Fristlose Kündigung

hallo ihr alle :smile:,

mich würde mal grundlegend interessieren,
wie wird vom gesetzt denn „fristlose kündigung“
tatsächlich definiert.

  • heisst „fristlos“ wirklich ohne frist
  • oder kurze frist von evtl. 2 wochen
  • oder monatsfrist

was wenn mieter nach entsprechender frist nicht auszieht?

wann dann räumungsklage einreichen?

kann nach erfolgreicher räumungsklage evtl. auch mit
hilfe der polizei die wohnung geräumt werden, also ohne
kostenintensiven gerichtsvollzieher?

ach was alles für gedanken, wäre doch zu schön,
wenn mieter und vermieter in harmonie :smile: leben könnten/würden

in diesem sinne,

vorab schon ein großes danke für eure bemühungen

gruß
Karin

Der VM kann dann sofort mit der Räumungsklage loslegen.
Das ist dann wie, mit 3 Monatsfrist wenn der Mieter dann nicht auszieht.
Wolfgang

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hallo,

vielen dank für die prompte antwort.

gruß

Karin