Fristlose Kündigung

Hallo,
folgender Fall:

Person A war Besitzer einer fiktiven Haushälfte, diese wurde aus familiären Gründen an Person B „verkauft“. Gelder sind nicht geflossen. Person A wohnt seit 1994 in der Wohnung ohne Mietvertrag (da ja fiktiver Eigentümer). Nun hat Person A zum 01.01.2008 einen Mietvertrag mit Person B abgeschlossen. Durch Arbeitslosigkeit sind zwei Mieten (März und April) nicht gezahlt worden. Nun hat Person B den Mietvertrag fristlos gekündigt, sofortigen Auszug verlangt und gleichzeitig noch „ordentlich“ zum 31.07.2008 gekündigt. Für die fristlose Kündigung sind die Mietrückstände aufgeführt und für die ordentliche „schuldhaft nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten“ (ohne weitere Angabe). Kann Person A Widerspruch einlegen? Wann und wie muss der erfolgen? Person A ist alleinerziehend mit 5-jährigem Kind. Person B ist Mutter von A. Welche Frist gilt bei „fristlos“? Was, wenn Person A nicht auszieht? Hat jemand hilfreiche Ratschläge für Person A? Danke im Voraus!!

Hallo

Hallo,
folgender Fall:

Person A war Besitzer einer fiktiven Haushälfte, diese wurde
aus familiären Gründen an Person B „verkauft“. Gelder sind
nicht geflossen. Person A wohnt seit 1994 in der Wohnung ohne
Mietvertrag (da ja fiktiver Eigentümer). Nun hat Person A zum
01.01.2008 einen Mietvertrag mit Person B abgeschlossen. Durch
Arbeitslosigkeit sind zwei Mieten (März und April) nicht
gezahlt worden. Nun hat Person B den Mietvertrag fristlos
gekündigt, sofortigen Auszug verlangt und gleichzeitig noch
„ordentlich“ zum 31.07.2008 gekündigt. Für die fristlose
Kündigung sind die Mietrückstände aufgeführt und für die
ordentliche „schuldhaft nicht unerhebliche Verletzung der
vertraglichen Pflichten“ (ohne weitere Angabe). Kann Person A
Widerspruch einlegen?

einer fristlosen Kündigung kann man nur widersprechen, macht hier aber wenig Sinn,da bei 2MM das okay ist.

Gegen die fristgerechte kann man widersprechen (bis 2 Monate vor Ablauf ) allerdings sollte man dadie Mietschulden bezahlt haben, das beste Argument dürfte vielleicht sozialer Härtefall sein

Wann und wie muss der erfolgen? Person A

ist alleinerziehend mit 5-jährigem Kind. Person B ist Mutter
von A. Welche Frist gilt bei „fristlos“? Was, wenn Person A
nicht auszieht?

Da B weiss das das nix wird, hat B deshalb gleich die fristgerechte nachgeschoben,dort hat aber B einen Fehler gemacht: VM hat 6 Monate Kündigungsfrist und nicht 3,also ist die Kündigung unwirksam. Das würd ich B aber erst 2 Wochen vor Ablauf sagen :wink:
also hat A das ganze Jahr noch Zeit die Situation in den Griff zu bekommen

Hat jemand hilfreiche Ratschläge für Person A?

Danke im Voraus!!

LG
Mikesch

Hallo

einer fristlosen Kündigung kann man nur widersprechen, macht
hier aber wenig Sinn,da bei 2MM das okay ist.

Hierzu noch die Frage: Kann B also quasi morgen vor der Tür stehen und den Auszug verlagen? Oder gibt es da auch Regelungen?

Gegen die fristgerechte kann man widersprechen (bis 2 Monate
vor Ablauf ) allerdings sollte man dadie Mietschulden bezahlt
haben, das beste Argument dürfte vielleicht sozialer Härtefall
sein

Wann und wie muss der erfolgen? Person A

ist alleinerziehend mit 5-jährigem Kind. Person B ist Mutter
von A. Welche Frist gilt bei „fristlos“? Was, wenn Person A
nicht auszieht?

