Fristlos kündigen wegen Ausbildung

Hi,
leider finde ich im Nezt nur Sachen zu „Kündigung der Ausbildung“.
Aber das meine ich nicht.

Peter Mustermann hat sich um eine Ausbildung bemüht und nun auch eine Zusage incl. Vertrag etc.
(Beginnt in einem Monat)

Er hat aber bis dato gearbeitet und tut dies immer noch.
Laut Vertrag wäre es nach der Probezeit eine 2-wöchiges Kündigungsfrist.
Aber er hat den Zusatz nicht gelesen, welcher auf das Arbeitsrecht verweisst und dort steht 4 Wochen.
Ergo haben seine Arbeitgeber sich ziemlich angstellt und nun wurde ein Aufhebungsvertrag beschlossen.

Was mich aber interessieren würde (Habe das so aus seltsamer Quelle gehört).
Ob bei anstehender Ausbildung ein Sonderfall eintritt?
Sprich, ob man fristlos kündigen kann, um die Ausbildung war zu nehmen.

Wiss ihr da etwas drüber?

Grüße Oekel

Hi,

Hallo,

Was mich aber interessieren würde (Habe das so aus seltsamer
Quelle gehört).

Wieso legst Du Deine „seltsame Quelle“ nicht offen ? Oder handelt es sich um den Kneipenkumpel, der immer nach dem 5. Pils zum arbeitsrechtlichen Höhenflug ansetzt ?

Ob bei anstehender Ausbildung ein Sonderfall eintritt?

Nein, die Sache ist schließlich grundsätzlich planbar

Sprich, ob man fristlos kündigen kann, um die Ausbildung war
zu nehmen.

Nein

Wiss ihr da etwas drüber?

Ja, Deine „Quellen“ sind trübe.

Grüße Oekel

&Tschüß
Wolfgang

hallo.

Er hat aber bis dato gearbeitet und tut dies immer noch.
Laut Vertrag wäre es nach der Probezeit eine 2-wöchiges
Kündigungsfrist.

das steht auch so im BGB, §622, abs. 3.

Aber er hat den Zusatz nicht gelesen, welcher auf das
Arbeitsrecht verweisst und dort steht 4 Wochen.

was ist denn das „arbeitsrecht“?
entweder sind die 4 wochen einzelvertraglich vereinbart, dann dürfte aber im selben vertrag nicht von 2 wochen die rede sein.
oder die 4 wochen sind in einem für das arbeitsverhältnis relevanten tarifvertrag vereinbart. dann kann herr mustermann froh sein, daß man sich per aufhebungsvertrag einigen konnte.

gruß

michael

Er hat aber bis dato gearbeitet und tut dies immer noch.
Laut Vertrag wäre es nach der Probezeit eine 2-wöchiges
Kündigungsfrist.

das steht auch so im BGB, §622, abs. 3.

Du hast offensichtlich überlesen, dass da nach der Probezeit steht. Und für den Zeitraum steht im BGB dann auch etwas anderes, wodurch der untere Teil deiner Antwort dann auch nicht mehr passt.

Aber er hat den Zusatz nicht gelesen, welcher auf das
Arbeitsrecht verweisst und dort steht 4 Wochen.

was ist denn das „arbeitsrecht“?
entweder sind die 4 wochen einzelvertraglich vereinbart, dann
dürfte aber im selben vertrag nicht von 2 wochen die rede
sein.
oder die 4 wochen sind in einem für das arbeitsverhältnis
relevanten tarifvertrag vereinbart. dann kann herr mustermann
froh sein, daß man sich per aufhebungsvertrag einigen konnte.

Gruß

TET

Du hast offensichtlich überlesen, dass da nach der Probezeit
steht.

offensichtlich! asche auf mein haupt!
dann nehme ich natürlich alles zurück und behaupte das gegenteil :smile:

gruß

michael