Hallo Nico,
um ihre volle Arbeitsleistung in einer neuen Arbeitsstelle anfangen zu können, darf hierbei keine weitere Vollbeschäftigung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis hervorgehen. Sie haben eine außerordentliche Kündigung(einseitige Willenserklärung) von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dieser hat Sie gem. §626 Abs. 2 S.1 BGB fristlos gekündigt aus einem wichtigem Grund. Hierbei besagt das Gesetz das der AG ihnen eine 2 Wochenfrist eingeräumt hat. Bis zur Beendigung der Frist ist ihre Arbeitsleistung noch für diesen AG zu erbringen.
Da Sie einen neuen AG bereits gefunden haben und dieser ihnen eine Arbeitsstellen ab 24.03.2011 antreten können liegt dieser Zeitraum aber in der Frist ihres alten AG. Den die 2 Wochenfrist, Beginn 23.03.2011 und endet am 06.04.2011.
Aus ihrem Schreiben kann ich leider nicht ersehen, ob Sie einen bereits abgeschlossenen AV mit dem neuem AG haben. Evtl. lassen Sie den Beginn ihres neuen AV am 06.04.2011 beginnen.
Denken Sie auch an ein Arbeitszeignis. Das steht ihnen ebenso gem. §630 BGB zu.
Ich wünsche ihnen weiterhin viel Erfolg.
Mfg
O.B.