Da B weiss das das nix wird, hat B deshalb gleich die
fristgerechte nachgeschoben,dort hat aber B einen Fehler
gemacht: VM hat 6 Monate Kündigungsfrist und nicht 3,also ist
die Kündigung unwirksam. Das würd ich B aber erst 2 Wochen vor
Ablauf sagen :wink:
also hat A das ganze Jahr noch Zeit die Situation in den Griff
zu bekommen

-> Woraus ergibt sich die 6-monatige Kündigungsfrist? Wenn A die Rückstände tilgt, ist dann die gesamte Kündigung unwirksam?

Hat jemand hilfreiche Ratschläge für Person A?

Danke im Voraus!!

LG
Manatee

Hallo,

schau mal hier : http://www.frag-einen-anwalt.de/Fristlose-K%FCndigun…

Ist ein ähnlicher Fall.
"… Nach § 569 III Nr. 2 wird die fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter bis spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage befriedigt wird, wenn also der Rückstand vollständig gezahlt ist. Da in Ihrem Fall noch keine Klage auf Räumung der Wohnung erhoben ist, haben Sie noch Gelegenheit die Rückstände zu begleichen… "

_"… Von dieser Möglichkeit können Sie aber nur einmal alle zwei Jahre Gebrauch machen, sollte also in den nächsten zwei Jahren noch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, so können sie diese nicht durch Zahlung unwirksam machen.

Bitte beachten Sie auch, dass die Zahlung nur zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung führt. Der BGH hat entschieden, dass eine hilfsweise vom Vermieter ausgesprochene ordentliche also fristgemäße Kündigung nicht zwingend unwirksam wird vgl. BGH VIII ZR 6/04.
Sollte Ihr Vermieter neben der fristlosen auch eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen haben, käme es drauf an, ob der Zahlungsrückstand Ihnen vorwerfbar ist, also ob Sie eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben. … "_

Grüße

Hallo Mikesch,

generell lese ich deine Antworten ja immer mit großer Zustimmung, diesmal muss ich dir aber sagen das ich deine Meinung hier nicht ganz in Ordnung finde!

Wenn ein Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und deshalb die fristlose Kündigung erhält, sollte man ihn nicht zu diesem gewissen Grad an „Mietnomadentum“ anstiften. Klar ist die Kündigung mit den 3 Monaten unwirksam aber aufgrund seines verschuldens sollte der Mieter hier nicht mit juristischen Spitzfindigkeiten anfangen, die im Grunde sowieso nur zu einem Aufschub führen.

Eine Frage noch, wieso siehst du die fristlose Kündigung als wenig erfolgsversprechend an? Meiner Meinung nach ist diese völlig in Ordnung!

Gruß,
Peter

Hallo,

was mich jetzt interessieren würde ist, warum bei der Eigentumsübertragung kein Geld geflossen ist. Da es sich ja um eine Immobilienübertragung handelt, müßte doch ein notarieller Vertrag gemacht worden sein. War das eine Schenkung oder ein Kaufvertrag (beides notariell)? Wie alt ist der Vertrag und wurde dort eine Summe mit Fälligkeit genannt, die wie verrechnet wurde? Hat A sich nicht irgendwie abgesichert, daß er beispielsweise die Kaufvertragssumme abwohnen kann?
Im Moment ist A wohl Besitzer und B Eigentümer, ist das grundbuchamtlich so vollzogen?

Gruß
Tina

Hallo

Wenn ein Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann
und deshalb die fristlose Kündigung erhält, sollte man ihn
nicht zu diesem gewissen Grad an „Mietnomadentum“ anstiften.

Vielleicht hat Mikesch dies auch nur vorgeschlagen weil :

Person B ist Mutter von A.

Da sieht es u.U. etwas anders aus.

Grüße
Jasmin

Hallo Tina,

Person A hat 1994 von Person C den Hausanteil gekauft, damit dieser der Ex-Frau nichts zahlen musste. (komplizierter Fall). C ist mit B verheiratet. Von 1994 - 2001 bewohnte A mit Mann diese Wohnung und zahlte Miete. 2002 kam Schwangerschaft, arbeitslosigkeit, Scheidung von A. A verblieb in der Wohnung und zahlte einen verminderten Anteil an Miete. Durch die Situation hat A Schulden gemacht. Wegen dieser Schulden hat A an B verkauft. B zahlte die Schulden. Summe ca. 20.000 €. Zusätzlich dazu durfte A kostenfrei 2007 in der Wohnung leben. Der Wert des Hauses beträgt etwa 180.000,00 €. Ohne Mietvertrag sollte A bereits ausziehen. Deshalb ab 01.01.08 dann der Vertrag.

