Fristlose Kündigung

Moin,

Folgender abstrakter Fall:

man ist seit einem jahr Mieter einer Wohnung und bezieht Bafög.
Da als Schüler jedes Semester ein Antrag zu stellen ist, dessen Bearbeiung 6-8 Wochen dauert, erhält man in dieser Zeit keine finanzielle Unterstützung und kann folglich die Mite nicht bezahlen.

Dies teilt man dem Vermiter mit, vereinbart eine sofortige Begleichung der Rückstände nach Geldeingang.
Kurz nach dem man die Rückstaände beglichen hat, erhält man eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB mit Auschliessung der stillschweigender Verlängerung nach § 545 BGB.
Räumungszeit ist eine Woche.

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man in dem Fall?

Bitte dringend um hilfe.

Hallo!

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man in dem Fall?

Man kann die Kündigung ignorieren, wenn man

a) die vereinbarte Stundung belegen kann und/oder
b) innerhalb der sechs bis acht Wochen zahlt, denn die Kündigung wird auch unwirksam, wenn alle Rückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage (!) beglichen sind.

Und in Zukunft stelle man die Anträge früher. Ich kann mich nicht erinnern, in den neun Semestern, die mir gefördert wurden, jemals einen Monat ohne Zahlung dagestanden zu haben.

Und in Zukunft stelle man die Anträge früher. Ich kann mich
nicht erinnern, in den neun Semestern, die mir gefördert
wurden, jemals einen Monat ohne Zahlung dagestanden zu haben.

Das hat folgenden Grund:
Als Schüler (also kein Student) kann man den Antrag erst stellen, wenn man die Schulbescheinigung vorlegt. Diese wird erst am ersten Schultag ausgestellt.
Daraus resultiert die Wartezeit.

Deiner Argumentation folgend, kann ist das Schreiben unwirksam, da man die Forderung sogar VOR der fristlosen Kündigung beglichen hat?

Was hat es mit dem Ausschluss einer stillschweigenden Verlängerung nach § 545 BGB auf sich? Insbesondere da der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft???

Huhu!

unwirksam, da man die Forderung sogar VOR der fristlosen
Kündigung beglichen hat?

Na dann doch sowieso. Dann ist die Kündigung schließlich unbegründet.

Was hat es mit dem Ausschluss einer stillschweigenden
Verlängerung nach § 545 BGB auf sich? Insbesondere da der
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft???

Ganz einfach: Mit Zugang der Kündigung beim Mieter ist das Mietverhältnis beendet. Zieht der Mieter nicht sofort aus - und welcher Mieter macht das schon? - dann ist nach zwei Wochen wieder alles beim Alten und das Mietverhältnis besteht wieder, es sei denn, der Vermieter setzt die von Dir angeführte Klausel in die Kündigung.

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Herzlichen Dank @ worldwidefab oT

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