Hallo,
Person A möchte so schnell wie möglich aus einer Wohnung ausziehen, weil sie eine billigere Wohnung gefunden hat. Darum kündigt Person A fristlos und gibt folgenden Grund an: Schimmelbelastung in der ganzen Wohnung und gesundheitliche Probleme. Person B weist Person A auf eine fristgerechte Kündigung hin lt. BGB. Person A zahlt nicht. Wohnung ist nicht übergeben worden. Schlüssel hat Person B im Briefkasten gefunden. Person B hat abgewartet bis die NK-Abrechnung (Nachzahlung) für Person A da ist und hat Person A diese übersandt und gleichzeitig gemahnt, die ausstehenden Monatsmieten zu zahlen. Jetzt schreibt RA von Person A: 1.Kündigung ist wirksam, B könne keine Miete mehr fordern. 2. Zur NK-Abrechn. wird in Kürze Stellung genommen. Person B würde, da A nicht zahlt das Mahnverfahren einleiten und bei Nichtzahlung über das Gericht einklagen. Gibt es noch andere Möglichkeiten? Ist jetzt davon abzuraten, da ein Anwalt im Spiel ist oder soll Person B das so abwickeln. Anwalt wollte Person B nicht. Kosten sind so schon enorm und fraglich ist, ob Person A überhaupt noch zahlungskräftig ist. Danke für eure aufklärenden Antworten. Gruß Amelie
Hallo Amelie,
ich denke wenn auf Seite des Schuldners im vorliegenden Fall A ein Anwalt eingeschaltet wurde, hat es wenig Sinn ein gerichtliches Mahnverfahren durchzuführen, zumal gegen den Mahnbescheid ohne jegliche Begründung Widerspruch erhoben werden kann. Das kostet nur Zeit und Geld, das man sich sparen kann.
Daher sollte Person B entweder versuchen sich mit dem gegnerischen Anwalt zu einigen, oder wenn das nicht möglich ist Klage zu erheben bzw. das Geld saußen zu lassen.
Ob auch Person B einen Anwalt benötigt hängt davon ab, ob der Anwalt von Person A mit Person B auf Augenhöhe verhandelt oder ob er nur „seinesgleichen“ ernst nimmt.
Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass der Anwalt von Person A aus dem Fall sicherlich keinen großen Aufwasch machen will, zumal die Gebühren für eine Mietrechtsstreitigkeit - ich sag mal - überschaubar sind. Wenn er mehr als 10 Stunden investieren muss, ist es höchstwahrscheinlich wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Insbesondere dann, wenn es um die finanzielle Lage von A tatsächlich nicht rosig steht, da dann davon ausgegangen werden kann, dass der Anwalt von A nur Beratungshilfe erhält.
Insofern könnte auch er ein Interessen daran haben die Sache schnell zu den Akten legen zu können. Daher könnte es für Person B doch ratsam sein, ebenfalls einen Anwalt aufzusuchen, der seinem Kollegen signalisiert, dass es - wenn eine gütliche Einigung nicht zu stande kommt - doch länger dauern könnte, da man sich dann über die gegenseitigen Ansprüche vor Gericht austauschen müsste.
Hoffe ich habe damit alle Klarheiten beseitigt 
Viele Grüße
Bernhard
Hallo!
Daher sollte Person B entweder versuchen sich mit dem
gegnerischen Anwalt zu einigen
Das ist absolut sinnlos!!
Der gegnerische Anwalt wird alles nur für seinen Mandanten machen und sich auf keinen Kompromiss einlassen!
Wenn die Gegenpartei schon einen Anwalt beauftragt, sollte man sich selbst rechtlich Beraten lassen, und bei berechtigter Forderung sofort eine Klage einreichen. Alles andere ist verschwendete Zeit!
Gruß Andreas
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Hallo Amelie,
zur Information:
- Der Vermieter muss die Gelegenheit erhalten, Mängel zu beseitigen. Erst wenn er diese Gelegenheit nicht nutzt, kommt _eventuell_ eine fristlose Kündigung in Betracht.
- Nicht jede Schimmelsorte ist gesundheitsschädigend. Das Gesundheitsrisiko eines Schimmelpilzes wird i.d.R. nur durch Labortests erkannt. Eine allgemeine Bescheinigung über eine Schimmelallergie ist nicht ausreichend.
Für eine fristlose Kündigung muss der Mieter also nachweisen können, dass der Schimmel gesundheitsgefährdend ist, und der Vermieter muss versäumen, den Schimmel & dessen Ursache zu beseitigen.
Grüße,
Uwe
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