigen möglich?

Hi Leute :smile:

angenommen eine Telkommunikationsgesellschaft ist nachweisslich „nicht AGB konform“ mit den Daten der Kunden umgegangen.

Kann ein Kunde nun fristlos kündigen?
Welche Chancen auf Erfolg hätte man?
Mit welcher Begündung könnte man sinnvollerweise kündigen?

Ergänzende Frage; er heisst ja immer, das man vor Ablauf der Vertragszeit NICHT und NIEMALS (ausser man stirbt oder sowas ähnliches) aus dem Vertrag rauskommt. Da wird also offenbar richtig derbe geklammert. ABER; ich habe gehört, das genau dieses wohl doch so nicht stimmt ??? Angeblich soll es sehr wohl möglich sein, jederzeit zumindest aus einem Teil der Leistungen heraus zu kommen. Viele Kunden wissen das aber nicht. Stimmt das? Also angeblich soll man seinen „ganz normalen Telefonanschluss“ jederzeit innerhalb 14 Tage kündigen können. Es „gäbe“ da keine Fristen. Und wenn der gekündigt ist, dann gibt es „angeblich“ auch keinen Grund mehr Dienste wie „DSL“ u.s.w. anzubieten…

Also, wie könnte man aus so einen Vertrag rauskommen?

Sammelklage (wegen Vertrauensmissbrauch wegen der Daten) ?

Grüße
Jürgen
PS: falls mich wieder jemand fragt ,ob diese meine Anfrage erst gemeint ist; ja, sonnst würde ich es hier nicht formulieren. Welchen Grund könnte es sonnst für so ein Forum geben, wenn immer alles mögliche ausgeschlossen werden soll, oder angezweifelt wird, oder „unglaublich“ ist. :smile:

Hallo,

angenommen eine Telkommunikationsgesellschaft ist
nachweisslich „nicht AGB konform“ mit den Daten der Kunden
umgegangen.

Kann ein Kunde nun fristlos kündigen?

was steht denn in den AGB?

Welche Chancen auf Erfolg hätte man?
Mit welcher Begündung könnte man sinnvollerweise kündigen?

M.E. mit gar keiner. § 313 BGB stellt m.E. etwas höhere Anforderungen an Unzumutbarkeit als es ein u.U. schon länger zurückliegender Datenunfall darstellt.

Gruß
Christian

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__313.html

§ 314 BGB wäre da ‚passender‘
Hallo,

Welche Chancen auf Erfolg hätte man?
Mit welcher Begündung könnte man sinnvollerweise kündigen?

M.E. mit gar keiner. § 313 BGB stellt m.E. etwas höhere
Anforderungen an Unzumutbarkeit als es ein u.U. schon länger
zurückliegender Datenunfall darstellt.

ich denke § 314 BGB wäre da „passender“. Auch wenn das Datenleck schon länger zurück liegt, dürften die Chancen auf außerordentliche Kündigung gar nicht so schlecht aussehen, da die Angelegenheit erst jetzt bekannt wurde (Abs. 3).

Gruß

S.J.

uuups, meinte ich auch owT
.