Fristlose Kündigung

Hallo, ich habe im September 2013 die fristlose Kündigung für meine Wohnung erhalten. Daraufhin haben wir reagiert und ihnen schriftlich mitgeteilt das wir so schnell wie möglich versuchen eine wohnung zu finden und dann sofort ausziehen. jetzt haben wir eine wohnung kurzfristig zum 1.1.2014 gefunden und nun wollen unsere vermieter auf einmal das wir die Kündigungsfrist einhalten. Obwohl sie uns eigentlich schon fristlos gekündigt haben! Muss ich das jetzt noch einhalten?

Mfg

Hallo,
stellt sich erstmal die Frage ob die fristlose Kündigung überhaupt gerechtfertigt war. Da die VM nach der fristlosen Kündigung offenbar keinerlei Maßnahmen unternommen haben, um euch raus zu bekommen, würde ich darin eine Duldung sehen, bzw. eine Fortsetzung des Mietverhältnis.
Somit müßt ihr, wenn nicht anders vereinbart die drei Monate Kündigungsfrist einhalten. Auch wenn dies wohl eine Schikane des VM ist, der euch ja schon raus haben möchte.

Viele Grüße

Hallo,
stellt sich erstmal die Frage ob die fristlose Kündigung
überhaupt gerechtfertigt war. Da die VM nach der fristlosen
Kündigung offenbar keinerlei Maßnahmen unternommen haben, um
euch raus zu bekommen, würde ich darin eine Duldung sehen,
bzw. eine Fortsetzung des Mietverhältnis.

Das ist nicht gesagt, angesichts der Überlastung der Gerichte dauern Räumungsklagen so ihre Zeit…

Das ist nicht gesagt, angesichts der Überlastung der Gerichte dauern Räumungsklagen so ihre Zeit…

Wo steht denn etwas von Räumungsklage?

Eben gar nichts, von daher läßt sich nicht sagen ob der Vermieter das Mietverhältnis so kommentarlos weiterbestehen läßt wie der Vorposter es anzunehmen scheint.

Hallo

nach einer berechtigten fristlosen Kündigung wäre die Wohnung dem Vermieter geräumt zurückzugeben gewesen - spätestens bis zum Ablauf einer möglicherweise zugestandenen Räumungsfrist.

Ist die Rückgabe nicht erfolgt, dann muss der Vermieter schnell handeln - ansonsten gilt nach BGB § 545
_§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

  1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
  2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält._

Von „Schikane des VM“ zu reden, ist hier ziemlich daneben - eher wollte hier wohl ein Mieter seinem Vermieter 'ne lange Nase machen und hat sich eben damit selbst geschadet.

Im übrigen wäre im Fall einer berechtigten fristlosen Kündigung der Kündigungsfolgeschaden/Verzugsschaden sowieso vom Mieter zu ersetzen.

Gruß Rudi

Aber es macht für mich nicht viel Sinn, dass ein Vermieter Räumungsklage eingereicht hat (von welcher der Mieter augenscheinlich -noch- nichts mitbekommen hat) und dann auf Einhaltung der Kündigungsfrist besteht.

Eben gar nichts, von daher läßt sich nicht sagen ob der
Vermieter das Mietverhältnis so kommentarlos weiterbestehen
läßt wie der Vorposter es anzunehmen scheint.

Aber es macht für mich nicht viel Sinn, dass ein Vermieter
Räumungsklage eingereicht hat (von welcher der Mieter
augenscheinlich -noch- nichts mitbekommen hat) und dann auf
Einhaltung der Kündigungsfrist besteht.

Doch, das macht dann Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Kündigungsfrist bei Schluss der mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. Denn das ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung.

Gerade bei einer Frist von 3 Monaten kann man dann vorher klagen und nicht erst die Klage einreichen, wenn die Frist abgelaufen ist, was die Sache verlängert. Zugleich erhält man die Mieten bis Fristablauf.

Das Risko besteht nur darin, dass die Klage bei Rechtshängigkeit zunächst unbegründet ist und dann erst mit Fristablauf (plus ein paar Tage) begründet wird, so dass der Vermieter Gefahr läuft, die Kosten durch ein nach Fristablauf erklärtes sofortiges Anerkenntnis des Mieters nach §§ 93 ff. ZPO zu tragen.

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