Lieber Herr Eschrich,
als Unternehmer verstehe ich Ihre Beweggründe sehr gut. Allerdings gibt es bei einer fristlosen Kündigung auch im Kleinbetrieb ein paar Klippen, die dem Unternehmer richtig Geld kosten können. So sollte vor der Kündigung erst eine Abmahnung erfolgen. Es ist auch möglich, das Arbeitsverhältnis beizubehalten, jedoch die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Wenn Sie da sicher gehen wollen, hilft nur der Rat eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht.
Hilfsweise (allerdings ersetzt das keine Rechtsberatung, die ich nicht machen darf!) können Kündigungsschreiben wie folgt lauten:
Sehr geehrte Frau …,
leider sehen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Hilfsweise kündigen wir das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum …
Der Grund für die Kündigung ist, dass uns von Ihnen nur eine Krankmeldung bis zum 30.11.2011 vorliegt und Sie seit dem unerlaubt der Arbeit ferngeblieben sind. Auch auf unsere telefonische Erinnerung vom … zur Vorlage eines Krankenscheines, liegt uns bis … (heute) kein Krankenschein vor.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich aus Anlass der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen (§ 37b SGB III). Kommen Sie Ihrer Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit anordnen, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass mit Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses auch Ihre Krankenversicherungspflicht endet und wir keine weiteren Zahlungen an Ihre Krankenkasse leisten.