Ich hoffe, das beantwortet die Frage.

LG
Manatee

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nochmal Hallo,

also der Fall ist so kompliziert, gerade mit den undurchsichtigen Eigentumsverhältnissen, daß hier nur ein Anwalt weiterhelfen kann.

Gruß
Tina

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Hallo

A sollte umgehend einen RA aufsuchen, auch wegen der Kauftransaktion, denn 20.000 für eine Haushälfte im Wert von 180.000 ist ein bisschen wenig, wenn nicht zusätzlich für mehrere Jahre mietfreies wohnen vereinbart wurde oder ähnliches.

Vielleicht hat Mikesch dies auch nur vorgeschlagen weil :

Person B ist Mutter von A.

Dies wäre allerdings ein Zusammenhang den er nicht kennen kann /konnte!
Meiner Meinung nach ist das auch nicht relevant!

Generell würde ich sagen das von Vermieterseite aus alles (ausser die 3 monatige Kündigung) richtig gemacht wurde, Eigentumsverhältn. hin oder her.

Gruß,
Peter

Hallo,

Dies wäre allerdings ein Zusammenhang den er nicht kennen kann
/konnte!

Wenn er lesen kann (ich weiss, er kann das), hätte er diesen Zusammenhang sehr wohl kennen/ kann/ könnte /können.
Weils nähmlich von Manatee in der Fragestellung mit beinhaltet war :smile:

Grüße :smile:
Jasmin

1 „Gefällt mir“

Hallo Jasmin,

Wenn er lesen kann (ich weiss, er kann das), hätte er diesen
Zusammenhang sehr wohl kennen/ kann/ könnte /können.
Weils nähmlich von Manatee in der Fragestellung mit beinhaltet
war :smile:

wer lesen kann ist klar im Vorteil:smile: Relevant wird es dadurch trotzdem nicht :wink:

Gruß,
Peter

Hallo,

wer lesen kann ist klar im Vorteil:smile: Relevant wird es dadurch
trotzdem nicht :wink:

Rechtlich wohl nicht, da hast Du recht. Aber mal im Ernst, wer setzt seine Tochter samt Enkel auf die Strasse?

Grüße
Jasmin

Hallo,

Rechtlich wohl nicht, da hast Du recht. Aber mal im Ernst, wer
setzt seine Tochter samt Enkel auf die Strasse?

Mmmhh, ich habe gerade den Fall das ein Kind seine Eltern aus dem Haus schmeißt, per Räumungsklage! Also es gibt alles und für alles (oft) auch einen Grund!

Peter

Moin,

VM hat 6 Monate Kündigungsfrist und nicht 3,

offensichtlich übersehe ich hier etwas. Wieso 6 Monate?

vnA

hallo Peter

Hallo Mikesch,

generell lese ich deine Antworten ja immer mit großer
Zustimmung,

dann hätte ich bitte mal paar * mehr …:wink:

diesmal muss ich dir aber sagen das ich deine
Meinung hier nicht ganz in Ordnung finde!

Wenn ein Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann
und deshalb die fristlose Kündigung erhält, sollte man ihn
nicht zu diesem gewissen Grad an „Mietnomadentum“ anstiften.
Klar ist die Kündigung mit den 3 Monaten unwirksam aber
aufgrund seines verschuldens sollte der Mieter hier nicht mit
juristischen Spitzfindigkeiten anfangen, die im Grunde sowieso
nur zu einem Aufschub führen.

das ist ja soweit auch okay

Eine Frage noch, wieso siehst du die fristlose Kündigung als
wenig erfolgsversprechend an? Meiner Meinung nach ist diese
völlig in Ordnung!

