Fristlose Kündigung

Hallihallo,

hab da mal einen THEORETISCHEN Fall, zu dem es scheinbar im Netz und hier nichts entsprechendes gibt.

Angenommen:

  • *eine Person A (mit minderjährigem Kind) bekommt seit Jahren vom Amt Mietzuschuß(§22 SGB-II)

  • *vor weniger als 2 Jahren(!!) hat das Amt die Zahlungen kurzzeitig eingestellt, da es nachweislich eingereichte Unterlagen verlegt hat

  • *es erging eine ordnungsgemäße „fristlose Kündigung“ durch den Vermieter

  • *das Amt fand die Unterlagen wieder und klärte die Sache beim Vermieter

  • *der Vermieter zog die Kündigung zurück

  • *A macht seit August 2010 ein Praktikum(Teil der Ausbildung)

  • *bekommt daher kein Bafög mehr sondern Gehalt

  • *A hat vor Praktikumsbeginn alle Unterlagen beim Amt eingereicht

  • *daraufhin hat das Amt einen Leistungsbescheid erstellt mit weiterhin bewilligtem Mietzuschuß in voller Höhe

  • *das Amt stellt ohne Rückmeldung die Zahlungen für November + Dezember + Januar an den Vermieter ein

  • *A bekommt jetzt, mitte Januar, erneut eine „fristlose Kündigung“ bis Anfang Februar durch den Vermieter zugeschickt

  • *A fragt beim Vermieter nach, Ergebnis: Zahlung seit Nov. 2010 eingestellt, Vermieter hatte „keine Zeit“ sich vor dem Kündigungsschreiben zu melden

  • *A geht zum Amt

  • *die Leistungs-Sachbearbeiterin erklärt, sie hätte keinen
    Arbeitsvertrag für das Praktikum vorliegen

  • *A geht spaßeshalber auch gleich beim Vermittlungs-Sachbearbeiter vorbei

  • *dieser erklärt A, dass er alle notwendigen Unterlagen hat und zeigt A die Kopie des Arbeitsvertrags aus der Vermittlungsakte

WAS IST NUN ZU TUN?
*Wer ist qualifiziert A kompetent zu beraten(keine Rechtschutzvers.)?
*Kann A für die mehrfachen Fehler beim Amt trotzdem gekündigt werden?
*Darf der Vermieter die erste Kündigung von A berücksichtigen, trotz
Fehler beim Amt?
*Kann die Kündigung als UNZUMUTBAR angefechtet werden, da die
Abschlußprüfung in 2 Wochen ansteht, das Kind eine Wohnung braucht
und die Kündigungsfrist nur 2 Wochen beträgt?
*Sollte A das Kündigungsschreiben erstmal „aussitzen“, bis sich Amt und
Vermieter verständigt haben?
*Kann das Amt für den ab jetzt wohl enstehenden Schaden haftbar gemacht
werden?
Das wären vermutlich:
* Wohnungssuche
* temporäre/permanente Unterbringungskosten bei Bekanntem B
* Fahrkartenkosten für den Schulweg des Kindes
* Fahrkartenkosten für den Arbeitsweg von A(positive Bewerbung von A
bei Firma bei derzeitiger Adresse)
* Umzugskosten zu temporärer Unterkunft
* Umzugskosten zu neuer Wohnung
* Anwalts-/ÖRA-Kosten
* Kosten für die Einlagerung des Hausstandes, der bei B nicht
untergebracht werden kann
* Ummeldekosten(Telefon, Wohnsitz, …)
* Porto für Nachsendeschreiben
* Verdienstausfall, wegen fehlendem Wohnsitz(falls der
Arbeitsvertrag deshalb nicht zustande kommt)
* Genossenschaftsanteile(neue/bisherige Wohnung),
Kaution(neue/bisherige Wohnung), Courtage(neue Wohnung)
* Renovierungskosten für die bisherige Wohnung

*Kann man initieren/erzwingen, dass beim Amt der/die Sachbearbeiter
persönlich zur Verantwortung gezogen wird, der die Missstände
verursacht hat?(Gehaltsrückstufung, Versetzung, o.Ä.)

Ich hoffe, dass ihr mir bei der Lösung dieses hirnrissigen Falles ein paar Tips in die richtige Richtung geben könnt.
Ich bin der Meinung, dass es sich bei den „Versehen“ in (deutschen) Behörden um (nicht eingestandene)Inkompetenz und „schön geredeten“ Pfusch handelt.
Beides kann man als mitdenkender Bürger nicht hinnehmen, wenn man sieht, dass wir(ich auch) das gute Gehalt und die Arbeitsplatzsicherheit der Beamten mit unseren Steuern bezahlen.

SEHR VIELEN DANK SCHONMAL IM VORAUS
Andre(nicht A)

Du bist der Vertragspartner deines Vermieters. Er hat Anspruch auf Vertragserfüllung (Mietzahlung).
Es ist deine Pflicht, den Eingang der Mietzahlungen sicherzustellen, zumal du um die Unzuverlässigkeit des Amtes weist.

Un da ist es dir durchaus abzuverlangen, regelmäßig Vermieter und Sachbearbeiter anzurufen.

G imager

Hallo.

Für anwaltliche Beratung stehen bedürftigen Mietern Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung.

In rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes:

Verspätete Mietzahlungen des Jobcenters oder des Sozialamtes sind dem Mieter grundsätzlich nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, weil diese nicht als Erfüllungsgehilfen des Mieters gelten, sondern Amtsträger sind. Es kommt allerdings immer auf den Einzelfall an. In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall wurde eine umfassende Abwägung aller Umstände vorgenommen. Die Kündigung des Vermieters griff nicht durch, weil der Mieter unverschuldet in eine Notlage geriet und der Zahlungsverzug jeweils nur wenige Tage betrug. (Aktenzeichen: VIII ZR 64/09). In anderen Fällen könnte die Entscheidung möglicherweise anders ausfallen, weil bei Kündigungen immer alle Umstände berücksichtigt werden.

Hier die Entscheidung zum Nachlesen:

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH-Fristlose-Kuend…

Hallo imager,
Ich hatte ja geschrieben, dass ich NICHT A bin.
Aber trotzdem für deine Antwort.

mfg

Hallo Leopold,

SEHR VIELEN DANK FÜR DEINEN BEITRAG.
Dank deiner Stichworte 278-bgb, Erfüllungsgehilfe und dem Link konnte ich doch ganz gut weitergoogeln.

In dem abgeurteilten Fall handelt es sich „LEIDER“ um einen Mietverzug um wenige Tage. Das hatte der BGH offenbar als „vom Vermieter hinzunehmen“ angesehen. Im Fall von A sind es ja leider 3 Monate.
Ob ein Gericht(zB bei Räumungsklage) die Interessen ebenso zu Gunsten von A abwägen würde, ist eher nicht zu vermuten.
Lt Urteilstext ist es wohl auch eher eine Ausnahme gewesen.

Ich werde mal sehen, ob ich noch entsprechende Urteile finde, die noch besser auf den Fall von A passen.
Dabei müsste es dann vermutlich um Schadensersatz gegenüber Mieter und Vermieter durch das Amt gehen, und inwieweit ein von Leistungen abhängiger Mieter eine Aufsichtspflicht gegenüber dem Amt hat.

mfg Andre