Hallo,
ich möchte eine AN von mir fristlos kündigen (Friseurin in Probezeit dritter Monat).
Vorfälle:
Es gibt Anweisung 15Minuten vor Arbeitsbeginn dazu sein, auf mehrfaches hinweisen, kommt sie dennoch zw.8 und 3 vor dem Arbeitsbeginn.
Es gibt Differenzen im Kassenbestand.
Sie war 10 Tage krankgeschrieben (letzte Woche bis einschließlich Sa) und hat einer Kundin (dieser Woche)erzählt dass sie bis 22:00 Uhr auf einem Fest war.
Reicht das für eine Fristlose Kündigung oder muss ich die genauen Kassendifferenz auch nachweisen.
Muss ich sonst noch beachten?
hallo sonnenschein76, das ist ein fall für anwalt / arbeitsrecht. als praktiker kann ich nur empfehlen: fristlose kündigung -> zustellen d. einschreiben m.r. und im kündigungsschreiben die ordentliche kündigung ( mit termin) gleich mit aussprechen, falls die fristlose nicht greift. dazu gibt es evtl. auch mustertexte und rat bei der innung /handwerkskammer!. alles gute
lw
Eine AN in der Probezeit kann ohne Angabe des Grundes fristgemäß gekündigt werden. Wurde nichts anderes vereinbart, gilt 14 Tage Kündigungsfrist (BGB § 622, Abs. 3)
Die Anweisung zum früheren Erscheinen dürfte rechtlich zweifelhaft sein. Beginn und Dauer der Arbeitszeit sind im Arbeitsvertrag vereinbart. Soll die AN eher erscheinen, verlängert sich um diese Zeit die tägliche Arbeitszeit oder die Arbeitszeit endet eben eher. Andernfalls fallen Überstunden an. Wenn die AN gegen diese Anweisung klagt, könnte auf Sie eine Schadensersatzforderung zukommen, weil Sie die Mehrarbeitszeit entgelten müssten.
Krankschreibung und „Ausgang“ schließen sich nicht unbedingt aus. Hier kommt darauf an, was der Arzt verordnet hat. An Ihrer Stelle würde ich das in einem Gespräch mit der AN klären, eventuell dann eine Ermahnung oder Abmahnung aussprechen.
Differenzen im Kassenbestand, die nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der AN zurückzuführen sind, berechtigen auch nicht zu einer fristlosen Kündigung.
Gem. BGB § 626 kann das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug). In einem solchen Fall kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden
Tatsachen Kenntnis erlangt.
Ernst-Erwin