Fristlos kündigen wegen verstecktem Mangel?

Hallo @ all,

Folgendes Problem:
mal angenommen, jemand hat einen Mietvertrag mit einer großen Gesellschaft am
05.10.2011 unterschrieben, am 06.10.
den ersten Kautionsabschlagüberwiesen und am 12.10. den Schlüssel
erhalten. Am 15.10. riss er die
ersten Tapeten ab und es zeigte sich Schimmel darunter, in einem
zweiten Raum auch.
Durch eine Information von „Haus und Grund“, soll es für ihn
rechtens sein, fristlos zu kündigen,
da es sich um einen versteckten Mangel handelt.
Dies tat er schriftlich am 19.10, inklusive der Rücknahme der
Einzugsermächtigung und einer Frist von
1 Woche für die Kautionsrückzahlung.
Nun habe er gestern, 27.10.2011, durch ein Telefonat mit der
Mitarbeiterin der Gesellschaft, erfahren, dass er eine 3-monatige
Kündigungsfrist einhalten soll, obwohl
der offizielle Mietbeginn erst der 01.11. gewesen wäre.

Meine fragen wären da:

  1. Ist seine fristlose Kündigung wegen verstecktem Mangel rechtens,
    oder kann ihn der Vermieter
    auf die Kündigungsfrist verdonnern?

  2. Darf er die Schlüssel solange behalten, bis er die Kaution
    zurück hat?

  3. Komme er da ohne Probleme wieder raus?

Liebe Grüße in der Hoffnung auf eure Antworten

hallo.

Am 15.10. riss er die
ersten Tapeten ab und es zeigte sich Schimmel darunter, in
einem
zweiten Raum auch.
Durch eine Information von „Haus und Grund“, soll es für ihn
rechtens sein, fristlos zu kündigen,
da es sich um einen versteckten Mangel handelt.

naja… ein versteckter mangel allein ist noch kein grund für eine fristlose kündigung.
dazu müßte der schimmel eine „erhebliche gesundheitsgefährdung“ darstellen (siehe §569 BGB).

wurde schon geklärt, ob der schimmel überhaupt noch lebt? schimmel braucht feuchtigkeit, um zu wachsen. wenn die wand trocken ist, handelt es sich vielleicht nur um abgestorbene reste, die irgendein vormieter aus irgendeinem grund verursacht hat.
im streitfall muß ein sachverständiger klären, was los ist. dessen kosten gehen dann u.u. zu lasten des mieters.

gruß

michael

Intersante Ansicht, wieso sollten die Kosten für den Schimmel, die Beseitigung und dem Gutachter auch nur ansatzweise auf Kosten des Mieters gehen?

Der Mieter hat die Kosten zu tragen, wenn er den Schimmel verursacht hat, was ich mir doch sehr schwer vorstelle, wenn man eine Wohnung erst bezieht und auch gerade erst übergeben bekommen hat.

Auf jeden Fall muss geklärt werden, was das für ein Schimmel ist, ob der Vermieter davon wusste ( z.b. wurde dieser direkt vor der Vermietung vom Vermieter überklebt) und wie es jetzt weiter geht.

Ich sags mal so, bei der Fragstellung würde ich die Befähigung zum Richteramt beim Mieter verneinen und so empfehlen, das, wenn einem fiktiven sowas passiert, ein Mietrechtsanwalt mit sicherheit die beste Wahl ist.

hth

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Intersante Ansicht, wieso sollten die Kosten für den Schimmel,
die Beseitigung

das vielleicht nicht.

und dem Gutachter auch nur ansatzweise auf
Kosten des Mieters gehen?

das vielleicht so:
der mieter behauptet, es wäre gefährlicher schimmel.
der vermieter behauptet, es wären nur harmlose reste eingetrockneter stockflecken, entstanden aufgrund des fehlverhaltens irgendeines vormieters.
der mieter beauftragt einen gutachter.
dieser stellt fest, daß es sich nur um harmlose reste eingetrockneter stockflecken handelt, entstanden aufgrund des fehlverhaltens irgendeines vormieters.

soll den gutachter dann der VERmieter zahlen?

gruß

michael

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Hallo,

zu der Problematik ausserordentliche Kündigung.
Diese greift erst, wenn es dem Mieter nicht mehr zumutbar ist, an dem vertrag festzuhalten.
Aufgetretener Schimmel begründet dieses Recht keinesfalls, die Beschaffenheit der Mietsache ist weiter gegeben, zwar unter einem Mangel, aber hierzu besteht
1.die Pflicht des Mieters den mangel anzuzeigen und Abhilfe verlangen, mit Terminssetzung und Nachfrist bei verzug mit dem Hinweis der ausserordentlichen Kündigung
2. es keinen Hinweis gibt, das, wie zu Recht auch im Forum erkannt, der Schimmel wirklich eine Gefährdung von Gesundheit darstellt. das berechtigt höchstens zur Mietminderung in Höhe

  • 10% der Gesamtmiete wenn in WC und Bad OLG Sa-Anh.12 U 34/99 16.6.99
  • 15% oder mehr wenn Wände aller Zimmer betroffen sind LG Berl 64 S 356/98 v. 16.2.99
  • 75% bei Neubaufeuchte

Hier auch ausgehend von der Gesamtmiete.

Der vertrag ist geschlossen, egal wann das Mietverhältnis beginnt, eine einfache Kündigungserklärung mit ihren Folgen ist daher rechtlich nicht ausreichend. denn auch ein Vermieter hat Recht darauf, sich an einen Vertrag betriebswirtschaftlich ausrichten zu können.

Es sei denn, der Vermieter hat arglistig darüber hinweg getäuscht, dass die Mietsache nicht zu ihrem Gebrauch geeignet ist und er den Mangel kannte, bei Vertragsschluss. Hier dürfte aber das Beweisproblem das wirkliche Problem sein. Dann wäre §569 BGB gegeben.

Die Schlüssel sind nach Beendigung des Mietverhältnisse grs. herauszugeben, es wird ein Austausch auch teuer werden, Ansprüche des Mieters auf Zahlung von Kaution sind auf dem Klagewege geltend zu machen.

Viel Erfolg, aber das dt. Rechtssystem ist mehr System im ‚‚Betrug‘‘ als im Recht.

Morgen,

ja weil es sein Eingetum ist und die vermitung sein Geschäftsrisiko. Wenn er ermitteln kann wer die Schuld hat, kann er in Regress gehen.

cu Naseweis

Aha, da hast du dann aber sicher auch eine Rechtsgrundlage.
Ich kenne das so: Wer bestellt, bezahlt. Wenn er dann einen findet der Schuld ist, kann er von ihm die Kosten verlangen.

vnA

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