Hallo,
mal eure meinung einholen möchte.
mieter zieht im august ein, zahlt august-miete bei einzug, kautionszahlung wird zahlung in zwei beträgen vereinbart.
erste teilzahlung pünktlich, zweite, also rest von kautionsbetrag
erst nach mahnung und verzugssetzung, also verspätet.
miete für september wurde ebenfalls angemahnt und bereits
mahnbescheid beantragt. bei mahnung für miete wurde hingewiesen,
dass im wiederholungsfalle eine fristlose kündigung wegen mehr-
facher vertragsverletzung ausgesprochen wird.
mieter reagiert darauf nur mit faulen ausreden, (miete bereits
abgebucht, ups, war wohl falsche kontonummer usw)
nun ist ja bald die miete für oktober fällig, (laut vertrag zum
3.werktag d.M.) dies sollte nach meiner rechung der 5.10.05 sein.
mieter ist seit 2 wochen berufl. im ausland, die frau redet sich
raus, sie kenne sich da nicht aus.
nun meine frage,
kann man am 05.10.05 die fristlose kündigung (schriftlich, pers.übergabe des schreibens) aussprechen? wenn ja, in welcher
zeitspanne muss die wohnung geräumt werden?, und besteht die
fristlose kündigung fort, wenn evtl. ein mietbetrag bezahlt wird?
danke euch bereits heute
gruß Karin
Wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist (Kaution zählt nicht mit) kann man fristlos kündigen, besonders wenn dies schon wie vor angedroht wurde.
Ein Vermieter ist gut beraten mit der Ausspracher der Fristlosen unter Nennung aller Gründe Auch Kautionsdrückstand unbedingt so " hilfsweise und wirklich nur hilfsweise" auch fristgerecht zu kündigen.
Sonst kann es dem VM passiren daß der M im Räumungstermin die Meite auf den Tisch legt und die Sache platzt.
Hier unter Zeugen oder gegen Empfangsbekenntis (unterschrift auf dem VM Duplikat) abzugeben, 2 Personen im Vertrag = beide benennen.
Die Räumungsklage wird gleich erhoben zusammen mit dem Mahnverfahren (Zahlungsklage)
Wolfgang
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Hallo,
zu den vorhergehenden Punkten noch kurz folgendes:
Es besteht auch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, wenn der Mieter permanent unpünktlich zahlt. Hierzu muss der Mieter allerdings zuvor erfolglos abgemahnt werden.
Wenn der Mieter schon von Anfang an Zahlungsschwierigkeiten hat, wird in der Regel geprüft, ob Einmietbetrug vorliegt. Meistens können sich die Leute die Wohnung gar nicht leisten und setzen darauf, ein Jahr lang ohne Miete darin zu wohnen, bis das gerichtliche Räumungsverfahren durchgesetzt wird.
Neben den Kündigungsmöglichkeiten sollte daher auch geprüft werden, ob Mieter nicht bereits bei Eingehung des Mietvertrages insolvent war.
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habt vielen dank für die schnellen antworten 
gruß Karin