Nicht so ganz
Hi!
Vor allem sieht es für den Arbeitgeber ja so aus, dass dieser
eine Kündigung weder „annehmen“ kann noch muss. Eine Kündigung
ist nämlich eine einseitige Willenserklärung und es ist völlig
Wurst, ob sie auf das Einverständnis des Empfängers stößt oder
nicht. Sobald sie dem Empfänger zugegangen ist, ist sie
wirksam. Und wenn es sich um eine fristlose Kündigung
handelte, ist das Arbeitsverhältnis vom Moment des Zugangs an
beendet. Der Arbeitgeber muss sich überhaupt nicht dazu
äußern.
Bis hierhin bin ich Dir dankbar für einen korrekte Antwort - die werden bei den ganzen irgendwas annehmenden Mergers zur Ausnahme hier.
Aber hier hängst Du daneben
Das alles setzt natürlich voraus, dass der Kündigende
überhaupt das Recht hatte zu kündigen
Der AN hat bis auf den Ausnahmefalls Befristung immer das Recht zu kündigen, ob es jetzt fristlos möglich ist, mag streitbar sein.
und seine
Willenserklärung auch sonst nicht mit irgendwelchen Mängeln
behaftet ist
Sie muss schriftlich sein, mehr nicht.
Was soll da mangelhaft sein?
oder nachträglich erfolgreich angefochten wird.
Man kann nur Verträge anfechten, Verträge sind mindestens zweiseitige Willenserklärungen, und oben hast Du ja beschrieben, dass eine Kündigung nur eine einseitige Willenserklärung ist.
Kurz: Man kann gegen eine Kündigung klagen, man kann sie aber nicht anfechten.
Klar kann der AG sagen: „Ey, Du kannst ohne wichtigen Grund nicht einfach fristlos kündigen!“
Aber welcher AG macht das?
In der Regel kann man davon ausgehen, dass der AN bei einer Kündigung ohne Fristeinhaltung nicht mehr auf der Arbeit erscheint, also wäre man als AG mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn man die Kündigung nicht akzeptiert (Schadenersatz, etwaige Vertragsstrafen oder schlechte Zeugnisse sind davon ja nicht berührt).
Gruß
Guido