Wenn du den Richter findest, der eine Alleinerziehende bei einer fristlosen Kündigung innerhalb von 2 Wochen zum Auszug per Räumungsklage findest, hast du echt Glück. Im übrigen dauert ne Räumungsklage auch einige Monate, deshalb hat der VM bei einer fristlosen Kündigung einfach von den Abläufen schlechte Karten, ganz objektiv betrachtet. Einfach rausschmeissen ist einfach nicht in unserem Rechtsstaat…

Gruß,
Peter

LG
Mikesch

1 „Gefällt mir“

…sind halt oft zweierlei.

Wenn ein Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann
und deshalb die fristlose Kündigung erhält, sollte man ihn
nicht zu diesem gewissen Grad an „Mietnomadentum“ anstiften.
Klar ist die Kündigung mit den 3 Monaten unwirksam aber
aufgrund seines verschuldens sollte der Mieter hier nicht mit
juristischen Spitzfindigkeiten anfangen, die im Grunde sowieso
nur zu einem Aufschub führen.

Diese Spitzfindigkeiten sind es aber, die ein gewisses Maß an Rechtssicherheit herstellen. Auch wenn es keiner macht: Man kann Gesetze vor seinem Handeln lesen und daraus mögliche Folgen ableiten.

Dass man mit nur zwei Mieten Rückstand fristlos gekündigt werden kann, finde ich unmoralisch. Jeder hat mal eine längere Durststrecke. Nun kommt auch noch der böse Vermieter und fängt mit juristischen Spitzfindigkeiten wie Kündigungsrecht an!
Tja, wessen Moral soll da siegen? Dann doch lieber das Gesetz mit all seinen (zugebenen manchmal fragwürdigen) Spitzfindigkeiten. Denn das soll ja genau dort Regelungen bereit halten, wo Moral 1 und Moral 2 sich nicht einig werden.

Gruß
Nils

Hallo Mikesch,

Wenn du den Richter findest, der eine Alleinerziehende bei
einer fristlosen Kündigung innerhalb von 2 Wochen zum Auszug
per Räumungsklage findest, hast du echt Glück. Im übrigen
dauert ne Räumungsklage auch einige Monate, deshalb hat der VM
bei einer fristlosen Kündigung einfach von den Abläufen
schlechte Karten, ganz objektiv betrachtet. Einfach
rausschmeissen ist einfach nicht in unserem Rechtsstaat…

Du hast sicherlich Recht das ein einfacher Rausschmiss nicht das richtige wäre aber du solltest trotzdem beachten, das der Vermieter hier nichts unrechtes tut und nicht er derjenige ist der seinen Pflichten nicht nachkommt! Es kann ja genauso möglich sein das der Vermieter komplett verschuldet ist und ihm jede fehlende Miete richtig weh tut! Somit sollte man hier eher an die Mieter appelieren ihren Pflichten nachzukommen und nicht Wege vorschlagen die in meinen Augen genauso unmoralisch sind!

Gruß
Peter

* kommt beim nächsten guten Artikel:smile:

Hallo

Hallo Mikesch,

Wenn du den Richter findest, der eine Alleinerziehende bei
einer fristlosen Kündigung innerhalb von 2 Wochen zum Auszug
per Räumungsklage findest, hast du echt Glück. Im übrigen
dauert ne Räumungsklage auch einige Monate, deshalb hat der VM
bei einer fristlosen Kündigung einfach von den Abläufen
schlechte Karten, ganz objektiv betrachtet. Einfach
rausschmeissen ist einfach nicht in unserem Rechtsstaat…

Du hast sicherlich Recht das ein einfacher Rausschmiss nicht
das richtige wäre aber du solltest trotzdem beachten, das der
Vermieter hier nichts unrechtes tut und nicht er derjenige ist
der seinen Pflichten nicht nachkommt!

Das hab ich ja auch nicht angezweifelt, nur sind die Möglichkeiten als VM sowas durchzuziehen eben relativ begrenzt. Deshalb wird sich der Kater nie mit einem Mietobjekt befassen :wink:

Gruß
Peter

* kommt beim nächsten guten Artikel:smile:

mir fehlen noch paar zur 300 :wink: :smile:

LG
Der Kater